Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 123 (NJ DDR 1964, S. 123); fahren, wie es der Senat für Arbeitsrechtssachen unter Heranziehung der §§ 47, 48 AGO getan hat, kommt aus den angeführten Gründen nicht in Betracht. Die Befugnisse der übergeordneten Gerichte auf Grund ihrer politischen Leitungstätigkeit werden hierdurch nicht berührt. Zweiter Teil, Siebenter Abschnitt, V des Rechtspflegeerlasses; §§ 20 Abs. 2, 31, 36, 116 GBA. Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von kurzer Dauer allein rechtfertigt die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, Kündigung oder fristlose Entlassung seitens des Betriebes nicht. Für den Verurteilten ist es von großer Bedeutung und für den mit der Strafe bezweckten Erziehungsprozeß regelmäßig besonders förderlich, daß er nach der Strafverbüßung wieder in sein früheres Abeitskollektiv zurückkehren und seine bisherige Arbeit aufnehmen kann. OG, Urt. vom 9. August 1963 Za 35/63. Der Kläger war von 1954 bis 10. März 1962 bei dem Verklagten als Werkzeugausgeber beschäftigt. Sein Lohn betrug 320 DM monatlich. Am 8. Februar 1962 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Staatsverleumdung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem der Kläger am 12. März 1962 seine Strafe angetreten hatte, übersandte ihm der Verklagte am 13. März 1962 folgendes Schreiben in die Strafvollzugsanstalt.; „Aufhebungsvertrag Das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Kol-* legen B. und dem VEB N. wird im gegenseitigen Einvernehmen wegen Antritt der Strafe mit Wirkung vom 10.3.1962 gelöst. Nach Entlassung werden Sie wieder in unserem Betrieb eingestellt.“ Im Hinblick auf die ihm angebotene Wiedereinstellung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat der Kläger den sog. Aufhebungsvertrag unterschrieben. Wegen guter Führung wurde der Kläger bereits am 15. Juni 1962 aus der Strafhaft entlassen. Er meldete sich am 18., 19. und 20. Juni 1962 bei dem Verklagten, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Am 20. Juni 1962 erfuhr der Kläger schließlich von der Kaderabteilung, daß der Verklagte seine Weiterbeschäftigung ablehne. Es gelang dem Kläger erst am 26. Juli 1962, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Am 27. Juni 1962 hatte sich der Kläger mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung an die Konfliktkommission gewandt. Diese hat den Antrag in der Beratung am 20. Juli 1962 abgelehnt. Der Kläger hat deshalb fristgemäß mit der Klage (Einspruch) das Kreisarbeitsgericht angerufen und beantragt, 1. den Beschluß der Konfliktkommission vom 20. Juli 1962 aufzuheben, 2. festzustellen, daß der Verklagte entsprechend der Festlegung im Aufhebungsvertrag verpflichtet war, den Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder einzustellen, 3. den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 19. Juni bis 25. Juli 1962 393,60 DM brutto als entgangenen Arbeitsverdienst zu zahlen. Der Verklagte hat die Zurückweisung der Klage beantragt. Das Kreisarbeitsgericht hat den Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission verurteilt, an den Kläger 393,60 DM brutto zu zahlen, und den Kläger mit seiner Forderung auf Feststellung, daß er entsprechend dem Aufhebungsvertrag nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Betrieb wieder einzustellen war, abgewiesen. (Wird ausgeführt.) Auf den fristgemäß eingelegten Einspruch (Berufung) des Staatsanwalts beim Bezirksarbeitsgericht, der sich gegen die Verurteilung des Verklagten zur Leistung von Schadensersatz richtete, hat das Bezirksarbeitsgericht das Urteil des Kreisarbeitsgerichts aufgehoben, soweit der Verklagte verurteilt worden war, an den Kläger Schadensersatz zu leisten, und die Klage insoweit zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat beantragt, die Urteile des Bezirksarbeitsgerichts und des Kreisarbeitsgerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Generalstaatsanwalt hat in seinem Kassationsantrag zutreffend darauf hingewiesen, daß die rechtliche Bedeutung des sog. Aufhebungsvertrages, den die Parteien im März 1962 abgeschlossen haben, zumindest zweifelhaft ist. Das schriftliche Vertragsangebot, das der Verklagte dem Kläger in die Strafvollzugsanstalt übersandt hat, trägt zwar die Bezeichnung „Aufhebungsvertrag“.'' Dem Generalstaatsanwalt ist aber darin zuzustimmen, daß es bei der rechtlichen Beurteilung des Charakters und der Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nicht auf deren Bezeichnung ankommt, sondern auf ihren erkennbaren Inhalt. Deshalb machte die von dem Verklagten gewählte Bezeichnung allein den Vertrag noch nicht zu' einem Aufhebungsvertrag. Außer der Bezeichnung spricht für die Annahme eines Aufhebungsvertrages allerdings noch der unzweifelhaft erklärte Wille der Parteien, das Arbeitsrechtsverhältnis mit Wirkung vom 10. März 1962 „wegen Antritt der Strafe“ zu beenden. Gegen die Annahme eines Aufhebungsvertrages spricht indessen der ebenso unzweifelhaft erklärte Wille der Parteien, das Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft fortzusetzen. Der Verklagte hat die Fortsetzung des Arbeitsrechtsverhältnisses in seinem schriftlichen Vertragsangebot in die Worte gekleidet: „Nach Entlassung werden Sie wieder in unserem Betrieb eingestellt.“ Das ist die eindeutige und uneingeschränkte Zusage auf Weiterbeschäftigung des Klägers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, das Anerbieten, die früheren arbeitsrechtlichen Beziehungen nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft wieder aufzunehmen. Offenkundig sollte die Zusage allerdings unter der Voraussetzung gelten, daß der Kläger in die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit Wirkung vom 10. März 1962 einwilligte. Durch die Zustimmung des Klägers zu dem ihm unterbreiteten Vertragsangebot ist es zu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung hierüber gekommen. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist zulässig. Sie ist ihrem. Charakter und ihrer Bedeutung nach als Arbeitsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 2 GBA zu beurteilen, durch den für die Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet bzw. wiederbegründet wurde. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn die Partner eines beliebigen Arbeits-"Vertrages die Arbeitsaufnahme für einen späteren Zeitpunkt vereinbaren, wie das in der Praxis sehr häufig vorkommt. Inhaltlich wird der von den Parteien im März 1962 abgeschlossene Arbeitsvertrag durch die in der Natur der Sache liegende Bezugsnahme auf das frühere Arbeitsrechtsverhältnis der Parteien ausgestaltet: Ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen sollten nur durch die Strafhaft des Klägers unterbrochen sein. Daraus ist zu schließen, daß im übrigen alles beim alten bleiben sollte. Audi der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Klägers ist durch die Festlegung der Wiedereinstellung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vertraglich hinreichend genau bestimmt. Die von Anfang an bestehende Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung des Klägers aUs der Strafhaft schränkt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht ein, da der Verklagte wegen der relativen Kürze der Strafhaft ohnehin arbeits- 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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