Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 14 (NJ DDR 1964, S. 14); K zufügung fest. Bei fahrlässiger Schadenszufügung ist nach § 113 Abs. 1 GBA die materielle Verantwortlichkeit auf den direkten Schaden beschränkt. Der Höhe nach liegt die Grenze von den in § 113 Abs. 2 GBA geregelten Ausnahmefällen abgesehen bei einem monatlichen Tariflohn. Wird der Schaden vorsätzlich verursacht, so ist er nach § 114 GBA in voller Höhe zu ersetzen. 1. Vorsätzliche Schadenszufügung ist nicht gleichbedeutend mit vorsätzlicher Verletzung der Arbeitspflichten. Das hebt die Richtlinie Nr. 14 ausdrücklich hervor. Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, ob der Vorsatz den gesamten Schaden umfaßt (vgl. Richtlinie Nr. 14 und OG. Urt. vom 29. Juni 1962 Za 17/62 Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 18. S 425). Allein aus der Tatsache, daß strafbare Handlungen begangen worden sind, darf nicht der Schluß gezogen werden, der gesamte festgestellte Schaden sei vorsätzlich verursacht worden. Das Oberste Gericht verlangt eine sorgfältige Prüfung, ob ein Teil des Schadens nicht auch anderweitig, z. B. durch Fahrlässigkeit des betreffenden Werktätigen, durch Einwirkung Dritter usw., entstanden sein kann. Es sagt ausdrücklich, die Feststellung strafbarer Handlungen schließe die Möglichkeit nicht aus, daß ein Fehlbetrag teils auf vorsätzliches, teils auf fahrlässiges Verursachen eines Werktätigen zurückzuführen ist. Die Straftaten im Handel sind dafür typische Beispiele. Oft gehen neben der vorsätzlichen Verursachung von Schäden durch Unterschlagung, Diebstahl oder Untreue solche Verletzungen der Arbeitspflichten einher, bei denen der dadurch bewirkte Schaden nur als fahrlässig verursacht angesehen werden kann. Hier muß das Gericht unter Ausschöpfung aller gegebenen Möglichkeiten feststellen, welcher Teil des Schadens auf die strafbaren Handlungen entfällt und welcher Teil fahrlässig, z. B. durch Verletzung der Kontrollpflicht bei Warenlieferungen und gegenüber dem Verkaufspersonal, durch Warenverderb infolge von Fehldispositionen, falsche Preisberechnung usw., verursacht worden ist. Das Gericht darf sich dieser Pflicht nicht dadurch entziehen, daß es mit Unterstellungen arbeitet. Nur der Schaden kann der strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden, der unter Ausnutzung aller Möglichkeiten der Tatsachenermittlung und nach einer exakten Würdigung der Beweise als vorsätzlich verursacht festgestellt werden konnte. Es ist nicht zulässig, aus der Tatsache der begangenen strafbaren Handlungen den Schluß zu ziehen, daß der gesamte Schaden auf diese strafbaren Handlungen zurückgeführt und damit als vorsätzlich verursacht voll ersetzt werden muß1. Im Regelfall erfüllen die Gerichte die Forderungen der Richtlinie Nr. 14 hinsichtlich der Feststellung der Höhe des auf Vorsatz entfallenden Schadens. Es finden sich in vielen Urteilen exakte Berechnungen, in denen auf Grund der Angaben der Täter über die von ihnen entnommenen Waren, z. B. täglich zwei Tassen Kaffee, eine Schachtel Zigaretten usw., die Höhe des vorsätzlich verursachten Schadens überzeugend nachgewiesen wird. Es gibt aber auch einige Strafurteile, die in den Gründen lediglich zum Ausdruck bringen, daß die Höhe des Schadens im Ermittlungsverfahren festgestellt und vom Angeklagten anerkannt wurde. Solche Urteile befriedigen nicht, weil aus ihnen nicht hervorgeht, inwieweit sich das Gericht selbst um eine exakte Feststellung bemüht hat. Jedes Urteil muß doch erkennen lassen, was das Gericht selbst getan hat, um den Sachverhalt aufzuklären; zumindest muß es, wenn es Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens übernimmt, etwas zu diesen Ergebnissen sagen. 1 vgl. dazu auch Paul, Die materielle Verantwortlichkeit im Handel, Berlin 1963, S. 67. Es wirkt z. B. nicht überzeugend, wenn das Kreisgericht Saalfeld im Urteil vom 24. Mai 1962 S 78/62 die Angeklagte im Anschlußverfahren zum Schadensersatz von 2700 DM verurteilt und zur Begründung ausführt, diesen Betrag habe die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung vor der Volkspolizei angegeben: mil ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung, daß ihr der Betrag zu hoch sei. könne sie nicht gehört werden; sie habe der Kammer die Beweisaufnahme dadurch erschwert daß sie nicht genau habe angeben können, wieviel Waren sie sich angeeignet habe. Die Angeklagte hatte aber ziemlich konkrete Angaben darüber gemacht, welche Waren von ihr unterschlagen wurden, nämlich Grundnahrungsmittel, wie Mehl Zucker. Brot und Butter. Die Unterschlagungen erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr. Die Verurteilte hätte also bei dem ihr als unterschlagen zur Last gelegten Betrag von 2700 DM jeden Monat für 225 DM derartige Grundnahrungsmittel mitgenommen haben müssen. Wenn das glaubhaft sein soll, hätte sich das Urteil mindestens darüber auslassen müssen, ob unter Berücksichtigung der Größe der Familie der Angeklagten usw. sich ein solcher Betrag ergeben konnte. Das hätte mehr überzeugt als der bloße Hinweis auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben. Dasselbe Gericht hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1962 S 163/62 die Verkaufsstellenleiterin in einer sog. Ein-Mann-Verkaufsstelle bei einem Fehlbetrag von insgesamt 6725,24 DM für eine Schädigung ip Höhe von 430,28 DM strafrechtlich verantwortlich gemacht, ohne mit einem Wort zu begründen, warum es nur 6 Prozent des Fehlbetrages als unterschlagen ansieht. Dies kann genauso wenig gebilligt werden, wie die nach der anderen Seite hin gemachten Fehler, über den exakt festgestellten Betrag mit „Begründungen“ hinauszugehen, die auf Vermutungen beruhen. Der hohen Verantwortung, die der Strafkammer bei der exakten Ermittlung der Schadenshöhe obliegt, kann sie sich auch nicht dadurch entziehen, daß sie nur übe- den Grund des Anspruchs entscheidet und die Sache danr zur Feststellung der Höhe an die Kammer für Arbeitsrechtssachen verweist. Das Oberste Gericht weist schon in der Richtlinie Nr. 11 (Abschn. V) darauf hin, daß das Anschlußverfahren seinen Zweck im wesentlichen verfehlt, wenn es nur zur teilweisen Erledigung des geltend gemachten Anspruchs führt. Die Entscheidung nur dem Grunde nach und Verweisung wegen der Höhe hält das Oberste Gericht dann für fehlerhaft, wenn die Höhe ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese Hinweise in der Richtlinie verdienen heute um so stärkere Beachtung, weil die vom Obersten Gericht kritisierte Arbeitsweise auch gröblichst gegen die im Rechtspflegeerlaß herausgearbeiteten Grundsätze einer sozialistischen Rechtspflege verstößt. Das Kreisgericht Jena (Stadt) hat z. B. im Urteil vom 14. Juli 1962 2 S 122/62 ausgeführt und auch sehr detailliert belegt, daß der eine Angeklagte einen Betrag von 3000 DM veruntreut und die zweite Angeklagte ihm dazu Beihilfe geleistet habe. Auf diese Feststellung gründet es die Strafzumessung. Über den im Anschlußverfahren gestellten Schadensersatzantrag entscheidet es aber nur dem Grunde nach, während es zur Feststellung der Höhe verweist. Hier fehlt jede Berechtigung für eine Verweisung. Sie muß vielmehr den Eindruck erwecken, daß die Strafkammer Zweifel an ihrer Feststellung hatte, es seien 3000 DM veruntreut worden, und daß sie deshalb verwiesen hat. Dann war aber die Sache auch für den Strafausspruch noch nicht zur Entscheidung reif, denn für die strafrechtliche Bewertung können doch an die Erforschung des Sachverhalts keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Vor welcher Situation steht nun die Kammer für Arbeitsrechts- 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 14 (NJ DDR 1964, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 14 (NJ DDR 1964, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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