Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 10 (NJ DDR 1964, S. 10); benen weitreichenden Möglichkeiten der Begrenzung der Ersatzpflicht auf einen Teilbetrag des entstandenen Schadens. Das dieser Neuregelung zugrunde liegende rechtspolitische Prinzip sieht Bley u. a. darin, daß der Schutz vor Schaden und der Schadensausgleich immer weniger Angelegenheit des einzelnen (des Schädigers), sondern immer mehr zu einer Angelegenheit der Gesellschaft .werde. Das ist unvollständig und könnte den Eindruck erwecken, als ob eine mechanische Verlagerung der Schadensausgleichspflicht vom einzelnen Schädiger auf die Gesellschaft gemeint wäre. Aber der Betrieb, der für die von seinem Mitarbeiter in Erfüllung betrieblicher Aufgaben begangene Rechtsverletzung dem geschädigten Dritten gegenüber materiell für den vollen Umfang des Schadens einzustehen hat, kann nicht ohne weiteres mit der „Gesellschaft“ gleichgesetzt werden2 3. Es handelt sich genauer gesagt darum, daß durch die erzieherische Einwirkung des Arbeitskollektivs auf den Schädiger die Voraussetzungen für einen wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums wie auch des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bürger, die im Zusammenhang mit der Erfüllung betrieblicher Aufgaben geschädigt werden, gegeben sind; dadurch werden der einzelne Schädiger und alle Mitglieder seines Arbeitskollektivs zu höherer Arbeitsdisziplin, zu größerer Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme im sozialistischen Gemeinschaftsleben, zur vorbeugenden Bekämpfung und Ausschaltung von Gefahrenquellen hingeleitet, und der Schutz von weiteren Rechtsverletzungen ist am besten gewährleistet. An der Verpflichtung des Werktätigen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit einem individuell festzulegenden Teil seines Arbeitseinkommens oder in anderer Weise zur Wiedergutmachung des Schadens beizutragen, ändert das nichts. Die Ersatzleistung steht keinesfalls nur symbolisch an Stelle einer weggefallenen, „im Grunde genommen“ auf die Gesellschaft übergegangenen Verpflichtung, sondern ist als echte Schadensersatzpflicht, als präzis eingesetzter materieller Hebel im Rahmen der gesamten kollektiv-erzieherischen Einwirkung auf den Schädiger zu begreifen. Grundsätze der Beschränkung des Schadensersatzes Bley leitet aus der Erziehungs- und Schutzfunktion der materiellen Verantwortlichkeit des Zivilrechts die Forderung ab, daß der Umfang und der Inhalt der Ersatzpflicht dem Grad und dem Umfang des pflichtwidrigen Verhaltens des Schädigers entspricht. Diesem Grundgedanken der „Adäquanz der Sanktion“ trägt er zugleich dadurch Rechnung, daß er für die außervertragliche materielle Verantwortlichkeit des künftigen Zivilrechts die Beschränkung auf den Ersatz des direkten Schadens fordert und damit im Interesse der größtmöglichen Präventivwirkung der Sanktion den Ersatz von Folgeschäden ablehnt. Diese Ansicht vertritt auch Mückenberger für das LPG-Recht. Als direkten Schaden bezeichnet er „nur den Vermögensverlust, den die LPG unmittelbar zum Zeitpunkt des Schadensfalles erleidet, oder die unmittelbaren Kosten für Maßnahmen, die zur Abwendung eines Schadens (nochmaliges Düngen, zusätzliche Bearbeitung u. a.) sowie zur Wiederherstellung zerstörten oder beschädigten genossenschaftlichen Eigentums (Technik, Gebäude u. a.) notwendig sind“2. Mückenberger erläutert ausführlich die Prinzipien für die Beschränkung der Ersatzpflicht des Genossenschaftsmitgliedes nach § 15 Abs. 3 LPG-Ges. Nach dem Gesetz 2 Bley scheint sich dessen auch bewußt zu sein, wenn er vorsichtig davon spricht, daß „für den einzelnen Schädiger der Betrieb, im Grunde genommen also die Gesellschaft, einsteht“. (S. 91, Sperrung von mir, H. P.) 3 So auch OG, Urteil vom 20. Mai 1963 - 2 Zz 2/63 - in NJ 1963 S. 762. 10 ist hierfür außer der Höhe des direkten Schadens der Grad der Schuld des Mitglieds und dessen materielle Lage zu berücksichtigen. Mückenberger führt aus, daß das Gesetz insoweit unvollständig sei und die Herabsetzung des Schadensersatzes darüber hinaus von drei weiteren Kriterien abhängig gemacht werden sollte, nämlich von der bisherigen Erfüllung der Arbeitspflicht des Mitgliedes, von seiner Teilnahme an der Leitung und Verwaltung der Genossenschaft und von seinem Verhalten nach dem Eintritt des Schadens. Das sind für die Praxis wertvolle, die Hauptgesichtspunkte des Gesetzes ergänzende Kriterien, deren Beachtung bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. durchaus möglich ist und der Grundrichtung der materiellen Verantwortlichkeit, der vorbeugend-erzieherischen Einwirkung des Arbeitskollektivs auf den Schädiger und andere Mitglieder, gerecht wird. § 17 Abs. 2 LPG-Ges. gibt der Mitgliederversammlung das Recht, darüber zu beschließen, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Er gestattet es auch wie Mückenberger an einer Reihe von Beispielen nachweist , bei vorsätzlichen Schadenszufügungen nach dem Grad der Schuld zu differenzieren und gegebenenfalls die Ersatzsumme herabzusetzen4. Fraglich ist jedoch, ob die von Mückenberger gewählte Unterscheidung zwischen Schadenszufügungen mit Bereicherungsabsicht und solchen ohne diese ausreicht, denn auch ein Angriff auf das genossenschaftliche Eigentum, der nicht in Bereicherungsabsicht begangen wird, kann so verwerflich sein, daß hierfür der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden muß. Überhaupt sollte bei vorsätzlich begangenen Schadenszufügungen die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 LPG-Ges. das Hauptprinzip sein und eine Herabsetzung des Schadensersatzes von der Mitgliederversammlung nur unter sorgfältiger Würdigung der Umstände vorgenommen werden, die eine solche Vergünstigung ausnahmsweise rechtfertigen. Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Genossenschaftsmitglieder für einen gemeinsam verursachten Schaden lehnt Mückenberger mit Recht ab. Schon das gesetzliche Erfordernis der genauen Feststellung des Grades der Schuld verpflichtet zu einer endgültigen Festlegung des Ersatzanteils jedes Schädigers. Es wäre mit dem Prinzip der kollektiven Erziehung nicht zu vereinbaren, wollte man die Schädiger zunächst pauschal gegenüber der Genossenschaft zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichten und die Auseinandersetzung wegen ihres individuellen Anteils ihnen selbst überlassen, womöglich noch in einem besonderen Zivilprozeß. Mit Recht fordert Mückenberger, bei der Aufklärung des Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden darauf zu achten, daß der Schaden „voll und ganz das Ergebnis der Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds sein“ muß; ist dessen Handlung nicht die alleinige Ursache des Schadens, so kann der Schädiger nur in dem Umfang, in dem der Zusammenhang gegeben ist, materiell verantwortlich gemacht werden. Das Oberste Gericht bringt unter entsprechender Anwendung von § 254 BGB in seinem Urteil vom 20. Mai 1963 - 2 Zz 2/63 - (NJ 1963 S. 762) im Ergebnis den gleichen Gedanken zum Ausdruck. Auf jeden Fall ist, wenn der Werktätige einen Schaden nicht allein verursacht hat, aber dennoch allein zur Verantwortung gezogen werden soll, eine äußerst sorgfältige Abwägung der Faktoren geboten, die auf die Entstehung des Schadens unmittelbar Einfluß genommen haben. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes geht Bley im Gegensatz zu der Regelung des Arbeitsrechts und des LPG-Rechts für die künftige Zivilgesetzgebung 4 so auch Wüstneck, „Gerichte unterstützen die Durchsetzung der guten genossenschaftlichen Arbeit in den LPGs“, NJ 1962 S. 404 (405).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 10 (NJ DDR 1964, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 10 (NJ DDR 1964, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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