Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122); nach nicht gleichzusetzen ist mit der ein bestimmtes Strafverfahren oder einen Zivil- oder Arbeitsrechtsstreit oder ein dazugehörendes Zwischen- oder Vollstreckungsverfahren ganz oder teilweise abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Auch im übrigen bestehen Unterschiede zwischen der gerichtlichen Entscheidung und einem Kritik-Beschluß. Das Gericht stellt allerdings auch bei einer Gerichtskritik Gesetzesverletzungen fest. Darüber hinaus kann sich die Gerichtskritik auch auf solche Umstände erstrecken, die die Begehung von Straftaten und anderen Gesetzesverletzungen begünstigen. Im Straf-, Zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren trifft das Gericht jedoch kraft der ihm gesetzlich übertragenen Befugnis eine für die Beteiligten nach Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges verbindliche Entscheidung. Eine solche Wirkung kann die Gerichtskritik ihrer Natur nach nicht haben. Durch sie wird weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht ein konkreter Konflikt entschieden. Mit ihr wird, dem Aufgabenbereich und der Eigenverantwortlichkeit der kritisierten Organe und Institutionen Rechnung tragend, nicht unmittelbar mit verbindlicher Wirkung in deren Tätigkeit eingegriffien. Die Gerichtskritik erfolgt vielmehr im Rahmen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit sozialistischer Einrichtungen. Sie trägt helfenden und fördernden Charakter und verpflichtet die kritisierten Organe, selbst die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Gesetzesverletzung oder der sie begünstigenden Umstände zu treffen. Diese Wesensverschiedenheit zur gerichtlichen Entscheidung im konkreten Strafverfahren oder Streitfall schwächt die Bedeutung der Gerichtskritik keineswegs ab. Sie ist bei richtiger und konsequenter Handhabung ein außerordentlich wirksames Instrument zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen und sonstiger Mängel und Mißstände. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Leiter der Organe und die Leitung der gesellschaftlichen Organisationen, an deren Arbeit Kritik geübt wurde, verpflichtet sind, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gerichtskritik ihre Stellungnahme zu übermitteln. Die Wesensverschiedenheit der Gerichtskritik zur Entscheidung im gerichtlichen Verfahren steht einer Gleichbehandlung hinsichtlich der Anfechtung durch ein Rechtsmittel oder der Aufhebung bzw. Abänderung des Kritikbeschlusses im Wege der Kassation entgegen. Die Nachprüfung der Entscheidungen in Strafsachen und in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in dem gesetzlich geregelten Rechtsmittelverfahren tet eine Garantie für die Prozeßparteien zur Gewährleistung und Durchsetzung ihrer Rechte. Mit dem Rechtsmittel ist ihnen die Möglichkeit gegeben, noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüfen zu lassen. Nur auf diesem Wege kann, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Korrektur noch nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vorgenommen werden. Ähnliches gilt für die wenn auch unabhängig vom Willen der Prozeßparteien und im allgemein-gesellschaftlichen Interesse erfolgende Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen im Kassationsverfahreri, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Kassation nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen und in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen unterliegen. Eine solche Entscheidung ist ein Gerichtskritik-Beschluß nicht. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Frage der Rechtsmittel- bzw. Kassationsfähigkeit eines Kritik-Beschlusses einheitlich für das gerichtliche Verfahren zu beantworten ist. Besonderheiten für das arbeitsgerichtliche Verfahren bestehen nicht. Der Auffassung des Senats für Arbeitsrechtssachen, daß Kritik-Beschlüsse zu den Beschlüssen im Sinne des § 47 Abs. 1 AGO gehören, die nicht lediglich der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen und deshalb gern. § 48 Abs. 1 AGO vom Berufungsgericht selbständig auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüft werden können, kann nicht zugestimmt werden. ZTum Unterschied von Kritik-Beschlüssen handelt es sich auch hier um Beschlüsse zur Durchführung des konkreten Verfahrens mit verbindlicher Wirkung für dessen Prozeßparteien oder andere am Verfahren Beteiligte. So fallen hierunter z. B. Beschlüsse nach § 22 AGO (Einbeziehung anderer Personen, Betriebe und Einrichtungen als Partei in das arbeitsgerichtliche Verfahren), § 28 AGO (Beschluß, durch den sich die Kammer oder der Senat für Arbeitsrechtssachen für unzuständig erklärt und die Sache an das für die Entscheidung zuständige sonstige staatliche oder gesellschaftliche Organ verweist), § 44 AGO (Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung von Konfliktkommissionsbeschlüssen), nicht dagegen Kritik-Besqhlüsse. Die Durchführung eines besonderen Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens zur Überprüfung eines Gerichtskritik-Beschlusses auf seine Richtigkeit ist auch nicht erforderlich. Es würde im Gegenteil der der Gerichtskritik innewohnenden kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe zwischen den Gerichten und anderen Staats- und Wirtschaftsorganen widersprechen, in einem förmlich ausgestalteten Verfahren vor dem höheren Gericht über dte Richtigkeit der Gerichtskritik zu streiten. Vom Gericht, das Kritik an anderen Staats- und Wirtschaftsorganen oder gesellschaftlichen Organisationen übt, muß erwartet werden, daß es dies verantwortungsbewußt und nach gewissenhafter Prüfung tut. Ist aber ausnahmsweise, wie im vorliegenden Falle, die Kritik selbst fehlerhaft und unrichtig, dann kann dies nicht Gegenstand eines besonderen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens sein, sondern die Klarstellung ist durch das Gericht vorzunehmen, das den Kritik-Beschluß erlassen hat. Anlaß dazu wird die Stellungnahme des kritisierten Organs sein, auf Grund deren sich das Gericht nochmals gründlich mit den in Betracht kommenden Fragen zu befassen und die entsprechenden Schlußfolgerungen zu ziehen haben wird. Kommt das Gericht nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis, daß der im Kritik-Beschluß vertretene Standpunkt unrichtig ist, dann ist es verpflichtet, dies dem kritisierten Organ und den anderen Stellen, denen es den Beschluß zur Kenntnis gebracht hat, mitzuteilen. Falls das Gericht, das den Kritik-Beschluß erlassen hat, trotz der Vorstellung des Kritisierten bei seiner Auffassung verbleibt und der Kritisierte auch dann die Kritik nicht anerkennt, hat das Gericht den Sachverhalt dem Staatsanwalt zu unterbreiten, der dann gemäß § 40 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu entscheiden hat, ob er mit dem Mittel des Protestes gegen die kritisierte Institution Vorgehen will. Hierdurch wird, ohne daß es der Anwendung des spezifisch für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von Streitfällen zwischen Prozeßparteien gegebenen Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens bedarf, eine dem Wesen der Gerichtskritik entsprechende Lösung der Frage im Sinne der Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit herbeigeführt werden. Aus diesen Gründen ist eine förmliche Anfechtung und eine Überprüfung des Kritik-Beschlusses durch das übergeordnete Gericht in den Bestimmungen über die Gerichtskritik auch nicht vorgesehen. Eine Anwendung der allgemeinen Rechtsmittel- und Kassationsvorschriften für das Straf-, Zivil- oder arbeitsgerichtliche Ver- 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der politisch-operativen Durchdringung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche den weiteren personen- und sachbezogenen Einsatz der und festzulegen, zu organisieren und zu kontrollieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X