Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 797

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 797 (NJ DDR 1963, S. 797); sechs Wochen gründlich kontrolliert wird und ate Ergebnisse der Kontrolle sowie Maßnahmen zur Überwindung festgestellter Mängel der Bezirksinspektion gemeldet werden. c) Die Leiter der Arbeitsgruppen informieren den Kreislandwirtschaftsrat über aufgetretene Schwerpunkte. d) Durch Anleitung des Vorstandes und der in der Rinderwirtschaft tätigen Mitglieder der LPG sind die Genossenschaftsmitglieder dafür zu gewinnen, eine Spezialistengruppe für Rinderwirtschaft und Herdbuchzucht zu bilden. Der Rechtsmittelsenat hat diese Fragen in einer Tagung der VVB Tierzucht mit den Abteilungsleitern der Bezirksarbeitsgruppen beraten, um die sich aus dem Verfahren ergebenden ökonomischen Probleme den Tierzuchtinspektionen in allen Bezirken zugänglich zu machen. In dieser Aussprache wurde festgelegt, daß die behandelten Fragen in jedem Bezirk und Kreis ausgewertet werden und die VVB Tierzucht über das Ergebnis informiert wird. Auch der VEAB wertete die in der Gerichtskritik behandelten Mängel im Handel mit Zucht- und Nutzvieh mit allen für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Mitarbeitern aus. Der Aufkäufer R. wurde disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. Weiterhin wurden Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Verwen-~ dung der vom VEAB ausgegebenen Ohrenmarken eingeleitet und veranlaßt, daß ab 1. September 1963 der Handel mit Zucht- und Nutzvieh ausschließlich über Nutzviehmärkte abgewickelt wird und die Aufkäufer die Leistungsunterlagen korrekt prüfen sowie den jeweiligen Milchleistungsprüfer und Tierarzt konsultieren. Rolf Schröder, Richter am Obersten Gericht § 1 Abs. 2 StEG i. d. F\ des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65); § 174 StPO; Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 (NJ 1963 S. 89). 1. Der Ausspruch der Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb einer festgelegten Frist nicht zu wechseln, setzt neben den Gründen, die eine bedingte Verurteilung zulassen, keine weiteren zusätzlichen Gründe voraus. Auch die Tatsache, daß der Rechtsbrecher bereits längere Zeit im Betrieb tätig ist, schließt den Ausspruch dieser Maßnahme nicht aus, da in vielen Fällen gewährleistet werden muß, daß der Rechtsbrecher sieh nicht der Einflußnahme des Kollektivs entzieht, wenn auch derartige Bestrebungen nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Maßnahme sind. 2. Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Strafe ohne Freiheitsentzug gerechnet werden, so sind bereits in diesem Verfahrensstadium die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer solchen Strafe durch die erzieherische Einwirkung der Gesellschaft zu untersuchen und zugleich Maßnahmen zur Mobilisierung der dazu erforderlichen gesellschaftlichen Kräfte zu treffen. Ist das Gericht infolge ungenügender Ermittlungen nicht in der Lage, einzuschätzen, wo und unter welchen Bedingungen der Angeklagte arbeitet, welche Stellung er zum Kollektiv einnimmt und ob dieses Kollektiv die Gew'ähr'bietet, den notwendigen erzieherischen Einfluß auf den Angeklagten auszuüben, so kann das Gericht das Verfahren unter Berücksichtigung der Richtlinie Nr. 17 nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverweisen. OG, Urt. vom 22. November 1963 3 Zst 16/63. Dem Urteil des Stadtbezirksgerichts vom 29. August 1963 liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die 22jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte erlernte nach Abschluß der Grundschule den Beruf einer Wäscherin und Plätterin, den sie aber aus gesundheitlichen Gründen bereits nach Beendigung der Lehre aufgeben mußte. Sie unternahm in der folgenden Zeit aber auch keine Anstrengungen, sich für eine andere Tätigkeit zu qualifizieren, und arbeitete als ungelernte Arbeiterin. Ihre Arbeitsstellen wechselte sie häufig und war auch zeitweilig ohne Beschäftigung. Von Juli 1962 bis Mai 1963 arbeitete sie als Straßenbahnschaffnerin bei der BVG. Sie zeigte hier trotz ernsthafter Hinweise eine mangelhafte Arbeitsdisziplin, so daß ihr im November 1962 wegen mehrmaligen unentschuldigten Fehlens und Zuspätkommens sowie im August 1962 wegen wiederholter Kassendifferenzen jeweils ein Verweis erteilt werden mußte. Im Dezember 1962 unterschlug die Angeklagte Fahrgelder in Höhe von 73,75 DM und erhielt deshalb einen strengen Verweis. Als sie die im Mai 1963 zur Aburteilung stehende Straftat begangen hatte, wurde sie fristlos entlassen. Sie war danach kurze Zeit bei der Firma R. beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung stand sie in keinem Arbeitsverhältnis. Die Angeklagte gehörte keiner gesellschaftlichen Organisation an und beteiligte sich nicht am gesellschaftlichen Leben. Während ihrer Tätigkeit als Straßenbahnschaffnerin entnahm sie in der Zeit vom 3. bis 11. Mai 1963 täglich kleinere Beträge von den von ihr durch den Verkauf von Fahrscheinen vereinnahmten Geldern. Damit diese Entnahme bei den täglichen Abrechnungen nicht bemerkt werden sollte, unterließ sie die Buchung einer entsprechenden Anzahl verkaufter Fahrscheine. Auf diese Weise gelang es ihr, sich insgesamt 63,10 DM anzueignen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht die Angeklagte wegen Unterschlagung staatlichen Eigentums (§ 29 StEG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit legte es auf zwei Jahre fest. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, mit dem die Nichtanwendung des § 1 Abs. 2 StEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 gerügt wird, ist begründet. Aus den Gründen: Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates verpflichtet die Gerichte, unter den neuen gesellschaftlichen Bedingungen den Kampf gegen alle Rechtsverletzungen umfassender und exakter, unter breiter und unmittelbarer Teilnahme der Werktätigen als Bestandteil des Kampfes des sozialistischen Staates und der gesellschaftlichen Kräfte für den gesellschaftlichen Fortschritt und gegen alle dem Sozialismus entgegenstehenden Hemmnisse zu führen. Die Verwirklichung dieser Prinzipien setzt bei dem Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug voraus, daß die Gerichte die weitere Erziehung des Rechtsbrechers durch die Gesellschaft bewußt organisieren. Das Stadtbezirksgericht hat verkannt, daß mit der Anwendung der ‘durch den Rechtspflegeerlaß geschaffenen Möglichkeit des Ausspruchs der Verpflichtung, den bisherigen oder zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in der Arbeit zu zeigen, daß richtige Schlußfolgerungen aus der Verurteilung gezogen wurden, die erzieherische Wirksamkeit einer bedingten Verurteilung wesentlich erhöht werden kann. Durch die Bindung an den Arbeitsplatz, die auf dem erzieherischen Wert der produktiven Arbeit beruht, werden die Kollektive der Arbeit, insbesondere die sozialistischen Brigaden, in die Lage versetzt, noch nachhaltiger auf straffällig gewordene Bürger einzuwirken, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie noch nicht über ein genügendes sozialistisches Bewußtsein verfügen. 797;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 797 (NJ DDR 1963, S. 797) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 797 (NJ DDR 1963, S. 797)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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