Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 129 (NJ DDR 1964, S. 129); NUMMER 5 JAHRGANG 18 ZEITSCHRIF MUSlUSTfZ r FÜR RECHT UND RECHTSWI BERLIN 1964 1. MÄRZHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Oberrichter HANS REINWARTH, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht, Aufgaben der Zivilgerichte bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses Die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Zivilrechtsprechung1 war in der letzten Zeit Gegenstand zahlreicher Publikationen in dieser Zeitschrift2. Mehr oder minder deutlich heben die erschienenen Arbeiten hervor, daß die Grundgedanken des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates vom 4. April 1963 auch für die Zivilrechtsprechung volle Geltung haben. Diese Erkenntnis war, obwohl der Rechtspflegeerlaß und insbesondere § 2 GVG daran keine Zweifel lassen2, bis in die jüngste Zeit nicht bei allen Richtern gleichermaßen vorhanden. Aber diese Erkenntnis allein bringt noch keinen Nutzen, wenn es nicht gelingt, sie gesellschaftlich zu realisieren und spezifische Methoden zu entwickeln, deren Anwendung in der Endkonsequenz zu gesellschaftsdienlichen Veränderungen bestimmter Zustände führt. In dieser Hinsicht hat die Zivilrechtsprechung noch surge Versäumnisse aufzuweisen. Die Bemühungen der Gerichte, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts zu erhöhen, sind über einige gute Beispiele nicht wesentlich hinausgekommen. Das ist jedoch ein dem Rechtspflegeerlaß und damit dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik widersprechender Zustand, dessen Überwindung keinen Aufschub mehr duldet. Nachstehend soll versucht werden, einige wichtige Aufgaben der Zivilgerichte bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses von Inhalt und Methode her darzulegen. Gesellschaftliche Wirksamkeit bedingt Übereinstimmung der Rechtspflege mit dem Sta.nd der gesellschaftlichen Entwicklung Die Organe der Rechtspflege haben, wie der Rechtspflegeerlaß besagt, an der Lösung der Probleme des werktätigen Volkes beim Aufbau des Sozialismus aktiv mitzuwirken. Die gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Tätigkeit wird daran gemessen, wie sie den Erfordernissen entspricht, die sich aus den Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und hierbei insbesondere aus den Problemen der Leitung der Volkswirtschaft ergeben. 1 Der Ausdruck „Zivilrechtsprechung“ wird hier als abgrenzender Oberbegriff zur Stralrechtsprechung verwendet. 2 Vgl. Cohn, „Einige Gedanken zur Erhöhung der gesellschaft- © liehen Wirksamkeit der Zivilrechtsprechung“, NJ 1963 S. 612 ff.; Klar/Krüger, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivilrechtspflege erhöhen“, NJ 1963 S. 673 ff.; Göldner, „Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des LPG-Rechts“, NJ 1963 S. 755 ff.; Häusler, „Zur Erziehungsfunktion der Eherechtsprechung“, NJ 1963 S. 677 ff.; Kietz Mülilmänn, „Die Anleitung der Zivil- und Familienrechtsprechung durch die Rechtsmitteltätigkeit des Bezirksgerichts“, NJ 1963 S. 740 ff., u. a. 3 Vgl. hierzu auch Toeplitz, „Grundzüge des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1963 S. 321. Der Rechtspflegeerlaß spricht bewußt von der gesellschaftlichen Wirksamkeit der „Tätigkeit“ der Rechtspflegeorgane, was nicht gleichzusetzen ist mit der rechtsprechenden Tätigkeit. Auch § 2 GVG läßt mit der inhaltlichen Darlegung der Aufgaben der Rechtsprechung insbesondere im zweiten Absatz keinen Zweifel daran, daß die mit der sozialistischen Rechtsanwendung verbundene gerichtliche Tätigkeit weit über die Entscheidung einzelner Fälle im herkömmlicher! Stil hinausgeht. Die unmittelbare Rechtsprechung ist zwar das Kernstück der Arbeit der Gerichte, ohne daß sie sich aber darin erschöpfen kann. Auf die richtige Entscheidung des Einzelfalles ist streng zu achten, denn sie ist ein sichtbarer und überzeugender Ausdruck sozialistischer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Die richtige Entscheidung kann sich aber heute nicht mehr mit der juristischen Exaktheit begnügen; sie muß auch gesellschaftlich richtig und wirksam sein. Deshalb setzt sie voraus, daß die Ursachen von Rechtsverletzungen, ihre sozialen und politischen Zusammenhänge allseitig aufgedeckt sind und daß die gesellschaftlichen Kräfte zur Beseitigung von Ursachen für das Entstehen von Rechtsverletzungen mobilisiert werden. Eine gewisse Enge in der Betrachtung zeigen einige Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift, die versuchen, lediglich die an die Gerichte herangetragenen Konfliktfälle zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Nicht weniger eng werden die Aufgaben und Möglichkeiten der Entwicklung neuer Formen der breiten Einbeziehung der Werktätigen in die Zivilrechtspflege und insbesondere in Familienrechtssachen gesehen. Das führte dazu, daß zwar hier und da ein anerkennenswertes Einzelbeispiel geschaffen wurde, die Entwicklung einer systematischen Arbeitsweise aber unterblieb. Eine weitere Folge dieser zum Rechtspflegeerlaß im Widerspruch stehenden Isolierung der Problematik war, daß Schlußfolgerungen gezogen wurden, die in ihrem Kern nichts anderes besagen, als daß die Zivilrechtsprechung nur sehr begrenzte Möglichkeiten habe, progressiv gestaltend und verändernd bestimmte sozialistische Gesellschaftsverhältnisse und die Bewußtseinsbildung unserer Menschen zu beeinflussen. Einer solchen Auffassung muß man mit allem Nachdruck widersprechen. Der Rechtspflegeerlaß hat wohl im Speziellen eine Reihe konkreter Einrichtungen und Maßnahmen geschaffen, die den Strafverfolgungsorganen eine bessere Bekämpfung der Kriminalität ermöglichen. Hinsichtlich der Rolle, die dem sozialistischen Recht und seiner Anwendung durch die Rechtspflegeorgane zukommt, sowie hinsichtlich der Prinzipien, von denen ihre gesamte Tätigkeit bestimmt sein muß, macht der Erlaß jedoch keinerlei Unterschiede zwischen den einzelnen Rechts- 129;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 129 (NJ DDR 1964, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 129 (NJ DDR 1964, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichts sind rechtzeitig Maßnahmen zur. Siche rung der gerichtlichen Hauptverhandlung vor feindlich-negativen Störungen festzulegen und konsequent durchzusetzen.

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