Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 792

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792); vielen Fällen den Betrag von 1000 DM nicht erreichen. Ein Schmerzensgeld von 2000 DM kann daher auch bei einer erheblichen und das körperliche Wohlbefinden dauernd störenden Verletzung nicht als unangemessen niedrig bezeichnet werden. In den wenigen Fällen, in denen das Oberste Gericht bisher auf höhere Beträge erkannt hat, waren die Verletzungen noch wesentlich schwerer. In einigen Fällen bestanden sie in Erblindung oder völliger Aufhebung der Bewegungsfähigkeit.“ Es ist wichtig, dafür zu sorgen, daß sowohl in der Rechtsprechung als auch bei außergerichtlichen Vergleichen in weniger schweren Fällen keine höheren Entschädigungen festgesetzt werden als in solchen mit besonders beeinträchtigenden Folgen. In der CSSR ist durch eine Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 23. Dezember 1958 über die Begutachtung des begründeten Anspruchs auf Schmerzensgeld sowie dessen angemessene Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Finanzen und dem Zentralrat der Gewerkschaften neben einigen grundsätzlichen Hinweisen für die Begutachtung eine Tabelle veröffentlicht worden, in der eine Vielzahl der möglichen Unfallfolgen aufgeführt ist. Bei den einzelnen Verletzungsarten wird jeweils ein Prozentsatz angegeben, der den Grad der Beeinträchtigung, der Schmerzen, Entstellungen und sonstigen Folgen des Unfalles ausdrückt. In der Bekanntmachung ist gleichzeitig angegeben, wie dieser Prozentsatz in Geld umzurechnen ist. Wenn auch betont wird, daß dies in erster Linie für die außergerichtliche Verhandlung der Ersatzansprüche für gesundheitliche Schäden erfolgen soll, ergibt sich doch daraus, daß die Schmerzensgeldfestsetzung in der CSSR offenbar nicht als eine rechtliche, sondern als eine medizinische Frage angesehen wird. Zweifellos werden für die Beurteilung der Unfallfolgen und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ärztliche Gutachten benötigt. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil 2 Uz 4/62 vom 10. April 1962 dazu eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Aufgabe des medizinischen Gutachters darin besteht, die Art der Verletzungen und ihre Folgen für die Gesundheit des Verletzten festzustellen. „Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist dagegen, sobald einwandfreie ärztliche Feststellungen über den Gesundheitszustand des Verletzten vorliegen, lediglich eine gesellschaftliche und rechtliche Frage.“ Dieser Auffassung des Obersten Gerichts ist vor allem auch deshalb beizupflichten, weil die Festsetzung des' Schmerzensgeldes nach dem oben dargelegten Wesen dieses Anspruchs keineswegs eine medizinische Frage ist. Das ärztliche Gutachten kann, wie auch jedes andere Sachverständigengutachten, lediglich eine Grundlage, ein Hilfsmittel für die Entscheidung sein. Der von der CSSR eingeschlagene Weg der verbindlichen Festlegung der Schmerzensgeldhöhe für die einzelnen Verletzungen erscheint uns bedenklich, und zwar selbst dann, wenn bei den einzelnen Verletzungen ein mehr oder weniger großer Spielraum für die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben wird. Trotzdem wird man aber vor allem für die außergerichtliche Regulierung dieser Ansprüche nicht gänzlich darauf verzichten können, in Form einer Richtlinie oder einer Zusammenstellung von gerichtlichen Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu geben. Eine andere Möglichkeit, die Einheitlichkeit der Festsetzung wenigstens in groben Zügen zu 792 gewährleisten, sehen wir nichts. Selbstverständlich kann eine solche Richtlinie keinen verbindlichen- Charakter tragen. Insbesondere können die Gerichte nicht zu ihrer Beachtung verpflichtet werden. Für besondere Fälle, bei denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z. B. für Handverletzungen bei Pianisten u. ä., können in einer solchen Richtlinie keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte gegeben werden, weil die Vielseitigkeit der möglichen Verletzungsfolgen und die spezifischen Auswirkungen auf besondere Berufstätigkeiten gar nicht erfaßt werden können. Es wäre im Interesse des einheitlichen Herangehens an diesen Entschädigungsanspruch auch wünschenswert, wenn das Oberste Gericht ein Urteil zum Anlaß nehmen würde, sich prinzipiell zum Wesen des Schmerzensgeldes unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen und zur Bemessung des Schmerzensgeldes zu äußern. Weiterhin erscheint es uns zur Orientierung der Kreis-und Bezirksgerichte, der Dienststellen der DVA und anderer Betriebe, die sich mit solchen Ansprüchen zu befassen haben, ratsam, weitere Urteile über Schm'er-zensgeldansprüche zu veröffentlichen. HARALD SCHMIDT und HEINZ FIEBIG, Rechtsstelle der Hauptverwaltung der Deutschen Versicherungs-Anstalt 8 Soweit uns bekannt ist, beabsichtigt die Deutsche Reichsbahn (die für Schadensersatzansprüche keinen Versicherungsschutz hat), für außergerichtliche Vergleiche eine ähnliche Richtlinie zu geben. II Den Ausführungen von Schmidt/Fiebig ist im wesentlichen zuzustimmen. Die Auffassung, das Schmerzensgeld entspreche im wesentlichen der kapitalistischen Ausbeutermoral, ist, soweit es sich um die geschichtliche Herkunft dieses Anspruchs im deutschen Recht handelt, mindestens in dieser Allgemeinheit sehr zweifelhaft; denn das in Deutschland, bereits im 15. Jahrhundert, also in vorkapitalistischer Zeit, nachweisbare Recht auf Schmerzensgeld stand nach dem PrALR (1. Teil, 6. Titel, §§ 112 114) nur den unbemittelten Klassen zu. Es ist auch schon früher von manchen Theoretikern ein Strafcharakter des Schmerzensgeldes angenommen worden. Selbstverständlich sind diese früheren Auffassungen für uns nicht verbindlich. Immerhin kann man aber gerade bei dieser Form des Schadensersatzes den Erziehungscharakter berücksichtigen, z. B. den Anspruch bei besonderer Intensität des Verschuldens steigern, andererseits ihn ermäßigen, wenn der Schädiger sich nach dem Unfall um den Verletzten bemüht und dadurch den Eintritt zusätzlicher Gefahren verhindert hat. Nicht zu berücksichtigen ist die soziale Stellung des Verletzten. Zu berücksichtigen ist nur, ob er überhaupt gearbeitet hat, mag er auch zur Zeit der Verletzung bereits arbeitsunfähig gewesen sein. Wir halten es für unrichtig, das Schmerzensgeld vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder auch nur Arbeilsbeschränkung abhängig zu machen. Der Verletzte soll keinen Nachteil erleiden, wenn er, selbst unter Überwindung von Schwierigkeiten, weiterarbeitet; eine derartige Auffassung würde auch unserem Bestreben, den Werktätigen einen materiellen Anreiz zu geben, zuwiderlaufen. Zuzustimmen ist Schmidt/Fiebig aber darin, daß geringfügige Verletzungen keinen Schmerzensgeldanspruch recht-fertigen. Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie davon auszugehen, welche Diensteinheit bereits politisch-operative Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und die günstigsten Voraussetzungen zur Durchführung der besitzt. Die Entscheidung ist zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen Girke operativ bedeutsamen Gewaltakten in der als wesentliche Seiten der vorbeugenden Terrorabwehr Staatssicherheit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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