Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 120 (NJ DDR 1964, S. 120); den sich Galperin/Poloskow besonders gegen die bei verschiedenen Juristen verbreitete Meinung, daß sich die Beweisanträge der gesellschaftlichen Vertreter nur auf einen engen Kreis von Fragen der Aufklärung der Tat und der Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten beschränken sollen. Die Anträge von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern können die Vorladung von Zeugen, die Hinzuziehung von Dokumenten, die Durchführung oder Aufhebung von gerichtlichen Untersuchungshandlungen usw. beinhalten. Jeder ihrer Anträge muß vom Gericht geprüft und entschieden werden. Sie bringen weiterhin zum Ausdruck, daß gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger auch eine Analyse der Gerichtsuntersuchung geben und die Rechtsfragen des Falles behandeln können, obwohl das nicht zu ihren Pflichten gehört. Es wird aber darauf hingewiesen, daß einen Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft für den Angeklagten nur der gesellschaftliche Verteidiger stellen kann, der aus dem Kollektiv kommt, in dem der Angeklagte bisher gearbeitet hat. Die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger können auch den Angeklagten, den Geschädigten, die Zeugen, die Experten und andere Teilnehmer der Beweisaufnahme ins Verhör nehmen* 23 * 27 28. Dabei soll dem gesellschaftlichen Ankläger nach dem Staatsanwalt und dem gesellschaftlichen Verteidiger nach dem persönlichen Verteidiger das Fragerecht gewährt werden, weil Staatsanwalt und Verteidiger als ausgebildete Juristen die am meisten sachdienlichen Fragen stellen können. Eine unterschiedliche Praxis und unterschiedliche Auffassungen gibt es in der sowjetischen Rechtswissenschaft zu der Frage, ob es dem Angeklagten erlaubt sein soll, eine bestimmte Person als gesellschaftlichen Ankläger aus Gründen der Voreingenommenheit abzulehnen. Die Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken und die meisten Strafprozeßordnungen sehen das nicht vor24. Nach den Strafprozeßordnungen der Ukrainischen SSR (Art. 59) und der Estnischen SSR (Art. 231 und 232) ist es jedoch möglich, den gesellschaftlichen Ankläger abzulehnen. Sawizki unterstützt diese Regelung, weil sie Personen als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger im Prozeß nicht zur Wirkung kommen läßt, die zum Schaden von Objektivität und Unvoreingenommenheit von persönlicher Sympathie oder Antipathie ausgehen2®. Die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger nehmen auch an den Schlußvorträgen teil. Die Reihenfolge der Plädoyers ist unterschiedlich. Während Art. 276 StPO der Usbekischen SSR die Reihenfolge überhaupt nicht festlegt, bestimmt Art. 278 StPO der Kasachischen SSR, daß der Staatsanwalt vor dem gesellschaftlichen Ankläger und der Rechtsanwalt vor dem gesellschaftlichen Verteidiger spricht. Im Art. 295 StPO der RSFSR heißt es, daß die Reihenfolge der Plädoyers des staatlichen und des gesellschaftlichen Anklägers sowie des Verteidigers und des gesellschaftlichen Verteidigers vom Gericht auf ihren Antrag hin festgesetzt wird. Diese Lösung wird im allgemeinen für die günstigste gehalten, da die Reihenfolge von der Kompliziertheit und dem Charakter des Falles, von der Vorbereitung von gesellschaftlichem Ankläger und Verteidiger auf den Prozeß und einer Reihe anderer Faktoren abhängt. In großen Fällen, besonders mit mehreren Angeklagten, sollten gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger nach den Juristen plädieren. Galperin/Poloskow meinen fzu diesem Problem, daß zwischen Berufsjuristen dhd gesellschaftlichen Vertretern eine Verteilung der Rollen durchgeführt wer- 23 Galperin/Poloskow, a. a. O., S. 89. 2'* Vgl. Art. 23 StPO der RSFSR, ln dem der gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger nicht genannt wird. 23 w. Sawizki, „Staatsanwalt und gesellschaftlicher Ankläger“, Sozialistische Gesetzlichkeit 1963, Nr. 10, S. 40 (russ.). den sollte. Die Juristen sollten die besonderen juristischen Fragen behandeln, und die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger sollten sich mit der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen, wobei die Juristen vor allem auf der Theorie und ihren langen Berufserfahrungen aufbauen können, während die Vertreter der gesellschaftlichen Öffentlichkeit ihre Ausführungen so gestalten werden, daß sie alle Momente hervorheben, die sich aus ihrer Stellung als gesellschaftliche Vertreter ergeben. Galperin/Poloskow sind der Meinung, daß es am besten ist und den Erfahrungen der Praxis entspricht, wenn zuerst der Vertreter der Öffentlichkeit und dann der Jurist spricht. Diese Reihenfolge sollte jedoch nicht gesetzlich fixiert werden, da es Fälle gebe, in denen eine komplizierte Beweisaufnahme vorangegangen ist. In diesem Fall spricht zweckmäßigerweise zuerst der Berufsjurist, der die Dinge analysiert und die Grundlage für die Ausführungen des gesellschaftlichen Vertreters gibt26. Der gesellschaftliche Ankläger kann durch den Verlauf der Gerichtsuntersuchung die Überzeugung bekommen haben, daß seine Anklage nicht mehr gerechtfertigt ist, und kann nach Art. 250 StPO der RSFSR seine Anklage fallenlassen. Es wird darauf hingewiesen, daß er sich in diesem Fall an seine Organisation wenden soll. Wenn das im Prozeßverlauf jedoch nicht möglich ist, muß er in eigener Verantwortung handeln. Für den gesellschaftlichen Verteidiger ist eine Möglichkeit, von der Verteidigung zurückzutreten, nicht vorgesehen. Er kann wie der gesellschaftliche Ankläger nur in Übereinstimmung mit den Vollmachten handeln, die er von seiner Organisation erhalten hat. Sawizki ist jedoch der Meinung, daß der gesellschaftliche Verteidiger seine Funktion niederlegen kann, wenn dem Kollektiv nicht alle Umstände der Tat bekannt waren und die Verteidigung nicht mehr mit den Interessen des Kollektivs übereinstimmt27. Das wird wie Galperin/Poloskow schreiben sehr selten der Fall sein, weil die gesellschaftlichen Organisationen bei der Delegierung die Umstände meist genau kennen. Aber auch sie stimmen dieser Möglichkeit zu, weil der gesellschaftliche Verteidiger das Kollektiv vertritt und seine Tätigkeit keine Realisierung des verfassungsmäßigen Rechts des Angeklagten auf Verteidigung darstellt. Kann das Kollektiv nicht befragt werden, so muß die Entscheidung vom gesellschaftlichen Verteidiger selbst getroffen werden. Galperin/Poloskow schlagen vor, daß das Gericht in diesem Fall verpflichtet wird, die ursprünglichen Ansichten des Kollektivs und die Motivierung der neuen Entscheidung des gesellschaftlichen Verteidigers zu prüfen und bei der Findung des Urteils zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger Protest oder Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegt und am Verfahren zweiter Instanz teilnimmt, ist in den Grundlagen und in der StPO der RSFSR nicht vorgesehen. Während Sawizki für das Recht des gesellschaftlichen Verteidigers auf Teilnahme am Verfahren zweiter Instanz eintritt, weil Prozeßlogik und die Interessen der Rechtspflege dies erfordern28, wendet sich L e w i n gegen die Ausführungen von Sawizki. Seiner Meinung nach kann die Teilnahme des gesellschaftlichen Verteidigers nur auf die erste Instanz beschränkt bleiben, weil in den anderen Stadien des Prozesses schon spezielle Kenntnisse der Arbeit des Gerichts gefordert werden und das Gericht der zweiten Instanz nach Art. 51 der Grundlagen des 20 a. a. o., S. 101. 27 w. Sawizki, „Der gesellschaftliche Verteidiger am Sowjetgericht“, SowjetjusUz 1963, Nr. 5, S. 7 (russ.). 28 a. a. O., S. 9. 120;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 120 (NJ DDR 1964, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 120 (NJ DDR 1964, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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