Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 114 (NJ DDR 1964, S. 114); sellschaftswidrigkeit kommen kann, wenn man vom Klassenstandpunkt ausgeht. Negative Einflüsse aus Westdeutschland und Westberlin Imperialistische Rundfunk- und Fernsehstationen, eingeschleuste minderwertige Literatur, Zeitschriften usw. üben auf. einen Teil der Bevölkerung der DDR einen negativen Einfluß aus12. Auch durch längeren Aufenthalt von Personen in Westdeutschland oder durch westdeutsche in die DDR übergesiedelte Bürger, die noch mit ausgeprägt individualistischen Ansichten und Gewohnheiten behaftet sind, kann eine negative Beeinflussung erfolgen. Jedoch können über konkrete kausale Beziehungen zu den den Erziehungspflichtverletzungen zugrunde liegenden individualistischen Anschauungen und Gepflogenheiten keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. Von dem untersuchten Täterkreis waren 19 % Rückkehrer oder neu Zugezogene aus Westdeutschland bzw. Westberlin. Einige Täter waren mehrere Male hin- und her,.gewandert“. Außerdem waren 7 % der Ehegatten bzw. Partner für längere Zeit in Westdeutschland oder Westberlin gewesen. Es wäre jedoch falsch, aus diesen Tatsachen allein auf einen kausalen Zusammenhang zur Straftat zu schließen. Beispielsweise bestand bei einer Täterin in ihrer nächsten Umgebung gerade positiver Einfluß durch Menschen aus Westdeutschland. Sie waren in die DDR gekommen, weil sie in Westdeutschland Schikanen und Verfolgungen wegen ihres mutigen Eintretens für die Erhaltung des Friedens ausgesetzt'waren. Indessen gibt es Fälle, wo ein Zusammenhang zwischen der gesellschaftswidrigen Einstellung des Erziehers und den konkreten Bedingungen seiner Bewußtseinsbildung während des Aufenthalts in Westdeutschland oder unter dem Einfluß der unmittelbaren Nachbarschaft in die DDR übergesiedelter westdeutscher Bürger mit stark egoistischen Neigungen naheliegt. Das soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Eine 20jährige Mutter, die wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht zur Verantwortung gezogen werden mußte, wurde 1956 im Alter von 14 Jahren von Geschwistern nach Westdeutschland gelockt, wo sie ohne elterliche Aufsicht viel sich selbst überlassen war und sich herumtrieb. Nach zwei Jahren kehrte sie ins Elternhaus zurück, ging jedoch 1960 erneut illegal über Westberlin nach Westdeutschland. Sie lernte ihren Mann kennen, mit dem sie ein Jahr später in die DDR übersiedelte. Der Ehemann hatte ausgeprägte antisoziale Anschauungen und Gewohnheiten. Er begann sehr bald ehewidrige Beziehungen insbesondere zu jungen Mädchen aufzunehmen, nahm sie mit nach Hause und forderte die eigene Frau auf, die Wohnung zu verlassen, oder ließ sie nicht hinein. In darauffolgenden Auseinandersetzungen mit seiner Frau schlug er auf sie ein und zerschnitt ihr bei einer solchen Schlägerei die Pulsader. Während er sich mit anderen Frauen herumtrieb, schickte er fremde Männer mit dem Hinweis in die Wohnung, seine Frau sei allein und ließe sich leicht gebrauchen. Anstatt für die Familie zu sorgen, bummelte er und verübte schließlich einen Raubüberfall. Frau H., die auf Drängen ihres Mannes ihre Arbeit aufgegeben hatte, litt sehr stark unter diesen Umständen und vernachlässigte ihr Kind. Hier scheint ein kausaler Zusammenhang zwischen dem gesellschaftswidrigen Verhalten der Frau und der von westdeutschen Verhältnissen geprägten antisozialen Position ihres Mannes abgesehen von ihrem eigenen Aufenthalt in Westdeutschland ganz offensichtlich vorzuliegen. In welchem Umfange tatsächlich solche oder ähnliche Einflüsse bestehen, konnte nicht festgestellt werden. 12 Vgl. dazu Blüthner, a. a. O. Sie können deshalb auch nicht als für die Erziehungspflichtverletzungen typische Ursachen verallgemeinert werden. Zur Konzentration negativer Umstände Die genannten Umstände wirken hemmend auf die Erziehung zu gesellschaftlich-bewußtem Verhalten im allgemeinen und zur Verantwortlichkeit gegenüber dem jungen Menschen, seiner Erziehung und Bildung im besonderen. Soweit sie vorliegen, wirken sie nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit und stehen in Wechselseitigem Zusammenhang. Im einzelnen ist das Ausmaß der Konzentration negativer Umstände sowie die Intensität ihrer Einwirkung äußerst unterschiedlich. Insgesamt gesehen zeigen sich jedoch bestimmte Auffälligkeiten, wiederkehrende Situationen und Umstände. Zunächst ergibt sich eine wesentliche Verschiebung in der Häufigkeit der genannten negativen Faktoren bei Straftaten nach den §§ 170 d und 223 b StGB einerseits und den § 139 b StGB und § 7 JGG andererseits. Dazu ist folgender Vergleich interessant: negative Faktoren zerrüttete Familien-.verhäitnisse unmoralischer Lebenswandel (häufig wechselnde Männer- bzw. Frauenbekanntschaften, sexuell auffälliges Verhalten) übermäßiger Alkoholgenuß, häufiger Gaststättenaufenthalt (vorwiegend in verrufenen Lokalen) bei Straftaten nach §§ 170 d und 223 b StGB 58 % 38 % 56 % bei Straftaten nach § 139 b StGB u. § 7 JGG 11% 9% 14 % Diese Unterschiedlichkeit spiegelt sich auch in gewisser Weise in den Schuldformen wider. Während die Straftaten der ersten Gruppe (§§ 170 d, 223 b StGB) durchweg vorsätzlich begangen wurden, überwog bei den Taten der zweiten Gruppe (§ 139 b StGB, § 7 JGG) die Schuldform der Fahrlässigkeit, die bei zwei Dritteln dieser Handlungen vorlag. Weitere Veränderungen ergeben sich innerhalb der Straftaten und Tätergruppen. Bei der Mehrzahl der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach den §§ 139 b StGB, 7 JGG zur Verantwortung gezogenen Täter lagen nur vereinzelt ungünstige Entwicklungsvoraussetzungen vor; sie stellten keine verbreitete und sich wiederholende Erscheinung dar. Besonders groß war dagegen die Konzentration negativer Einflüsse und Faktoren in den Lebensbedingungen bei mehr als 40 % der wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht (§ 170 d StGB) oder Mißhandlung von Kindern (§ 223 b StGB) zur Verantwortung gezogenen Rechtsverletzer. Bei 25 dieser Täter (davon 20 Frauen und 5 Männer) ergab sich folgendes Bild: negative Umstände und Faktoren Anzahl der Täter Ziel der Grundschule nicht erreicht 22 ohne Beruf 21 häufiger Arbeitsplatzwechsel 21 überwiegend ohne Arbeit oder zur Tatzeit ohne Arbeit 16 schlechte Arbeitsmoral (häufige Disziplinwidrigkeiten, mangelhafte Leistungen) 17 Arbeitsmoral sehr wechselhaft 7 zerrüttete Eheverhältnisse, ungünstige , Einflüsse durch Partner 20 häufig wechselnde Männer- bzw. Frauenbekanntschaften 19 Alkoholmißbrauch 24 negative Einflüsse durch Freundschaften (Arbeitsbummelei, Schlägereien, hwG-Personen, Alkoholmißbrauch) 15 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 114 (NJ DDR 1964, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 114 (NJ DDR 1964, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verzichten.

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