Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 11 (NJ DDR 1964, S. 11); von dem Grundsatz der vollen Schadensersatzpflicht aus. Er empfiehlt, eine Begrenzung des Umfangs der außervertraglichen zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn dafür wichtige Gründe vorhanden sind, und nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art und des Grades des Verschuldens des Schädigers, der Vermögensverhältnisse der Beteiligten (auch des Geschädigten!) und des Verhaltens des Schädigers nach der Schadenszufügung. Ähnlich wie Mückenberger hält Bley die Herabsetzung der Ersatzpflicht in geeigneten Fällen auch bei der vorsätzlichen Schadenszufügung für möglich und notwendig. Bley läßt sich bei alledem auch von dem Erfordernis der Übereinstimmung von Strafurteil und zivilrechtlicher Verpflichtung leiten und wendet sich dagegen, daß die Wirkung eines Strafurteils durch die zivilrechtliche Entscheidung, wenn diese an eine starre Verpflichtung zum Ersatz des vollen Schadens gebunden ist, wieder eingeschränkt oder überhaupt zunichte gemacht wird. Probleme der materiellen Verantwortlichkeit in der Praxis der Rechtspfl' georgane Die Auseinandersetzungen über die materielle Verantwortlichkeit in der Praxis des Zivil-, Arbeits- und LPG-Rechts stellen die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane vor die Aufgabe, in die dabei auftauchenden rechtstheoretischen Grundprobleme tiefer einzudringen. Wenn die Arbeit von Bley auch der Gestaltung des künftigen Rechts gewidmet ist, so enthält sie doch theoretische Erkenntnisse, deren Verarbeitung und Auswertung auch für die Anwendung des geltenden Rechts, wie z. B. des Arbeitsrechts, von hohem Nutzen ist. Bley spricht im Zusammenhang mit dem Problem der Herabsetzung der Schadensersatzpflicht im neuen Zivilgesetzbuch die Warnung aus, es sei eine falsch verstandene Erziehungsfunktion der materiellen Verantwortlichkeit, wollte man den Geschädigten benachteiligen, um stärker als bisher die Interessen des Schädigers in den Vordergrund zu rücken, gewissermaßen sich „schützend“ vor den Schädiger zu stellen. Tendenzen, die in dieser Richtung gehen, hat es in der Arbeitsrechtsprechung bei der Anwendung des §115 GBA gegeben. So hat in einem Kassationsverfahren vor dem Obersten Gericht ein Verfahrensbeteiligter die Auffassung vertreten, daß in Fällen fahrlässiger Scha-densVerursachung der Schadensausgleich zugunsten der erzieherischen Einwirkung auf den Werktätigen völlig in den Hintergrund trete. Die Ersatzpflicht wird hier gar nicht mehr als Instrument der Erziehung betrachtet, sondern als Rudiment eines im Grunde überlebten Wiedergutmachungsprinzips, das sie nur noch symbolisch vertritt. Damit wird aber das Verhältnis von Erziehung?- und Rechtsschutzfunktion der materiellen verantwortlichkeit verkannt. Beide Funktionen werden auseinandergerissen und einander gegenübergestellt. Auch die Meinung, daß die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht bereits durch das schuldhafte, schadenstiftende Handeln des Werktätigen begründet wird, sondern erst, und zwar im Wege einer sog. Rechtsbestätigung. durch die Entscheidung der Konfliktkommission bzw. des Gerichts, findet im Gesetz keine Stütze. Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens, unabhängig davon, in welcher Form der Ersatz zu leisten ist (vgl. § 112 Abs. 3 GBA), tritt mit der schuldhaften Schädigung des Betriebes durch den Werktätigen ein5. Davon geht u. a. § 115 Abs. 4 GBA aus, wenn er dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, auf die Geltendmachung des 5 So auch OG, Urteil des Präsidiums vom 31. August 1963 I PrZ - 15 - 3/63 - ln NJ 1963 S. 767. bereits entstandenen! Schadensersatzanspruchs zu verzichten. Daß der Anspruch grundsätzlich nur in der Weise durchgesetzt werden kann, daß der Betrieb ihn innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission oder dem Gericht geltend macht (§ 115 Abs. I Satz 1 GBA), ändert nichts an der vorherigen, für alle Fälle der Ersatzleistung im Prinzip gleichen Entstehung des Anspruchs. Die hier genannte Frist ist eine Verjährungsfrist (vgl. auch § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA), und deren Ingangsetzung wäre ohne vorherige Begründung des verjährenden Anspruchs gar nicht möglich. Die tiefere Ursache für die Auffassung, daß der Ersatzanspruch erst durch die Entscheidung des gesellschaftlichen oder gerichtlichen Rechtspflegeorgans, durch eine sog. Rechtsbestätigung, begründet wird, liegt offensichtlich in der oben vermerkten Unterbewertung des Schadensersatzanspruchs, in der verfehlten Gegenüberstellung von Erziehungs- und Wiedergutmachungsprinzip. Gemeinsame Grundprobleme der materiellen Verantwortlichkeit des Zivil-, Arbeits- und LPG-Rechts ergeben sich auch bei der Einschätzung des Charakters der vorsätzlichen Schadenszufügung, die im Zusammenhang mit der betrieblichen oder genossenschaftlichen Arbeit begangen wird. Bley lehnt die Auffassung, daß der Werktätige, welcher vorsätzlich einem anderen Schaden zufügt, in keinem Falle mehr in Ausübung seines Berufes handele, als in dieser Allgemeinheit zu weitgehend ab und sucht nach Abgrenzungskriterien, wann der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gegeben ist und wann nicht. Er spricht sich dafür aus, daß auch bei vorsätzlichem Handeln, soweit lediglich der Betrieb und kein Dritter geschädigt ist, die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ausschließlich nach §§ 112 ff. GBA beurteilt wird. Bleys Bemühen, im Falle der vorsätzlichen Schädigung eines Dritten für den Bereich des Zivilrechts die unseren sozialistischen Produktionsverhältnissen entsprechende Regelung zu finden, baut geradezu auf dieser geschlossenen, alle Schuldformen umfassenden Regelung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit auf und sucht sie mit den Mitteln des Zivilrechts zu ergänzen und zu unterstützet. Die Untersuchung Mückenbergers über die materielle Verantwortlichkeit für die Verletzung der Pflicht zur genossenschaftlichen Arbeit (wie z. B. bei unentschuldig-tem Fernbleiben von der Arbeit oder Nichterfüllung der Mindestarbeitspflicht) verdient über den Bereich des LPG-Rechts hinaus Beachtung. Mückenberger rät, bei diesen Pflichtverletzungen die materielle Verantwortlichkeit grundsätzlich erst dann anzuwenden, wenn andere zur Verfügung stehende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere Disziplinarmaßnahmen oder nach dem Musterstatut zulässiger Abzug von Bodenanteilen oder Naturalien, nicht zum Erfolg geführt haben. Er sieht jedoch keinen Grund, diese Arbeitspflichtverletzungen aus dem Anwendungsbereich der materiellen Verantwortlichkeit auszucchließen. Er verkennt nicht die Schwierigkeit, den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden exakt nachzuweisen, sieht aber in diesen Schwierigkeiten keinen Grund, von der materiellen Verantwortlichkeit überhaupt Abstand zu nehmen. 6 7 6 Ähnlich verhält es sich mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs der Genossenschaft im LPG-Recht. Der Anspruch wird durch die rechtswidrige und schuldhafte Schädigung der LPG begründet, nicht erst durch den Beschluß der Mitgliederversammlung nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. Der Beschluß legt nur fest, ob und in welcher Höhe der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt der Begründung der Ersatzforderung spielt auch eine wesentliche Rolle für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, worauf hier jedoch nicht näher eingegangen werden kann. 7 Vgl. auch Bley, „Arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus rechtswidriger Schadenszufügung“, NJ 1963 S. 593. 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 11 (NJ DDR 1964, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 11 (NJ DDR 1964, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Zusammenhängen der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen.

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