Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 91 (NJ DDR 1963, S. 91); Hinsicht werden von den Gerichten noch schwerwiegende Fehler begangen. In manchen Verfahren zeigt sich auch der Mangel, daß die Gerichte bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nicht die vom Beschuldigten erhobenen wesentlichen Einwendungen auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das verstößt aber gegen § 200 StPO, gefährdet die Durchführung der Hauptverhandlung und führt nicht selten erst in diesem Stadium zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur weiteren Ermittlung. Das Gericht hat alle vom Staatsanwalt angebotenen Beweismittel, darunter auch das Geständnis des Beschuldigten, auf ihre Eignung zu .überprüfen. Es ist nicht an die angebotenen Beweismittel gebunden, sondern muß unter Prüfung des gesamten Akteninhalts eigenverantwortlich entscheiden, welche Beweismittel zur Hauptverhandlung beizubringen sind. III 1. Hat die verantwortungsbewußte Überprüfung durch das Gericht ergeben, daß hinreichender Tatverdacht hinsichtlich aller Handlungen vorliegt, die von der Anklage erfaßt sind, muß das Verfahren nach § 176 StPO unverzüglich eröffnet werden. Der Eröffnungsbeschluß erfordert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine klare Darlegung der dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlung. Der Eröffnungsbeschluß muß übersichtlich, klar und auch für einen Nichtjuristen verständlich abgefaßt sein. Die abstrakte Darlegung des Verbrechensobjekts gehört nicht in den Eröffnungsbeschluß. So ist beispielsweise im Falle einer Körperverletzung verständlicher, an Stelle der Formulierung: „ die Gesundheit der Bürger verletzt zu haben“ dem Angeklagten den Vorwurf zu machen, „ eine Körperverletzung begangen zu haben“. Der Angeklagte muß durch den Eröffnungsbeschluß erfahren, über welche Handlungen das Gericht verhandeln und entscheiden wird. Darum ist es unzulässig, im Eröffnungsbeschluß auf den Akteninhalt oder die Anklageschrift zu verweisen oder nur abstrakte Gesetzestexte anzuführen, ohne die konkreten Tatvorgänge unter Angabe von Zeit und Ort darzulegen. Durch den Eröffnungsbeschluß werden sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte und der Verteidiger in die Lage versetzt, sich umfassend auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. 2. Gelangt das Gericht nach umfassender Prüfung des gesamten Akteninhalts zu dem Ergebnis, daß kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, muß die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 175 StPO abgelehnt werden. Die Ablehnung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geschehen. Aus tatsächlichen Gründen ist die Eröffnung abzulehnen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens die tatsächlichen Umstände des in der Anklage bezeichneten Verhaltens nicht den Verdacht rechtfertigen,, daß es sich hierbei um eine Straftat handelt, oder wenn zwar der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, jedoch kein hinreichender Verdacht vorliegt, daß der Beschuldigte der Täter ist. Aus rechtlichen Gründen ist die Eröffnung abzulehnen, wenn die Handlungen keinen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen oder wenn andere notwendige Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens fehlen. Das können Strafaufhebungs-, Rechtfertigungs-, Straf- oder Schuldausschließungs-gründe sein, die der Eröffnung entgegenstehen. So ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, wenn sich aus dem Akteninhalt die fehlende Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ergibt (§ 51 Abs. 1 StGB) oder nach §§ 52, 53, 54 StGB eine strafbare Handlung nicht vorliegt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Voraussetzungen der §§ 228, 904 BGB erfüllt sind. Def Er- öffnung des Hauptverfahrens stehen weiter die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 66 ff. StGB) und auch persönliche Strafausschließungsgründe, wie die der -§§ 25 Abs. 2 StEG und 247 Abs. 2, 257 Abs. 2 StGB, entgegen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch unzulässig im Falle des Rücktritts vom Versuch oder der tätigen Reue (§ 46 Ziff. 1 oder 2 StGB). Auch bei fehlendem Strafantrag (§ 61 StGB) darf das Hauptverfahren nicht eröffnet werden, es sei denn, daß der Staatsanwalt im Falle der Körperverletzung wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung Anklage erhoben hat (§ 232 StGB). Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch abzulehnen, wenn das Gericht nach Prüfung des Akteninhalts zu dem Ergebnis kommt, daß die in der Anklage be-zeichnete Handlung in ihrer äußeren Erscheinungsform zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber nicht gesellschaftsgefährlich ist (§ 8 StEG). Besteht nur wegen einer oder einiger der in der Anklage bezeichneten Handlungen hinreichender Tatverdacht, so ist nur insoweit Eröffnungsbeschluß zu erlassen, im übrigen ist die Eröffnung abzulehnen. Keinesfalls kann aber die Eröffnung des' Hauptverfahrens abgelehnt werden, wenn das Gericht die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder einige davon lediglich rechtlich anders beurteilt, als dies vom Staatsanwalt in der Anklageschrift geschehen ist. 3. Ergibt die Prüfung des Gerichts, daß das Ermittlungsergebnis nicht ausreicht, den hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung in allen Punkten der Anklage festzustellen, und sind weitere Ermittlungen erforderlich und möglich, ist das Verfahren nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen. Erschwerend für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch oft, daß die vom Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vorgetragenen und für die Sache bedeutsamen Einwendungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind, daß den Möglichkeiten zur Aufklärung erheblicher Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen und der Vernehmung des Beschuldigten sowie zur Einschätzung seiner Person nicht oder nur ungenügend nachgegangen worden ist oder notwendige gutachtliche Äußerungen fehlen. Die Rückgabe der Sache nach § 174 StPO stellt eine Kritik an der Arbeit des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane dar, zu der die Gerichte im Interesse der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit verpflichtet sind. Jede Vertuschung vorhandener Mängel in der Ermittlung trägt die Möglichkeit in sich, daß sich diese durch das ganze gerichtliche Verfahren ziehen und zu fehlerhaften Entscheidung führen. Im Rückgabebeschluß sind konkrete Hinweise zu geben, welche Umstände in der Weiteren Ermittlung noch aufzuklären sind. Dabei dürfen an die Nachermittlungen keine nicht realisierbaren Anforderungen gestellt werden. Sie müssen für die Entscheidung Bedeutung haben, sich auf die Tat beziehen und mit dieser im Zusammenhang stehen. Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig, da es damit zu erkennen gegeben hat, daß es zwar entscheiden will, das bisherige Ermittlungsergebnis aber noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung ist und einer Ergänzung bedarf. Ihrem Charakter nach ist diese Entscheidung des Gerichts eine prozeßleitende Maßnahme, durch die weder der Staatsanwalt noch der Beschuldigte beschwert sind. Ein Rechtsmittel steht ihnen deshalb nicht zu. 9:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 91 (NJ DDR 1963, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 91 (NJ DDR 1963, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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