Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 12 (NJ DDR 1964, S. 12); Das alles berührt den Fragenkreis sehr eng, mit dem sich das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1963 Za 2/63 8 befaßt hat. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß „die durch die Arbeitsbummelei eines Werktätigen entfallene Arbeitsleistung und das damit entfallene Arbeitsergebnis nicht Schaden im Sinne der §§ 112 ff. GBA“ sei. Im Rahmen des § 112 habe der Betrieb allenfalls ein Recht, seine infolge des Arbeitsausfalls eingetretenen Mehraufwendungen, wie Überstundenzuschläge, Fahrtkosten, Lohndifferenzen für die eingesprungenen Arbeitskräfte, als Ersatz zu verlangen. Demgegenüber muß die Frage gestellt werden, ob es nicht gerade darauf ankommt, den konkreten Nachteil, der dem Betrieb durch die Arbeitsbummelei unmittelbar erwachsen ist, vollständig zu ermitteln, auch für diesen Fall Kriterien für die Abgrenzung des direkten Schadens vom Folgeschaden zu entwickeln und die materielle Verantwortlichkeit nach §§ 112 fl. GBA in weiterem Umfang zuzulassen, als es in dem Urteil des Obersten Gerichts geschieht, etwa für schwere Fälle der Arbeitsbummelei, in denen der Werktätige sich der 8 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 15, S. 351. erzieherischen Einwirkung durch den Betriebsleiter und das Arbeitskollektiv hartnäckig verschließt und sich durch Schwarzarbeit materielle Vorteile auf Kosten der Gesellschaft verschafft. Mindestens sollte man sich überlegen, wie die spezifisch arbeitsrechtlichen Mittel zur Bekämpfung der Arbeitsbummelei durch eine konkrete Festlegung der materiellen Verantwortlichkeit noch wirksamer mit dem Prinzip der materiellen Interessiertheit verbunden werden können. * Die vorstehenden Bemerkungen konnten den Inhalt der Arbeiten von Bley und Mückenberger auch nicht annähernd wiedergeben. Sie sollten nur an einigen Beispielen zeigen, wie notwendig die Verarbeitung der hier behandelten, für Theorie und Praxis gleichermaßen wichtigen Grundprobleme der materiellen Verantwortlichkeit durch alle Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane ist. Beide Arbeiten verbinden in glücklicher Weise hohe Wissenschaftlichkeit mit Einfachheit und Klarheit des Ausdrucks. Sie sind, insbesondere wegen der vielen anschaulichen Beispiele, in hervorragendem Maße für Schulungszwecke geeignet. Dr. HEINZ PAUL, komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und Oberrichter am Bezirksgericht Gera Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit im Anschlufjverfahren Nach Abschn. IV Ziff. 5 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 268 fl. StPO Richtlinie Nr. 11 vom 18. April 1958 (GBl. II S. 93) können auch Schadensersatzansprüche, die im Arbeitsrecht ihre Grundlage haben, im Anschlußverfahren geltend gemacht werden. Von dieser Möglichkeit machen die Betriebe, die durch strafbare Handlungen bei ihnen beschäftigter Werktätiger einen Schaden erlitten haben, häufig Gebrauch. Die Schadensersatzansprüche sind nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln, wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig Verletzungen der Arbeitspflichten sind. Obwohl Kunz bereits in NJ 1962 S. 529 fl. darauf hingewiesen hat, zeigt eine Analyse der von den Kreisgerichten im Bezirk Gera behandelten Anschlußverfahren, daß über den arbeitsrechtlichen Charakter dieser Schadensersatzansprüche erhebliche Unklarheiten bestehen. Viele Urteile bezeichnen nicht § 114 GBA, sondern § 823 BGB als Rechtsgrundlage der Schadensersatzansprüche. Diese unklaren Vorstellungen über den Charakter des Anspruchs wirken sich in unrichtigen Entscheidungen aus. Die bei den Gerichten festgestellten Unklarheiten beziehen sich vor allem auf folgende Fragen: Die materielle Verantwortlichkeit bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche können im Anschlußverfahren nur von dem durch ein Verbrechen Verletzten gegenüber dem Täter geltend gemacht werden. Wenn daher die Richtlinie Nr. 11 in Abschn. IV Ziff. 5 als Beispiel für Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsrecht haben, strafbare Verstöße der Betriebsleiter gegen Arbeitsschutzanordnungen nennt, so könnte das lediglich für Inhaber von Handwerksbetrieben und kleinen Privatbetrieben, die sich wegen der Verletzung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes gerichtlich zu verantworten haben, praktisch werden. Handelt es sich jedoch um Werktätige eines volkseigenen Betriebes, dann kann sich weder der Verletzte noch der Betrieb dem Strafverfahren anschließen. Dem Verletzten stehen bei Schäden infolge Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen Schadensersatzansprüche nur gegen den Betrieb zu. Das ist aus §98 GBA klar zu erkennen. Damit ist die Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar gegen den Schädiger ausgeschlossen. Diese Regelung war notwendig, um die in § 113 Abs. 1 GBA geregelte Begrenzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit für Schäden, die im Zusammenhang mit fahrlässig verschuldeten Arbeitsunfällen eintreten, nicht aufzuheben. Natürlich hat der Betrieb, soweit er nun aus § 98 GBA Schadensersatz leisten muß, wiederum einen Schadensersatzanspruch /gegen den schuldigen Werktätigen. Er kann sich aber damit nicht dem Strafverfahren anschließen, denn durch die Straftat wurde nur der Werktätige verletzt, während der Schaden des Betriebes erst mittelbar eingetreten ist. Deshalb kann der Betrieb seine Schadensersatzansprüche nur vor der Konfliktkommission geltend machen. Daß diese Fragen in der Praxis nicht klar sind, zeigt das Urteil eines Kreisgerichts, das vom Obersten Gericht mit seinem Urteil vom 21. Dezember 1962 3 Zst III 60/62 - (NJ 1963 S. 252) aufgehoben wurde. Das Kreisgericht hatte wegen eines von einer Arbeiterin erlittenen Arbeitsunfalls die für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen in einem volkseigenen Ziegelwerk Verantwortlichen zu einer bedingten Gefängnisstrafe bzw. zu öffentlichem Tadel und dem Grunde nach zu Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Das Oberste Gericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil die Verletzte keinen Schadensersatzantrag gegen die Angeklagten gestellt, sondern beantragt hatte, den Betrieb zum Schadensersatz zu verurteilen. Das Oberste Gericht sah deshalb offenbar keine Veranlassung sich noch mit der Frage der Schadensersatzpflicht der im Strafverfahren verurteilten Werktätigen auseinanderzusetzen. Im Urteil vom 11. Juni 1963 2 Zz 10/63 (NJ 1963 S. 604) geht es aber auf diese Frage ein und stellt fest, daß für einen Arbeitsunfall ausschließlich der Betrieb schadensersatzpflichtig ist. Ansprüche von Werktätigen gegen Werktätige Kunz hat in NJ 1962 S. 532 die Auffassung vertreten, daß auch für Schadensersatzansprüche der Werktätigen gegeneinander aus einer strafbaren Handlung, die mit 12;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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