Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 89 (NJ DDR 1963, S. 89); dlisktUuiau und diaseklussa das Ißlauums das Obarstau Qaridtts Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts . über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens Richtlinie Nr. 17 vom 14. Januar 1963 RP1 1763 Die vom Staatsrat in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 1961 und 24. Mai 1962 an der Arbeit der Gerichte geübte Kritik macht deutlich, daß noch nicht immer die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gewährleistet ist und die Gerichte durch ihre Tätigkeit mehr als bisher zur Entwicklung und Festigung der sozialistischen Verhältnisse beitragen müssen. Das erfordert ein tieferes Verständnis für den Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, ihre Widers'prüche und Konflikte, die Probleme des Lebens der Werktätigen und genaue Kenntnisse der Gesetzmäßigkeit beim Aufbau des Sozialismus. Das muß in allen Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen, so auch im Eröffnungsverfahren zum Ausdruck kommen. Das Eröffnungsverfahren als Abschnitt des sozialistischen Strafprozesses ist seinem Charakter nach weder „Zwischenverfahren“ technischer Art noch „prozeßleitende Verfügung“. Es ist vielmehr ein Stadium, in dem das sozialistische Gericht verbindliche Maßnahmen für die Organisierung der Kriminalitätsbekämpfung durch die Entschließung in einer konkreten Strafsache zu treffen hat, die für den gesamten Lebensbereich des Beschuldigten wie auch für die sozialistische Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind. Daran wird deutlich, daß es sich bei dem Eröffnungsverfahren nicht um eine Formalität handelt, sondern um Verfahrensvorschriften politisch-juristischen Inhalts, deren Anwendung dazu beitragen muß, die gesellschaftliche Entwicklung zu fördern. In diesem Stadium des Strafverfahrens befaßt sich das Gericht nach Anklageerhebung als letztes staatliches Organ mit der Sache und hat eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen. Das setzt voraus, daß das Gericht vor der Beschlußfassung eine umfassende Einschätzung des Ermittlungsergebnisses unter Beachtung der Verhältnisse vornimmt, unter denen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen begangen wurden, sowie der Person des Beschuldigten und der Gefährlichkeit der Tat für die Gesellschaft, wie sie sich nach dem Ermittlungsergebnis darstellt. Bereits im Ermittlungsverfahren ist die gewachsene Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Bekämpfung der Kriminalität und zur Erziehung der Rechtsverletzer zu nützen. Das erfordert eine breite Einbeziehung der Werktätigen in- dieses Verfahren. Diesen Grundsätzen und Erfordernissen haben die von den Gerichten in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen nicht immer voll entsprochen. Das Oberste Gericht erläßt daher folgende Richtlinie I Die Tätigkeit der Schöffen in der Rechtspflege der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik hat bewirkt, daß ihre umfangreichen Produktionserfahrungen und ihre durch die enge Verbindung mit dem Leben der werktätigen Bevölkerung gewonnenen Lebenserfahrungen immer mehr in das gerichtliche Verfahren eingeflossen sind und so zur Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit beigetragen haben. Ihre aktive Beteiligung in der Hauptverhandlung und ihr sonstiges Auftreten als Schöffen in der Öffentlichkeit, in gesellschaftlichen Organisatio- nen oder an der Arbeitsstelle hat das Vertrauen der Bürger zur Staatsmacht gestärkt. Nicht in allen Stadien des Strafverfahrens sind aber bisher die Erfahrungen der Schöffen voll genutzt worden. Ihre Einbeziehung und volle verantwortliche Mitwirkung im Eröffnungsverfahren ist teilweise noch mangelhaft und entspricht nicht dem Prinzip der umfassenden Mitwirkung der Werktätigen bei der Rechtsprechung der Gerichte. Die Voraussetzungen dafür, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen werden muß, sind in kollektiver Beratung vom Vorsitzenden und den ebenso wie er verantwortlichen Schöffen zu prüfen. Es ist ungesetzlich, im Eröffnungsverfahren Entscheidungen vom Vorsitzenden ohne Beteiligung der Schöffen oder nur unter Beiziehung eines Schöffen zu treffen, wie dies in der Sache 2 S 41/61 des Kreisgerichts Bad Langensalza geschehen ist. Nicht den Erfordernissen einer verantwortlichen Mitarbeit und einer kollektiven Beratung entspricht es auch, wenn nur der Vorsitzende die Akten durcharbeitet und den bereits entworfenen Beschluß dann lediglich den Schöffen zur Unterschrift vorlegt Es muß vielmehr verlangt werden, daß sich die Schöffen durch gründliches Aktenstudium eigene Kenntnisse über das Ermittlungsergebnis verschaffen und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich an der Beratung über den Antrag des Staatsanwalts auf Eröffnung des Hauptverfahrens mitwirken. Das trifft für alle im Eröffnungsverfahren zu fassenden Entscheidungen zu, und zwar auch für die, die beispielsweise zur Zurüdeverweisung der Sache an den Staatsanwalt oder auch zur Ablehnung des Antrages des Staatsanwalts auf Eröffnung des Hauptverfahrens führen. II 1. Das Kernstück des Eröffnungsverfahrens bildet die nach § 176 StPO vorzunehmende eigenverantwortliche Prüfung des Gerichts, ob das Ermittlungsergebnis den hinreichenden Verdacht ergibt, daß die im Tenor der Anklage bezeichneten Handlungen des Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes enthalten. Diesem Erfordernis steht aber die in der Vergangenheit und teilweise auch heute noch von den Gerichten geübte Gepflogenheit entgegen, Eröffnungsbeschlüsse nur auf der Grundlage der Kenntnis der Anklageschrift zu erlassen, ohne diese auf ihre allseitige Richtigkeit hin überprüft zu haben. Der Ausdruck dafür sind die noch in Erscheinung tretenden wörtlichen Übernahmen von Teilen der Anklageschrift in den Eröffnungsbeschluß. Eine solche Praxis ist jedoch nicht mit der Eigenverantwortlichkeit der Gerichte zu vereinbaren. Zuweilen ziehen sich Fehler und Mängel aus dem Ermittlungsverfahren durch das gesamte gerichtliche Strafverfahren und führen im Ergebnis zu falschen, der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprechenden Entscheidungen. Das trifft z. B. auf die Strafsache S 256/61 des Kreisgerichts Meißen zu, in der ein Rangierer eines volkseigenen Betriebes nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO angeklagt war, durch Verletzung jler Bestimmungen über den Werkbahn verkehr einen Schaden verursacht zu haben. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Beweisaufnahme war eindeutig geklärt worden, ob der Beschuldigte überhaupt für die Einhaltung der Bestimmungen über den Werkbahn verkehr verantwortlich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 89 (NJ DDR 1963, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 89 (NJ DDR 1963, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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