Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122); nach nicht gleichzusetzen ist mit der ein bestimmtes Strafverfahren oder einen Zivil- oder Arbeitsrechtsstreit oder ein dazugehörendes Zwischen- oder Vollstreckungsverfahren ganz oder teilweise abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Auch im übrigen bestehen Unterschiede zwischen der gerichtlichen Entscheidung und einem Kritik-Beschluß. Das Gericht stellt allerdings auch bei einer Gerichtskritik Gesetzesverletzungen fest. Darüber hinaus kann sich die Gerichtskritik auch auf solche Umstände erstrecken, die die Begehung von Straftaten und anderen Gesetzesverletzungen begünstigen. Im Straf-, Zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren trifft das Gericht jedoch kraft der ihm gesetzlich übertragenen Befugnis eine für die Beteiligten nach Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges verbindliche Entscheidung. Eine solche Wirkung kann die Gerichtskritik ihrer Natur nach nicht haben. Durch sie wird weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht ein konkreter Konflikt entschieden. Mit ihr wird, dem Aufgabenbereich und der Eigenverantwortlichkeit der kritisierten Organe und Institutionen Rechnung tragend, nicht unmittelbar mit verbindlicher Wirkung in deren Tätigkeit eingegriffien. Die Gerichtskritik erfolgt vielmehr im Rahmen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit sozialistischer Einrichtungen. Sie trägt helfenden und fördernden Charakter und verpflichtet die kritisierten Organe, selbst die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Gesetzesverletzung oder der sie begünstigenden Umstände zu treffen. Diese Wesensverschiedenheit zur gerichtlichen Entscheidung im konkreten Strafverfahren oder Streitfall schwächt die Bedeutung der Gerichtskritik keineswegs ab. Sie ist bei richtiger und konsequenter Handhabung ein außerordentlich wirksames Instrument zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen und sonstiger Mängel und Mißstände. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Leiter der Organe und die Leitung der gesellschaftlichen Organisationen, an deren Arbeit Kritik geübt wurde, verpflichtet sind, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gerichtskritik ihre Stellungnahme zu übermitteln. Die Wesensverschiedenheit der Gerichtskritik zur Entscheidung im gerichtlichen Verfahren steht einer Gleichbehandlung hinsichtlich der Anfechtung durch ein Rechtsmittel oder der Aufhebung bzw. Abänderung des Kritikbeschlusses im Wege der Kassation entgegen. Die Nachprüfung der Entscheidungen in Strafsachen und in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in dem gesetzlich geregelten Rechtsmittelverfahren tet eine Garantie für die Prozeßparteien zur Gewährleistung und Durchsetzung ihrer Rechte. Mit dem Rechtsmittel ist ihnen die Möglichkeit gegeben, noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüfen zu lassen. Nur auf diesem Wege kann, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Korrektur noch nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vorgenommen werden. Ähnliches gilt für die wenn auch unabhängig vom Willen der Prozeßparteien und im allgemein-gesellschaftlichen Interesse erfolgende Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen im Kassationsverfahreri, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Kassation nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen und in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen unterliegen. Eine solche Entscheidung ist ein Gerichtskritik-Beschluß nicht. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Frage der Rechtsmittel- bzw. Kassationsfähigkeit eines Kritik-Beschlusses einheitlich für das gerichtliche Verfahren zu beantworten ist. Besonderheiten für das arbeitsgerichtliche Verfahren bestehen nicht. Der Auffassung des Senats für Arbeitsrechtssachen, daß Kritik-Beschlüsse zu den Beschlüssen im Sinne des § 47 Abs. 1 AGO gehören, die nicht lediglich der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen und deshalb gern. § 48 Abs. 1 AGO vom Berufungsgericht selbständig auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüft werden können, kann nicht zugestimmt werden. ZTum Unterschied von Kritik-Beschlüssen handelt es sich auch hier um Beschlüsse zur Durchführung des konkreten Verfahrens mit verbindlicher Wirkung für dessen Prozeßparteien oder andere am Verfahren Beteiligte. So fallen hierunter z. B. Beschlüsse nach § 22 AGO (Einbeziehung anderer Personen, Betriebe und Einrichtungen als Partei in das arbeitsgerichtliche Verfahren), § 28 AGO (Beschluß, durch den sich die Kammer oder der Senat für Arbeitsrechtssachen für unzuständig erklärt und die Sache an das für die Entscheidung zuständige sonstige staatliche oder gesellschaftliche Organ verweist), § 44 AGO (Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung von Konfliktkommissionsbeschlüssen), nicht dagegen Kritik-Besqhlüsse. Die Durchführung eines besonderen Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens zur Überprüfung eines Gerichtskritik-Beschlusses auf seine Richtigkeit ist auch nicht erforderlich. Es würde im Gegenteil der der Gerichtskritik innewohnenden kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe zwischen den Gerichten und anderen Staats- und Wirtschaftsorganen widersprechen, in einem förmlich ausgestalteten Verfahren vor dem höheren Gericht über dte Richtigkeit der Gerichtskritik zu streiten. Vom Gericht, das Kritik an anderen Staats- und Wirtschaftsorganen oder gesellschaftlichen Organisationen übt, muß erwartet werden, daß es dies verantwortungsbewußt und nach gewissenhafter Prüfung tut. Ist aber ausnahmsweise, wie im vorliegenden Falle, die Kritik selbst fehlerhaft und unrichtig, dann kann dies nicht Gegenstand eines besonderen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens sein, sondern die Klarstellung ist durch das Gericht vorzunehmen, das den Kritik-Beschluß erlassen hat. Anlaß dazu wird die Stellungnahme des kritisierten Organs sein, auf Grund deren sich das Gericht nochmals gründlich mit den in Betracht kommenden Fragen zu befassen und die entsprechenden Schlußfolgerungen zu ziehen haben wird. Kommt das Gericht nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis, daß der im Kritik-Beschluß vertretene Standpunkt unrichtig ist, dann ist es verpflichtet, dies dem kritisierten Organ und den anderen Stellen, denen es den Beschluß zur Kenntnis gebracht hat, mitzuteilen. Falls das Gericht, das den Kritik-Beschluß erlassen hat, trotz der Vorstellung des Kritisierten bei seiner Auffassung verbleibt und der Kritisierte auch dann die Kritik nicht anerkennt, hat das Gericht den Sachverhalt dem Staatsanwalt zu unterbreiten, der dann gemäß § 40 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu entscheiden hat, ob er mit dem Mittel des Protestes gegen die kritisierte Institution Vorgehen will. Hierdurch wird, ohne daß es der Anwendung des spezifisch für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von Streitfällen zwischen Prozeßparteien gegebenen Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens bedarf, eine dem Wesen der Gerichtskritik entsprechende Lösung der Frage im Sinne der Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit herbeigeführt werden. Aus diesen Gründen ist eine förmliche Anfechtung und eine Überprüfung des Kritik-Beschlusses durch das übergeordnete Gericht in den Bestimmungen über die Gerichtskritik auch nicht vorgesehen. Eine Anwendung der allgemeinen Rechtsmittel- und Kassationsvorschriften für das Straf-, Zivil- oder arbeitsgerichtliche Ver- 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 122 (NJ DDR 1964, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Politisch-operativ bedeutsame Rechtsfragen der Sicherung der in der tätigen ausländischen Publikationsorgane und Korrespondenten, Vertrauliche Verschlußsache - Grundorientierungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Konspiration unerläßlich ist. Als Mitglied unserer Partei erwartet man von ihnen in ihren Wohngebieten auch bestimmte gesellschaftliche Aktivitäten und Haltungen.

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