Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 798

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 798 (NJ DDR 1963, S. 798); Es entspricht der Rolle der Arbeitskollektive bei der Herausbildung der neuen Beziehungen der Menschen der sozialistischen Gesellschaft, daß der Ausspruch der Bindung an den Arbeitsplatz neben den Gründen, die eine bedingte Verurteilung zulassen, keine weiteren zusätzlichen Gründe voraussetzt. Auch die Tatsache, daß der Rechtsbrecher bereits längere Zeit im Betrieb tätig ist, schließt den Ausspruch dieser Maßnahme nicht aus, da in vielen Fällen gewährleistet werden muß, daß der Rechtsbrecher sich nicht der Einflußnahme des Kollektivs entzieht, wenn auch derartige Bestrebungen nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Maßnahme sind. Die Bindung an den Arbeitsplatz ist aber besonders dann notwendig, wenn ein straffällig gewordener Bürger seinen Arbeitspflichten nicht oder ungenügend nachkommt, während des Strafverfahrens aus dem alten Arbeitskollektiv ausgeschieden ist etwa gar in der Absicht, sich dadurch der kollektiven erzieherischen Beeinflussung zu entziehen oder zum Zeitpunkt des Strafverfahrens überhaupt nicht im Arbeitsprozeß steht. Im vorliegenden Verfahren war die Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz unumgänglicj. Die gesamte bisherige Entwicklung der Angeklagten läßt erkennen, daß es sich bei ihr um einen bewußtseinsmäßig ungefestigten Menschen handelt. Sie wechselte häufig die Arbeitsstellen, war unpünktlich, fehlte unentschuldigt und ging auch zeitweilig keiner Beschäftigung nach. Ungeachtet der ihr durch leitende Mitarbeiter des Betriebes gegebenen Unterstützung und der gegen sie ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen hat sie ihr Verhalten in keiner Weise geändert und dadurch gezeigt, wie wenig sie sich der Verwerflichkeit ihres strafbaren Handelns bewußt war. Sie ist auch nicht gewillt, aus eigener Kraft zu einer richtigen Lebenseinstellung zu kommen. Es ist deshalb erforderlich, sie längere Zeit in einem guten Kollektiv zu erziehen. Zu dieser Erkenntnis hätte das Stadtbezirksgericht bereits im Eröffnungsverfahren kommen müssen, wenn es und das ist u. a. ein Hauptanliegen des Eröffnungsverfahrens die gesellschaftliche Zielstellung des Verfahrens herausgearbeitet hätte. Das erfordert, daß bereits im Ermittlungsverfahren die Umstände der Straftat, die Persönlichkeit des Täters, die- begünstigenden Bedingungen und Ursachen erforscht werden und festgestellt wird, ob sich das Kollektiv, in dem der Täter lebt oder arbeitet, bereits mit der Straftat befaßt und Schritte zur Überwindung der begünstigenden Bedingungen und gegebenenfalls zur Erziehung des Täters eingeleitet hat. Infolge des mangelhaften Ermittlungsergebnisses war das Gericht nicht in der Lage, einzuschätzen, wo und unter welchen Bedingungen, in welcher Umgebung die Angeklagte arbeitete, welche Stellung sie zum Kollektiv einnimmt und ob dieses Kollektiv die Gewähr bietet, den notwendigen Einfluß auf die Angeklagte auszuüben. Deshalb hätte die Sache zur Klärung dieser Frage gemäß § 174 StPO zur weiteren Ermittlung an den Staatsanwalt zurückgegeben werden müssen. Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates macht es nicht nur den Gerichten, sondern allen am Strafverfahren beteiligten Organen zur Pflicht, gesellschaftliche Kräfte in den Kampf gegen die Kriminalität planmäßig einzubeziehen. Daraus folgt, daß besonders dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Strafe ohne Freiheitsentzug gerechnet werden kann, bereits die für diesen Verfahrensabschnitt verantwortlichen Organe die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer solchen Strafe durch die erzieherische Einwirkung der Gesellschaft zu untersuchen und zugleich Maßnahmen zur Mobilisierung der dazu erforderlichen gesellschaftlichen Kräfte zu treffen haben. Im vorliegenden Falle mußte deshalb, ausgehend vom Stand der Ermittlungen, geklärt werden, ob die Voraussetzungen für den Verbleib der Angeklagten im damaligen Betrieb gegeben waren bzw. welche Arbeit sie andernfalls entsprechend ihren Fähigkeiten aufnehmen kann. Dabei hätte das Ermittlungsorgan welches auch erkennen mußte, daß in diesem Verfahren die Bindung an den Arbeitsplatz die wirksamste Form der Sicherung gesellschaftlicher Erziehung ist eng mit dem Amt für Arbeit und Berufsausbildung und dem in Aussicht genommenen Betrieb und Arbeitskollektiv Zusammenarbeiten müssen, um die für die Angeklagte erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Deshalb und weil der Ausspruch der Verpflichtung, einen zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln, voraussetzt, daß der Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung dem Rechtsverletzer bereits nachgewiesen ist, muß das Gericht, wenn der Rechtsverletzer zum Zeitpunkt des Eröffnungsverfahrens nicht im Arbeitsprozeß steht, diese notwendigen Voraussetzungen sichern. Das Gericht muß der Betriebsleitung, den betrieblichen gesellschaftlichen Organisationen und dem Arbeitskollektiv das Ziel und Wesen der Bindung an den Arbeitsplatz erläutern und Vertreter des Kollektivs zur Hauptverhandlung laden, damit dessen Vorschläge zur weiteren Erziehung des Rechtsbrechers in der Hauptverhandlung dargelegt werden können. Diesen Anforderungen ist das Stadtbezirksgericht in keiner Weise nachgekommen. Zur Hauptverhandlung hat es lediglich einen Vertreter des vorherigen Betriebes (BVG) geladen; ein Vertreter der letzten Arbeitsstelle der Angeklagten (Firma R.) wurde nicht geladen. Dadurch erfuhr das Gericht erst in der Hauptverhandlung, daß die Angeklagte auch dieses Arbeitsverhältnis wieder gelöst hatte und schon wochenlang keiner Arbeit mehr nachgegangen war. Weshalb die Angeklagte das Arbeitsverhältnis mit der Firma R. gelöst hatte, wurde in der Hauptverhandlung nicht erörtert, obwohl dieser Ümstand charakterisierend für die Gesamthaltung der Angeklagten sein kann. Das Gericht folgte darüber hinaus bedenkenlos der Behauptung der Angeklagten in der Beweisaufnahme, sie arbeite im VEB B. Angesichts dieser Mängel konnte das Stadtbezirksgericht nicht zu einer richtigen Entscheidung kommen. Es hat nunmehr unter konkreter Festlegung der Aufgaben des Ermittlungsorgans die Sache in das Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen, damit die 4 Bedingungen für die wirksame Erziehung der richtigerweise bedingt verurteilten Angeklagten geschaffen werden. Es hat danach unter Beachtung der gegebenen Hinweise neben der bereits ausgesprochenen bedingten Verurteilung die Angeklagte zu verpflichten, den jetzigen oder einen ihr zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in ihrer Arbeit zu zeigen, daß sie die richtigen Schlußfolgerungen aus ihrer Verurteilung gezogen hat. Anmerkung: Das vorstehende Urteil des Obersten Gerichts konkretisiert die Anforderungen, die die Richtlinie Nr. 17 über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens an die Prüfung des Ermittlungsergebnisses stellt. In der Richtlinie heißt es: „Ergeben die Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ausreichende Einschätzung der Persönlichkeit des Rechtsverletzers oder für die Möglichkeiten einer erfolgreichen gesellschaftlichen Erziehung, so ist das Verfahren nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen.“ Das darf andererseits aber nicht dazu führen, daß bei allen festgestellten Mängeln eine Rückgabe erfolgt, insbesondere dann nicht, wenn vom Gericht selbst die 798;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 798 (NJ DDR 1963, S. 798) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 798 (NJ DDR 1963, S. 798)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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