Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 136 (NJ DDR 1964, S. 136); die Leitung unbrauchbar, es entstanden erhebliche Ter-minverzögerungen und sehr hohe Mehrkosten. Bereits während des Ermittlungsverfahrens wiesen Sachverständige darauf hin, daß unter Umständen nicht nur die mangelhaften Schweißnähte die Ursache für die Unbrauchbarkeit der Leitung seien, sondern gegebenenfalls auch die mangelhafte Arbeit eines Erdbaubetriebes zum Eintritt des Schadens beigetragen haben könnte. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß der eingetretene Schaden weit geringer gewesen wäre, wenn der Auftraggeber dafür gesorgt hätte, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Abnahmen durchgeführt worden wären. Diese Hinweise beachteten Untersuchungsorgane und Gericht nicht genügend. Es wurde deshalb auch nicht rechtzeitig ein Sachverständiger für statische Fragen dieses Bauwerkes hinzugezogen. Bei einer solchen Arbeitsweise ist es nicht möglich, die individuelle Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen. Darüber hinaus wurden die Rechtspflegeorgane in diesem Verfahren nicht ihrer Verpflichtung gerecht, alle der sozialistischen Entwicklung entgegenwirkenden Hemmnisse mit beseitigen zu helfen. In diesem Verfahren hätten der Zustand der Fernheizleitung, die Arbeitsmethoden bei ihrer Verlegung, die konkrete Verantwortlichkeit der mitwirkenden Betriebe und die Koordinierung ihrer Arbeit geprüft werden müssen. Rechtzeitig hätten Sachverständige der verschiedenen technischen Bereiche einbezogen werden müssen. Dabei hätte man so weit gehen müssen, zu untersuchen, ob die Projektierung ordnungsgemäß die statischen Belastungen berücksichtigt hat und ob das angewandte Verlegungsverfahren unter, den gegebenen Bedingungen geeignet war. Erst wenn die Sache umfassend aufgeklärt ist, kann das Gericht u. a. durch die Gerichtskritik Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise aller beteiligten Betriebe einleiten. Bei der Auswahl der Sachverständigen muß geprüft werden, ob diese die notwendige eigene Sachkenntnis besitzen. Es ist nicht angebracht, Personen als Sachverständige hinzuzuziehen, die an einem solchen Objekt selbst arbeiteten oder nach deren Projektierungsunterlagen oder Anleitungen das Bauwerk errichtet wurde, weil dann damit gerechnet werden muß, daß sie in gewissem Umfang voreingenommen sind. Es kommt immer noch vor, daß der Sachverständige lediglich mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt wird. Eine solche Aufgabenstellung reicht aber nicht aus, da in der Regel bei den Sachverständigen nicht die notwendigen kriminalistischen und juristischen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, sie also nicht beurteilen können, welche Probleme bei der Feststellung der Kausalität und der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung aufgeklärt werden müssen. Dem Sachverständigen müssen daher konkrete; genau formulierte Fragen zur Beantwortung vorgelegt werden, um die Ursächlichkeit eines bestimmten Verhaltens für den Eintritt eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges einwandfrei festzustellen und die Umstände zu erfassen, die die Ursächlichkeit eventuell ausschließen. Die Umstände des Schadenseintritts müssen mit größter Sorgfalt geprüft werden, um eine der objektiven Wirklichkeit entsprechende Entscheidung treffen und die Aufmerksamkeit und Initiative der gesellschaftlichen Kräfte auf die Beseitigung aller Ursachen dieser gesellschaftsschädlichen Handlungen lenken zu können. Auf die Frage, welche pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen der einzelne bei Vergehen, die z. B. im Bereich der Wirtschaftsstrafverordnung oder im Rahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes liegen, strafrechtlich zu verantworten hat. ging das Oberste Gericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 20. September 1963 ein. Wenngleich von jedem Bürger auf Grund der in unserer Gesellschaft allen Menschen obliegenden allgemein politisch-moralischen Verpflichtungen verlangt werden muß, Gesetzesverletzungen entgegenzutreten bzw. zu verhindern, so begründet die Verletzung moralischer Verpflichtungen allein noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit9. Einbeziehung der Werktätigen und Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen Bei der Bekämpfung der Kriminalität im Bauwesen können Erfolge nur erzielt werden, wenn es gelingt, die Werktätigen einzubeziehen. Dabei ist besonders wichtig, die ideologischen Auswirkungen der Kriminalität aufzudecken und mit den Werktätigen die Auseinandersetzung über die Ursachen und Bedingungen der strafbaren Handlungen zu führen. Diese Auseinandersetzungen müssen natürlich schon während des Ermittlungsverfahrens beginnen, und das Gericht muß sie an Hand der Feststellungen im gerichtlichen Verfahren fortsetzen. Sehr häufig wird noch versäumt, die Gewerkschaft einzubeziehen. Wie dargelegt wurde, gibt es sehr vielfältige ideologische Ursachen für strafbare Handlungen unter den Werktätigen in der Bauwirtschaft. Es ist aber gerade auch Aufgabe der Gewerkschaften, die notwendige erzieherische Arbeit zu leisten. In einem Verfahren wurde festgestellt, daß eine Brigade laufend unrichtige Angaben über den Umfang der von ihr ausgeführten Arbeiten an Wänden und Decken gemacht und dadurch dem Volkseigentum erheblichen Schaden zugefügt hatte. Dieses Verfahren wurde auf Veranlassung der Rechtspflegeorgane vom Stadtbezirksbauamt eines Berliner Stadtbezirks ausgewertet, wobei die Baukommission aufgefordert wurde, die Kontrolle der Bauarbeiter auch hinsichtlich des Aufmaßes und der Abrechnung zu verbessern. Die Mitarbeit der Werktätigen und die Arbeit der Volksvertretungen führten im Bezirk Magdeburg zur Aufdeckung von Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung sowie von ungesetzlichen Lohnmanipulationen. Die Ständige Kommission für Bauwesen eines Kreistages überprüfte darauf mit weiteren Aktivmitgliedern Ordnung und Sicherheit im dortigen volkseigenen Baukombinat. Dabei wurden jahrelange Lohnmanipulationen durch die Entladebrigade, umfangreiche Diebstähle von Volkseigentum und ungenügende Leitungstätigkeit festgestellt. Entladearbeiten wurden jahrelang falsch abgerechnet. Zum Teil wurden zwei Arbeitsgänge abgerechnet, obwohl tatsächlich nur einer durchgeführt worden war. Bereits am Samstag durchgeführte Arbeiten wurden als Sonntagsarbeit abgerechnet. Die Verwendung technischer Hilfsmittel wurde bei den Normen nicht berücksichtigt, der Normensachbearbeiter kontrollierte überhaupt nicht. An der später vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführten Verhandlung nahmen Bauarbeiter, Vertreter des Kreisbauamtes, des Rates des Kreises und der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz sowie Industrie und Bauwesen teil. Es wurde die mangelnde Leitungs- und Kontrolltätigkeit der verantwortlichen Funktionäre und die Mißachtung ökonomischer Hebel einschließlich der Mißstände im Lohngefüge dargelegt. Der Kreistag setzte sich damals in einer außerordentlichen Sitzung mit den Ergebnissen dieses Verfahrens auseinander. An diesem Beispiel wird deutlich, wie die Werktätigen einbezogen und gemeinsam mit den örtlichen Organen kriminalitätsbegünstigende Bedingungen beseitigt werden können10. Vgl. hierzu OG. Urt. vom 12. Februar 1964 - 1 Zst 1/64 - in diesem Heft und OG. Urt. vom 5. Dezember 1963 2 Ust 12/63 -. NJ 1964 S. 26. 10 vgl. Feistkorn, „Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit“, NJ 1964 S. 101 ff. \ 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 136 (NJ DDR 1964, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 136 (NJ DDR 1964, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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