Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 82 (NJ DDR 1963, S. 82); Notstandsgesetze auf einzelnen Gebieten sowie der teilweisen Vorab-Praktizierung des Notstandes den Bonner Machthabern gegenwärtig offensichtlich nicht mehr ausreicht, hat die Adenauer-Regierung am 31. Oktober 1962 einen neuen Entwurf verabschiedet2. Dieser Entwurf ist in seiner reaktionären und aggressiven Stoßrichtung teilweise noch weitgehender als der erste und als Ergebnis der Geheimverhandlung mit den rechten SPD-Füh-rern zur Täuschung der westdeutschen Bevölkerung raffinierter abgefaßt. Die Bonner Ultras sollen nach diesem Gesetzentwurf eine legale Generalvollmacht für die Errichtung ihrer schrankenlosen Notstandsdiktatur und für die brutale Unterdrückung der Volkskräfte im Innern erhalten. Diktaturvollmachten bei sog. äußerem Notstand Der Notstandsgesetzentwurf sieht im Art. 115 b für den „Zustand der äußeren Gefahr“ die folgenden Diklatur-vollmachten vor: Die Bonner Machthaber können 1. die gesamte Gesetzgebung in die Hand nehmen, insbesondere zum „Schutz“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und für die Organisation der Verwaltung; 2. durch Bundesgesetz a) die Grundrechte aus Art. 5 (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 9 Abs. 1 und 2 (Koalitionsfreiheit)3 4 5 *, Art. 11 (Freizügigkeit) und Art. 12 Abs. 2 und 3 Satz 1 Grundgesetz (freie Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Verbot der Zwangsarbeit) auf heben1; b) bei Enteignungen Art und Ausmaß der Entschädigung einer späteren Regelung Vorbehalten (Art 14 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz); c) für Verhaftungen abweichend von Art. 104 Abs. 2 und 3 Grundgesetz Fristen für für die richterliche Kontrolle festsetzen, die jedoch die Dauer einer Woche nicht überschreiten sollen; d) die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder straff zentralisieren. Außerdem kann die Bundesregierung a) außer den Polizeikräften des Bundes, insbesondere des Bundesgrenzschutzes, und der Länder auch die Streitkräfte nach eigenem Ermessen und ohne Zustimmung des Parlaments im Innern für „polizeiliche Aufgaben“ einsetzen und zur einheitlichen Führung der eingesetzten Kräfte einen Beauftragten bestellen; b) außer der Bundesverwaltung auch den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Behörden oder auf Beauftragte übertragen. 2 Bundesrats-Drucksache Nr. 345 62. 3 Das Koalitionsrecht der Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 3 GG ist nur scheinbar von einer Aufhebung ausgenommen. Auf indirektem Wege soll es um so sicherer liquidiert werden: Aufhebung der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit, der freien Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte nach dem Notstandsgesetz; Einführung der Zwangsarbeit durch das geplante Zivildienstgesetz; Möglichkeit des Verbots nach dem geplanten Vereinsgesetz; mögliche Strafverfolgung wegen sog. staatsgefährdender Sabotage (§ 370 StGB-Entwurf); vorgesehene Zwangsschlichtung u. a. Vgl. auch Pfannenschwarz Schneider, „Für Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gegen die neuen Anschläge der Militaristen“, NJ 1962 S. 447 fl. 4 Gedacht ist hier lt. amtlicher Begründung z. B. an ein allgemeines Versammlungsverbot, an die Aufhebung der Mei-nungs-, Presse- und Informationsfreiheit auch für ausländische Pressevertreter , an die Aufhebung der Koalitionsfreiheit und z. B. den zwangsweisen Zusammenschluß von Klein- und Mittelbetrieben, an die Einführung von Sperrzonen und Grenzsperren, an die Verpflichtung der Frauen zum waffenlosen Dienst auch im Verband der Streitkräfte u. a. Um das ganze Ausmaß der beabsichtigten Aufhebung der Grundrechte zu erfassen, muß darauf hingewiesen werden, daß hier nur die Grundrechte genannt werden, die nicht schon auf Grund der geltenden Gesetzesvorbehalte „hinreichend einschränkbar sind“ (z. B. das Grundrecht des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG). (Bundesrats-Drucksache Nr. 345/62, S. 10) Was somit im Ergebnis herauskommt, ist nichts anderes als eine „rechsstaatlich“ verbrämte, dem Wesen nach schrankenlose Militärdiktatur der Bonner Ultras. Es verwundert deshalb auch nicht, wenn in der amtlichen Begründung erklärt wird, daß „die Ausnahmen und das Maß der vorgesehenen zusätzlichen Grundrechtseinschränkungen“ dem entsprechen, „was nach den Erfahrungen der jüngeren deutschen Verfassungsgeschichte und der Staatspraxis“ hiernach sollen offensichtlich die „Erfahrungen“ der faschistischen Diktatur mit eingeschlossen werden als unerläßlich gelten kann”’. Zur Beschwichtigung der westdeutschen Bevölkerung erklären die Bonner Machthaber, daß alle diese Diktaturvollmachten nur dann angewandt werden könnten, wenn „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff droht“ (Art. 115 a Abs. 1). Das ist üble Demagogie, denn durch wen wird die Bundesrepublik von außen bedroht? Die gesamte Politik des sozialistischen Lagers das bestätigen in jüngster Zeit erneut sowohl die großen Anstrengungen der Sowjetunion zur Aufrechterhaltung des Friedens im karibischen Raum als auch die Politik der DDR zur friedlichen Lösung der Deutschlandfrage ist auf die Sicherung und Festigung des Friedens gerichtet. Gleichzeitig aber ist bekannt, daß die Bonner Regierung als einzige Regierung in Europa territoriale Forderungen gegenüber anderen Staaten erhebt, daß sie sich dem Abschluß eines deutschen Friedensvertrages und der damit verbundenen friedlichen Lösung der Westberlin-Frage sowie der Schaffung einer atomwaffenfreien Zone in Mitteleuropa mit allen Kräften entgegenstellt, daß die Grundlage ihrer Politik der Revanchismus ist. Die einzig reale Gefahr für die Bevölkerung der Bundesrepublik liegt mithin in der Herrschaft der Bonner Machthaber, die durch ihre Politik ständig die internationalen Spannungen erhöhen und damit selbst alle „Voraussetzungen“ für den „äußeren Notstand“ zu schaffen versuchen. Es liegt völlig auf dieser Linie, wenn es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs heißt, daß der „Zustand der äußeren Gefahr“ auch dann bereits erklärt werden kann, „wenn auf Grund nachrichtendienstlicher oder anderer geheimer Quellen, die den vorliegenden Erfahrungen nach als zuverlässig gelten können, ein bewaffneter Angriff eines fremden Staates oder einer fremden Regierung auf das Bundesgebiet als unmittelbar bevorstehend erscheint oder wenigstens ernstlich mit einem solchen Ereignis gerechnet werden muß, auch ohne daß eine für alle Welt offenkundige internationale Spannung zu bestehen braucht“0. Eine solche „gesetzliche Regelung“ öffnet Tür und Tor für die jederzeitige und allseitige Organisierung der imperialistischen Provokations- und Revanchepolitik mit all ihren ungeheuren Folgen. Die internationale Geschichte und insbesondere unsere eigenen Erfahrungen mit dem deutschen Imperialismus und Militarismus bestätigen eindeutig, daß es den an der Macht befindlichen politischen Abenteurern noch niemals große Schwierigkeiten bereitet hat, für „notwendig“ erachtete „Nachrichten“ zu erfinden oder Tatsachen zu verfälschen. Und wenn sich die Bonner Machthaber jetzt eine scheinlegale Möglichkeit für die Erklärung des Notstandes und die Verhängung des Ausnahmezustandes einzig und allein auf Grund solcher „geheimer“, von der Öffentlichkeit nicht zu kontrollierender „Quellen“ auch für den Fall verschaffen wollen, daß keine „offenkundigen internationalen Spannungen“ bestehen, so versuchen sie offensichtlich, eine Generalvollmacht für die Durchsetzung ihrer eigenen Aggressions- und Revanchepolitik zu erlangen. 5 Bundesrats-Drucksache Nr. 345/62, S. 18. # Bundesrats-Drucksache Nr. 345/62, S. 9.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 82 (NJ DDR 1963, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 82 (NJ DDR 1963, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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