Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 94 (NJ DDR 1963, S. 94); Wären vom Kreisgericht die gesamten Tatumstände entsprechend der Forderung des Staatsrates allseitig beachtet worden, hätte es erkennen müssen, daß sich im Handeln des Angeklagten nicht eine Straftat, sondern ein Verstoß gegen die ihm als Bürger der DDR obliegenden moralischen Pflichten und der Staatsdisziplin offenbart. Wegen dieses Verhaltens hätten sich die Kollegen und der Parteisekretär sofort mit dem Angeklagten auseinandersetzen müssen. Keinesfalls hätte es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen dürfen. Das hätte das Kreisgericht bei sorfältiger Überprüfung der Sache schon bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erkennen müssen. Schließlich bedarf es nöch des Hinweises, daß sich das Kreisgericht auch mit den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen gegen den Angeklagten hinsichtlich seines Gesamtverhaltens hätte auseinandersetzen müssen. Zwar hat das Kreisgericht die bisherige Entwicklung des Angeklagten, seine Einstellung zur Arbeit und zur DDR richtig entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme dargestellt. Jedoch wäre es angesichts der in der Anklageschrift enthaltenen schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Person des Angeklagten 'forderlich gewesen, diese ausdrücklich als Unterstellungen, die durch nichts bewiesen sind, zurückzuweisen. Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 220 StPO. Nach dieser Bestimmung ist Gegenstand der Urteilsfindung das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Das bedeutet, daß das Gericht zu allen Punkten der Anklage einschließlich der zur Person des Angeklagten vorgenommenen Einschätzung Stellung zu nehmen und darüber zu befinden hat, ob sich diese im Ergebnis der Beweisaufnahme als zutreffend erwiesen haben od' nicht. Das Kreisgericht hätte deshalb feststellen müssen, daß die vom Staatsanwalt des Kreises H. gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, er habe mit seiner Tat unter Beweis gestellt, daß er weiterhin gewillt sei, zu den reaktionären Kräften zu halten, was er schon einmal in der Folgezeit des konterrevolutionären Putsches in Ungarn bewiesen habe, nicht begründet sind. Auch die weitere Beschuldigung, der Angeklagte sei einer von denjenigen, die zwar sehr viele Vorteile durch unseren Staat erhalten, selbst aber wenig für den sozialistischen Staat getan hätten, findet im Beweisergebnis nicht nur keine Stütze, sondern steht im krassen Widerspruch zu dem in der Hauptverhandlung festgestellten bisherigen gesellschaftlichen Verhalten des Angeklagten. Soweit in der Anklageschrift auf die frühere Zugehörigkeit des Angeklagten zur faschistischen Wehrmacht Bezug genommen und dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe als Kampfflieger viel Elend über die Menschen gebracht und sei schon daher verpflichtet, wiedergutzumachen, hätte es ebenfalls einer Auseinandersetzung bedurft. Bei der Erhebung eines solchen Vorwurfs hat der Staatsanwalt unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte sich seit der Zerschlagung der faschistischen Gewaltherrschaft zu einem positiven Menschen entwickelt und tatkräftig zu einem demokratischen Deutschland beigetragen hat und daß seine Zugehörigkeit zur faschistischen Wehrmacht in keinem Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wäre das Kreisgericht der ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflicht nachgekommen, hätte es auch im Interesse der Wahrung der Rechte des Angeklagten als einem wichtigen Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit feststellen müssen, daß die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe auch insoweit unbegründet sind. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung des Strafgesetzes durch un- richtige Anwendung des § 20 StEG abzuändem und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 292 Abs. 4 StPO freizusprechen. Zivil- und Familienrecht §§ 232 Abs. 2, 233 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO über die Folgen einer unverschuldeten Versäumung gilt zwar als Regel auch für die Wahrung der Berufungsfrist. Eine Ausnahme davon muß aber Platz greifen, wenn ein etwaiges Verschulden des Prozeßvertreters einer' Partei für diese selbst als ein unabwendbarer Zufall zu gelten hat. Ob das zutrifft, hängt von der besonderen Lage des Einzelfalles ab, wobei eine lebensfremde Überspitzung bei der Anwendung des Verschuldensbegriffs auf das Verhalten des unmittelbaren Stellvertreters vermieden werden muß. Gegen die Anwendbarkeit des § 233 Abs. 1 ZPO spricht auch nicht, daß die Berufungsfrist deshalb nicht gewahrt wurde, weil die Berufungsschrift einen Formfehler enthielt. OG, Urt. vom 8. Februar 1962 - 1 ZzF 6/62. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 1961 den Verklagten verurteilt, der minderjährigen Klägerin monatlich 35 DM Unterhalt zu zahlen. Das Urteil ist dem Verklagten im Aufträge der Klägerin durch den Gerichtsvollzieher am 15. Juli 1961 zugestellt worden. Am 8. August 1961 ging beim Bezirksgericht ein von dem Rechtsanwalt Dr. P. Unterzeichneter Schriftsatz ein, mit dem er namens und in Vollmacht des Verklagten Berufung gegen das kreisgerichtliche Urteil einlegte. Der Schriftsatz enthielt die Ankündigung des Antrags auf Klagabweisung sowie unter der Überschrift „Gründe“ folgende Bemerkung: „Eine genaue und nähere Begründung der Berufung kann leider erst nach dem 15. August 1961 erfolgen, da der Unterzeichnete sich bis zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befindet.“ Mit Schriftsatz vom 17. August 1961 beim Bezirksgericht am 19. August eingegangen hat Rechtsanwalt Dr. P. als Prozeßbevollmächtigter des Verklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: Er habe sich in der Zeit vom 30. Juli bis 13. August 1961 im Urlaub an der Ostsee aufgehalten. Am 7. August sei der Verklagte mit dem ihm zugestellten Urteil in seinem Büro erschienen. Die Angestellte des Büros, Frau Bl., habe sich vom Verklagten den Sachverhalt erklären lassen und festgestellt, daß die Berufungsfrist ablief, bevor er Rechtsanwalt Dr. P. vom Urlaub zurückkehren werde. In Unkenntnis der Formvorschriften für die Einlegung einer Berufungsschrift habe sie es nicht für notwendig erachtet, seinen Urlaubsvertreter, Rechtsanwalt B., von der Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen. Sie habe geglaubt, daß die aus dem Schriftsatz vom 7. August 1961 ersichtliche Art der Einlegung der Berufung zunächst genüge. Den dabei verwendeten blanko unterschriebenen Bogen habe er, Rechtsanwalt Dr. F., für andere Zwecke zurückgelassen. Da der Verklagte von den zu beachtenden Formvorschriften keine Kenntnis gehabt und sich auch die Büroangestellte über die Art der Berufungseinlegung im Irrtum befunden habe, liege bei der Versäumung der Berufungsfrist ein für den Verklagten unabwendbarer Zufall im Sinne des Gesetzes vor. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 31. August 1961 die Berufung des Verklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Das Bezirksgericht ist der Auffassung, daß ein für den Verklagten unabwendbarer Zufall in den vorgetragenen Umständen nicht zu erblicken sei. Nachdem er am 7. August 1961 bei seinem Prozeßbevollmächtigten Dr. P. vorgesprochen habe, sei noch ausreichend Zeit gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung einzulegen-. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 94 (NJ DDR 1963, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 94 (NJ DDR 1963, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise an den unmittelbaren Vorgesetzten des Befragten gebunden sind und wahrgenommen werden.

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