Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 789

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 789 (NJ DDR 1963, S. 789); Täter Anwendung finden müssen; denn man kann den um das Leben und die Gesundheit eines anderen besorgten Beschuldigten mit dem rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer nicht auf eine Stufe stellen. Zur Klärung der Gründe des pflichtwidrigen Handelns müssen sich die Rechtspflegeorgane mit dem für die Einzeltat bestimmenden Denken und Fühlen des betreffenden Beschuldigten auseinandersetzen und gleichzeitig die überlebten Gewohnheiten feststellen, die sich in der Straftat geäußert haben. Dabei ergibt sich oftmals die Frage, in welcher Weise die Ursachen und begünstigenden Bedingungen einer Straftat für die Beurteilung des Verschuldens und für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit allgemein zu berücksichtigen sind. Hier kann es kein allgemeines Schema geben. Es wäre falsch, die begünstigenden Bedingungen einer Straftat ohne weiteres strafmildernd zu berücksichtigen. Allerdings ist es durchaus möglich, unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen bestimmter Ursachen oder begünstigender Bedingungen die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu mildern. Aber dabei kann es sich nur um Ausnahmefälle handeln, die insoweit einer be-sonderen Begründung bedürfen. Diese Einschränkung vermindert in keiner Weise die große Bedeutung der Prüfung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen, denn aus ihrer Feststellung resultieren wesentliche Schlußfolgerungen für die richtige Organisierung eines wirksamen Kampfes zur Verhütung der Kriminalität. So kommt es z. B. in einem Srafverfahren gegen einen Jugendlichen in besonderem Maße darauf an, den erzieherischen Einfluß und andere die Enwicklung des Jugendlichen negativ beeinflussende Umstände genau festzustellen. Ungünstige Bedingungen z. B. im Elternhaus wirken sich auch, auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens aus, und es ist in solchen Fällen besonders notwendig, diese äußere Einwirkung, der der jugendliche Rechtsbrecher ausgesetzt war, positiv zu verändern. Dagegen muß bei einem erwachsenen Täter mit Rüdesicht auf seine größere Lebenserfahrung und seine Selbständigkeit innerhalb der Gesellschaft grundsätzlich gefordert werden, daß er kriminalitätsbegünstigenden Umständen nicht einfach nachgibt, sondern sich im Gegenteil mit ihnen aktiv auseinandersetzt, um ihre Wirksamkeit auszuschließen. Zur Feststellung der ideologischen Wurzeln der Straftat Bei der Prüfung der Schuld ist auch die Frage nach den ideologischen Wurzeln einer Straftat zu stellen und zu beantworten. Je nachdem, ob die Handlung aus einer klassenfeindlichen Position gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung in der DDR begangen wurde oder auf alten, überlebten Vorstellungen beruht, die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist das Verschulden des Täters unterschiedlich zu beurteilen, und es ergeben sich daraus wesentliche Kriterien für die richtige Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Für eine reale Beurteilung der Straftat kommt es allerdings entscheidend darauf an, sich nicht auf diese grobe Differenzierung zu beschränken, weil sich daraus zwar sehr wichtige, aber doch zunächst nur recht allgemeine Maßstäbe für eine Differenzierung ergeben. Die bewußtseinsmäßigen Wurzeln der Straftat sind auch in ihrer Entstehung konkret historisch herauszuarbeiten. Dazu ist zunächst einmal sehr eingehend die Persönlichkeit des Täters, seine gesellschaftliche und individuelle Entwicklung zu erforschen. Darüber hinaus ist es oftmals notwendig, sich ausführlicher mit den örtlichen Besonderheiten und Gewohnheiten zu beschäftigen, um so zu einer gesellschaftlich richtigen Einschätzung der ideologischen und anderen bewußtseinsmäßigen Gründe der Straftat zu gelangen. Das ist erforderlich, um die gesellschaftliche Bedeutung der subjektiven Wurzeln zu erfassen und daraus die entsprechenden gesellschaftlichen Schlußfolgerungen für die Erziehung des Täters und für gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen im Interesse der Verhütung der Kriminalität und der Durchsetzung der sozialistischen Verhaltensmaximen ableiten zu können. Die sozialistischen Rechtspflegeorgane sollten sich deswegen bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit der Feststellung zufriedengeben, der Täter habe aus Egoismus, aus Überheblichkeit, aus Gleichgültigkeit, aus Verantwortungslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen gehandelt. * Es konnten in diesem Beitrag nur einige Gedanken zur Schuld entwickelt werden. Dabei haben wir versucht, insbesondere auf die inhaltlichen Fragen der Schuld einzugehen, weil in Vorbereitung des sozialistischen Strafgesetzbuches diese Fragen geklärt werden müssen. Denn es genügt nicht, die Erscheinungsformen der Schuld, d. h. Vorsatz und Fahrlässigkeit, zu beschreiben, sondern es ist notwendig, den Inhalt der Schuld unter unseren sozialistischen Verhältnissen herauszuarbeiten, um damit auch eine Grundlage für die Überwindung der in der individuellen Schuld zum Ausdrude kommenden subjektiven Hemmnisse zu schaffen. Gedanken zum Wesen und zur Bemessung des sogenannten Schmerzensgeldes i In der Literatur ist seit langem umstritten, ob die Geltendmachung eines sog. Schmerzensgeldes gern. § 847 BGB überhaupt noch den moralischen Anschauungen unserer Werktätigen entspricht1. Für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe erfolgte eine Klärung dieser grundsätzlichen Fragen durch § 98 GBA, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht mehr vorsieht, dem geschädigten Werktätigen aber einen Anspruch auf notwendige Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zugesteht. 1 Vgl. z. B. Paul, „Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Arbeitsrecht?“. Arbeitsrecht 1958 S. 72: Kleine, „Es gibt keinen Schmerzensgeldanspruch im Arbeitsrecht“, Arbeitsrecht 1958 S. 363. Für die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit wurde in einer ganzen Reihe von Urteilen des Obersten Gerichts ausdrücklich bestätigt, daß § 847 BGB noch geltendes Recht ist2. In der Rechtsprechung der Kreisgerichte über Schmerzensgeldansprüche spiegelt sich deutlich wider, daß über die theoretischen Grundfragen, über das Wesen des Schmerzensgeldes sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen. Diese Unklarheiten finden letztlich ihren Ausdruck bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes. Sie haben also auch recht bedeutende ökonomische Auswirkungen, vor allem wenn man berück- 2 Vgl. u. a. Urteil 2 Zst III 6 61 vom 11. Juli 1961 (NJ 1962 S. 64); Urteil 1 b Zst 3 61 vom 27. September 1961 (NJ 1962 S. 131); Urteil 2 Uz 4/62 vom 1. April 1962 (NJ 1962 S. 453). 789;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 789 (NJ DDR 1963, S. 789) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 789 (NJ DDR 1963, S. 789)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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