Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 81 (NJ DDR 1963, S. 81); sache, daß diese Kommissionen in Zukunft geringfügige Straftaten und kleinere Zivilstreitigkeiten behandeln werden, verlangt eine einheitliche Anleitung und Unterstützung durch ein und denselben Richter. Die Richter der Kreisgerichte müssen in der Lage sein, vor der Bevölkerung und den gesellschaftlichen Organisationen zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Rechenschaft zu legen. Da die Qualifikation bei vielen Richtern noch sehr unterschiedlich ist, wäre eine enge Spezialisierung ihrer weiteren Entwicklung hinderlich. Nicht selten war in der Vergangenheit festzustellen, daß einzelne Richter nur Ehesachen bearbeiteten. Das aber führte dazu, daß sie häufig nicht in der Lage waren, auf andere, nicht zum Thema Eherecht gehörige Fragen der Bevölkerung zu antworten. Das war der Autorität unserer Richter abträglich. Die Richter der Kredsgerichte werden deshalb nur dann auf der Höhe ihrer Aufgaben stehen, wenn sie sich täglich mit der Entscheidung konkreter Rechtsstreitigkeiten auf allen Rechtsgebieten befassen. Die Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung der Kreisgerichte erfordert optimale Grundkenntnisse der Richter auf allen Rechtsgebieten. Das ist auch die wichtigste Voraussetzung für die Weiterentwicklung jedes einzelnen und die nachfolgende Spezialisierung, z. B. bei den Bezirksgerichten. Selbstverständlich ist zweckmäßig, wenn der Direktor des Kreisgerichts dafür sorgt, daß sich jeder Richter auf einem bestimmten Gebiet weitergehende Spezialkenntnisse aneignet ähnlich wie das bei den Senaten des Bezirksgerichts vorgesehen ist. Das gelegentlich anzutreffende Argument, die territoriale Geschäftsverteilung führe zu einer Art „Abschnittsgericht“, wie sie bis 1958 in der Sowjetunion bestanden, greift schon deswegen nicht durch, weil die damaligen sowjetischen Abschnittsgerichte selbständige Organe auf einem Territorium waren. Dagegen arbeiten die bei den Kreisgerichten bestehenden Territorial- kammem unter einer einheitlichen Leitung. Auch nach der Änderung des Gerichtsverfassungsrechts der Sowjetunion im Jahre 1958, mit der für jedes Territorium ein Volksgericht gegründet wurde, folgte die sowjetische Praxis nicht der von Lukaschewitsch5 erhobenen Forderung nach Spezialisierung, sondern setzt sich überwiegend für die territoriale Geschäftsverteilung bzw. für die Verteilung nach dem Sachgebiet und dem Bereich ein, weil diese größere Erfolge in der Arbeit gewährleisten6. Die territoriale Geschäftsverteilung bei den Kreisgerichten stellt allerdings höhere Anforderungen an die Qualität der Leitungstätigkeit durch die Direktoren. Deshalb sollte der Bereich des Direktors entsprechend kleiner als der der übrigen Richter sein, damit er die notwendige Zeit für seine Hauptaufgabe gewinnt. Die Direktoren müssen eine ständige Übersicht über alle auftauchenden Rechtsfragen haben, um die Arbeit der einzelnen Kammern des Kreisgerichts richtig anleiten und koordinieren zu können. Sie sollten in allen wichtigen Sachen selbst den Vorsitz übernehmen, um am konkreten Beispiel zu einer qualifizierten Verhandlungsführung zu erziehen. An Hand der täglichen Ergebnisse der Arbeit der Richter müssen sie die guten Beispiele verallgemeinern, die Mängel sorgfältig analysieren und ihre Ursachen aufdecken. Nur dadurch können sie gewährleisten, daß Fehler künftighin vermieden werden und sich die Qualität der Rechtsprechung des gesamten Gerichts erhöht. 8 Vgl. Lukaschewitsch, „Die Veränderungen im Gerichtsverfassungsrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken“, NJ 1959 S. 331 fl., und Hugot, „Erfahrungsaustausch mit sowjetischen Justizfunktionären“, NJ 1959 S. 436 ff., der mitteilte, daß die Darlegungen Lukasehewitschs als Diskussionsmeinung respektiert, aber offiziell vom Ministerium der Justiz der RSFSR nicht gebilligt werden. 6 Vgl. Fedorow, „Über die Formen der Arbeit der Rayon-(Stadt-)Volksgerichte“, Sowjetskaja justizija 1962, Heft 9, S. 17 ff. (russ.), der die verschiedenen Formen der Arbeit untersucht. dlackt und Justiz iu der CftuudasrepubUk Dr. MANFRED HOFMANN, miss. Oberassistent am Institut für Theorie des Staates und des Rechts und Staatsrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Das Notstandsgesetz Instrument zur Errichtung einer schrankenlosen Militärdiktatur Dem nachfolgenden Beitrag kommt besondere Aktualität zu, weil der Bonner Bundestag am 24. Januar 1963 die Notstandsgesetze in erster Lesung verabschiedete und einstimmig an die zuständigen Ausschüsse verwies. D. Red. Mit Hilfe der Notstandsgesetzgebung versuchen die Bonner Machthaber, das rapide Schrumpfen der sozialen Basis des westdeutschen Imperialismus durch den weiteren Ausbau seines diktatorischen Machtapparates und die verschärfte Ausbeutung und Unterdrückung aller Volkskräfte auszugleichen und in Vorbereitung des von ihnen geplanten atomaren Revanchekriegs die „innere Friedhofsruhe“ in Westdeutschland herzustellen und zu sichern. Diese imperialistische „Machtentfaltung“ ist aber kein Zeichen der Stärke, sondern Ausdruck zunehmender Schwäche. Die Notstandsgesetzgebung ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Reaktion der in Westdeutschland herrschenden Kreise des Finanzkapitals auf den gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß, der gesetzmäßig zum Siege der Arbeiterklasse und des Sozialismus in ganz Deutschland führt und in dem heute bereits die DDR zur bestimmenden Kraft in ganz Deutschland geworden ist. Mit Hilfe eines ganzen Systems von antidemokratischen, antisozialen und militaristischen Notstandsgesetzen1 versuchen die Bonner Ultras, den Übergang zur Errichtung einer schrankenlosen klerikal-militaristischen Diktatur allseitig zu organisieren und ideologisch zu „recht-fertigen“. Mit scheinbar legalen Mitteln soll die westdeutsche Bevölkerung in die Verwirklichung der friedensgefährdenden und antinationalen Pläne der Bonner Machthaber eingespannt werden. Den Kern der Bonner Notstandsgesetzgebung bildet die das Bonner Grundgesetz ändernde „Notstandsverfassung“. Der erste Entwurf eines solchen Gesetzes wurde unter der Leitung des damaligen Bonner Innenministers Schröder ausgearbeitet. Auf Grund des massiven Widerstandes der westdeutschen Bevölkerung, insbesondere der Gewerkschaften, wurde die Annahme dieses Entwurfs im Bonner Bundestag im September 1960 verhindert. Da die Methode der Einführung verschiedenster 1 Vgl. hierzu: Notstandsdiktatur in Westdeutschland?!, Berlin I960; Hofmann/Werner, Notstandsgesetzgebung - totale Kriegsvorbereitung, Berlin 1960; Kröger, „Bonner .Notstand“ -wodurch und wozu?“, Sozialistische Demokratie Nr. 47 vom 23. November 1962, Beilage.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 81 (NJ DDR 1963, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 81 (NJ DDR 1963, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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