Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 131 (NJ DDR 1964, S. 131); die Gerichte nicht nur aus der Enge ihrer rechtsprechenden Tätigkeit heraus und läßt sie damit zu einem tiefgreifend gestaltenden staatlichen Führungsorgan werden. Durch die Erkenntnisse der gesellschaftlichen Notwendigkeiten der sozialistischen Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung kommt die gerichtliche Tätigkeit auch aus dem Nachtrab heraus, in dem sie sich immer befindet, soweit es sich um die zu entscheidenden Rechtsfälle handelt, die durch die Initiative der Parteien an das Gericht kommen. Die Kenntnis der richtigen Grundaufgaben ermöglicht aber auch erst, die unmittelbare Rechtsprechungstätigkeit in diese Komplexe einzuordnen, sie damit zu einem wichtigen Bestandteil planmäßiger, zielgerichteter gerichtlicher Tätigkeit zu machen und den Einzelfall damit seiner Zufälligkeit zu entkleiden und ihn als Ausdruck einer bestimmten objektiven Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft zu erkennen und zu. behandeln. Mithin kann nur durch eine den gesellschaftlichen Realitäten entsprechende Aufdeckung der Konfliktquellen und ihre planmäßige Beseitigung der volle Gleichklang zwischen der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und dem Ausbau des sozialistischen Rechts sowie der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege hergestellt werden. Diese Übereinstimmung ist zugleich die grundlegende Voraussetzung für eine maximale gesellschaftliche Wirksamkeit der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane. Wenn diese Voraussetzung nicht besteht, werden alle anderen Versuche, Einzelfälle gesellschaftlich wirksam zu machen, wenig oder nur zeitweilige Erfolge haben. Die richtige Durchführung des Einzelverfahrens ist eine, und zwar eine wichtige Methode, das sozialistische Recht aktiv wirksam zu machen. Aber sie wird eben nur zu einer echten - Methode der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses, wenn sie am richtigen Objekt praktiziert wird, d. h., der zu entscheidende Fall muß einer Grundfrage zugeordnet werden können, die für den sozialistischen Aufbau oder für die Beziehungen der Bürger zueinander oder zu ihrem Staat von allgemeiner Bedeutung ist. Es sei darauf verwiesen, daß derartige Zusammenhänge in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten nicht etwa die Ausnahme darstellen; sie sind sehr viel häufiger vorhanden, als das bisher von den Gerichten erkannt wird. Das Oberste Gericht hat die Grundfragen, die mittels des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts in nächster Zeit einer gesellschaftlich nützlichen Regelung zugeführt werden müssen, zwar festgelegt, ihre Lösung aber selbst auch nicht planmäßig genug in Angriff genommen und die untergeordneten Gerichte nicht ausreichend darauf hingelenkt. Es wird diese Grundfragen jetzt in einem langfristigen Perspektivplan zusammenfassen und damit allen Gerichten eine einheitliche Anleitung für ihre Arbeitsplanung geben. Die zentral festgelegten Grundfragen sind aber nicht unbedingt identisch mit den Hauptaufgaben, die sich jedes Bezirksgericht mit verbindlicher Wirkung auch für die Kreisgerichte seines Territoriums zu stellen hat. Die Bezirksgerichte werden daran nicht gebunden und folglich auch nicht ihrer Verantwortung entbunden, etwaige besondere Entwicklungstendenzen in ihrem, Territorium aufmerksam zu studieren und die Lösung dringender Probleme anzustreben, die im Perspektivplan des Obersten Gerichts nicht enthalten sind. Grundsätzlich werden die Probleme, die sich aus dem vollentfalteten Aufbau des Sozialismus ergeben, in den einzelnen Bezirken aber nicht so sehr unterschiedlich sein, daß sie in größerem Umfang wesensmäßig keine Beziehungen m'ehr zu den im Perspektivplan des Obersten Gerichts enthaltenen Grundfragen haben. Etwaige anomale Diskrepanzen könnten in gemeinsamer Arbeit überwunden werden. Im Prinzip wird es jedoch so sein, daß die vom Obersten Gericht entwickelten Grundfragen, in denen sich ja auch die bezirklichen Erfahrungen widerspiegeln, den Bezirksgerichten eine richtige Orientierung auf ihre Aufgabenstellung geben, wobei lediglich die Dringlichkeit und das Gewicht der einen oder anderen Frage in den einzelnen Bezirken unterschiedlich sein wird. Mit dieser in den Grundzügen einheitlichen Aufgabenstellung wird erreicht, daß die Grundfragen komplexer und durchgängig bis in jeden Kreis gelöst werden können. Alle Gerichte werden aus dem gemeinsamen Born der Erfahrungen schöpfen können, den Bezirksgerichten wird es leichter fallen, ihre Plenartagungen inhaltlich zu gestalten und zu nutzbringenden Ergebnissen zu kommen, und das Oberste Gericht wird die einheitliche und richtige Gesetzesanwendung besser durchsetzen und die Ergebnisse der Rechtsprechung besser verallgemeinern können. Jede Grundfrage erfordert spezifische Methoden ihrer Lösung Sind die Grundfragen exakt ergründet, dann müssen unter Berücksichtigung ihrer charakteristischen Besonderheiten die spezifischen Methoden ihrer Lösung entwickelt werden. Eine Standardisierung dieser Methoden läßt das Wesen derartiger Probleme nicht zu. So können z. B. bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit im LPG-Recht nicht die gleichen Methoden angewandt werden, wie sie gegen hartnäckige Miet-schuldner am Platze sind. Ähnlichkeiten gibt es lediglich und auch nur sehr bedingt in den Mitteln und Formen, aber auch sie sind sehr variabel und differenziert zu handhaben. Ein Zivilsenat des Obersten Gerichts hat zur Zeit die Arbeitsplanaufgabe, zu untersuchen, worin die typischen Ursachen für das Entstehen von Mietrückständen zu sehen sind, und auf dieser Grundlage Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen ökonomisch schädlichen Zustand einzudämmen und schließlich zu überwinden. Die erste Voraussetzung, um eine solche Aufgabe erfolgreich lösen zu können, ist die Erforschung der Ursachen einer derartigen gesellschaftlichen Erscheinung. Zwar werden die Motive der einzelnen Mietschuldner sehr unterschiedlich sein, jedoch werden sie sich in ihrer Mehrzahl in bestimmte Gruppen einteilen lassen, für die spezifische, wirksame Gegenmaßnahmen entwickelt werden können. Die Ursachen für säumige Mietzahlungen können z. B. in einem großstädtischen Wohngebiet, in dem es überwiegend Altbauwohnungen gibt, hauptsächlich in einer Demonstration einer Reihe von Mietern gegen den unzulänglichen Zustand ihrer Wohnungen bestehen. In einer neuen, sozialistischen Wohnstadt dagegen, in der überwiegend junge Mieter mit gutem Einkommen wohnen und moderne Wohnansprüche erfüllt werden, muß es Ursachen anderen Charakters geben, die zur Nichtzahlung des Mietzinses führen. So können sich z. B. junge Eheleute mit Teilzahlungsgeschäften übernehmen und dann bei Schwierigkeiten in der Erfüllung aller Verpflichtungen, die die Lebenshaltung mit sich bringt, im Vertrauen darauf, daß der sozialistische Staat es nicht zuläßt, einen Mietschuldner nach der Manier eines kapitalistischen Vermieters zu exmittieren, die Mietzahlung als ihre letztrangige Verpflichtung betrachten. Das sind nur einige denkbare Ursachen, die zur Entstehung von Mietrückständen führen können. Doch schon hieran wird die ganze Differenziertheit des Problems sichtbar. Dementsprechend müssen auch die Untersuchungen geführt werden. Der Senat wird diese zunächst in einem großstädtischen Altbaugebiet, in einer 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 131 (NJ DDR 1964, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 131 (NJ DDR 1964, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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