Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 103 (NJ DDR 1964, S. 103); gemäß § 83 StPO der Ausschluß der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist, z. B. bei bestimmten Sittlichkeitsverbrechen und bei Staateverbrechen, wenn die Sicherheit des Staates gefährdet würde. Die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Das mit dem Strafverfahren verfolgte Ziel umfassende Aufklärüng der Straftat und der Persönlichkeit des Täters, Erforschung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat, Mobilisierung der Gesellschaft zum Kampf gegen Rechtsverletzungen, erzieherische Einwirkung auf den Täter muß im Mittelpunkt der Hauptverhandlung stehen. Die an der Verhandlung teilnehmenden Bürger müssen die Gewißheit erhalten, daß es dem Gericht nicht allein und nicht immer in erster Linie um eine Bestrafung des Rechtsverletzers geht, sondern gleichzeitig um die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten sowie um die Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Verhütung weiterer Rechtsverletzungen. Die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit ist in hohem Maße geeignet, unmittelbar auf das Bewußtsein und Rechtsgefühl der Teilnehmer einzuwirken. Die Schlußfolgerungen aus dem Strafverfahren finden das Verständnis sämtlicher Werktätigen des Betriebes oder der Genossenschaftsmitglieder, die sich auch für die Verwirklichung der Schlußfolgerungen mitverantwortlich fühlen. Damit wird ihre Aktivität und Bereitschaft geweckt, künftig verstärkt für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu sorgen. Die gesellschaftliche Wirksamkeit einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit wird noch dadurch erhöht, daß ein Vertreter des Kollektivs dessen Auffassung zur Tat, zu ihren Ursachen und begünstigenden Bedingungen und zur Persönlichkeit des Angeklagten darlegt. Wo es von der Sache her angebracht ist, sollten auch gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger auftreten. Es kommt besonders bei Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit auf die richtige Auswahl der gesellschaftlichen Kräfte an, die in der Verhandlung mitwirken sollen. Die Hauptverhandlung muß deshalb gründlich mit den leitenden Funktionären des Betriebes, den Parteiorganisationen und Massenorganisationen bzw. mit den Volksvertretungen und staatlichen Organen vorbereitet werden. Dabei können sich die Gerichte einen genauen Überblick über die Situation im Betrieb verschaffen, Sachkenntnisse zu bestimmten, für das Verfahren wichtigen Fragen erwerben und Anregungen hinsichtlich der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte geben (z. B. Hinweise für die etwaige Übernahme einer Bürgschaft, wenn die Möglichkeit einer bedingten Verurteilung besteht). Es ist mit dem Rechtspflegeerlaß unvereinbar, die Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit durchzuführen, die Urteilsverkündung aber im Gerichtsgebäude vorzunehmen. Das wäre eine starke Einengung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Mit einer solchen Arbeitsmethode würden sich die Gerichte der Möglichkeit begeben, die erzieherische Einwirkung auf einen größeren Kreis von Bürgern bis zum Höhepunkt des Verfahrens, der Urteilsverkündung, weiterzuführen und die Voraussetzungen für die spätere Auswertung des Verfahrens zu schaffen. Der Antrag des Staatsanwalts, mit dem das Gericht im Urteil ja nicht stets übereinstimmen muß, bliebe im Raum stehen, und der Öffentlichkeit würde die abschließende Einschätzung des Gerichts vorenthalten. Es bliebe ungewiß, was im konkreten Fall rechtens ist und welche Schlußfolgerungen sich für die Werktätigen aus dem Strafverfahren ergeben. Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit heißt deshalb stets auch Urteilsverkündung vor erweiterter Öffentlichkeit. Die Gerichte sollten in den Fällen, in denen die Verkündung des Urteils infolge der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr am gleichen Tage erfolgen kann, die Entscheidung am nächsten Tag am gleichen Ort zu einem Zeitpunkt verkünden, der es den Werktätigen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, ermöglicht, auch der Urteilsverkündung beizuwohnen. In den Fällen, in denen in erster Instanz vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt worden ist, muß das Rechtsmittelgericht sorgfältig prüfen, ob auch die Verhandlung in zweiter Instanz vor erweiterter öffentliche keit durchgeführt werden sollte. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Rechtsmittelgericht zu grundlegend anderen Ergebnissen kommt als das erstinstanzliche Gericht. Verhandelt das Rechtemittelgericht nicht vor erweiterter Öffentlichkeit, dann ist es jedoch verpflichtet, das Urteil vor denjenigen Werktätigen öffentlich auszuwerten, die in erster Instanz an der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit teilgenommen haben. So handelte z. B. das Bezirksgericht Schwerin falsch, als es in einem Verfahren wegen Unterschlagung die in erster Instanz vor erweiterter Öffentlichkeit ausgesprochene Freiheitsstrafe gegen die Angeklagte auf deren Berufung in eine bedingte Verurteilung umwandelte, ohne das neue Urteil vor dem Kollektiv der Angeklagten auszuwerten. Das Verfahren konnte nicht gesellschaftlich wirksam werden, weil das Kollektiv keine Klarheit über die Rechtsmittelentscheidung hatte7 8. Überhaupt hat sich bei den Bezirksgerichten noch nicht genügend die Erkenntnis durchgesetzt, daß auch mit der Durchführung von Rechtsmittelverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens erzielt werden kann. Das Oberste Gericht hat an zwei instruktiven Beispielen aus dem Gebiet des Arbeite- und Brandschutzes gezeigt, welche Gesichtspunkte für die Verhandlung eines Rechtsmittelverfahrens im Betrieb maßgeblich sind und wie solche Verhandlungen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet werden sollten*1. Die Auswertung von Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit muß wie bei jedem Strafverfahren differenziert erfolgen. Auf jeden Fall sollten die Schöffen dabei einbezogen werden. Es hängt von der konkreten Sache ab, ob eine Auswertung in der Gewerkschaftsgruppe oder in Brigade-bzw. Abteilungsversammlungen ausreichend ist. In der Mehrzahl der Fälle werden weitere Verallgemeinerungen in Aussprachen, Foren, Artikeln in der Fach- und Tagespresse, Beratungen mit anderen Staats- oder Wirtschaftsorganen erforderlich sein, um über den einzelnen Betrieb oder Bereich hinaus Schlußfolgerungen aus dem Verfahren zu ziehen. Die Auswertung muß unmittelbar auf die Herbeiführung konkreter, kontrollierbarer Maßnahmen gerichtet sein. Die Gerichte dürfen sich einerseits nicht darauf verlassen, daß das Verfahren auch ohne ihre Hilfe aasgewertet wird, sie dürfen aber andererseits den Staate- und Wirtschaftsorganen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen nicht die Verantwortung abnehmen. Die vorstehenden Hinweise für die Verhandlung von Strafsachen gelten entsprechend auch für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, die ebenfalls vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt werden können. Es gibt in allen Bezirken Beispiele dafür, wie in ge- 7 Vgl. Biebl,Läuter, „Die erzieherische Wirksamkeit der bedingten Verurteilung sichern!“, NJ 1863 S. 742 ff. (745). 8 Vgl. die OG-Urteile in NJ 1963 S. 661 ff. und NJ 1964 S. 24 ff. sowie die dazugehörigen Beiträge in NJ 1963 S. 641 ff. und NJ 1964 S. 4 ff. 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 103 (NJ DDR 1964, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 103 (NJ DDR 1964, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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