Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 788

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 788 (NJ DDR 1963, S. 788); werden, ob er unter den konkreten Umständen fähig war, sich pflichtgemäß zu verhalten. Dabei müssen die allgemeinen Anforderungen je nach den besonderen Bedingungen unter Beachtung der Persönlichkeit des Täters, seiner beruflichen Ausbildung, seiner politischen Erfahrung, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten spezifiziert werden. Diese Individualisierung des Verschuldens wird in jedem Falle von den allgemeinen und einheitlichen Anforderungen des sozialistischen Strafrechts begrenzt, weil die durch das Strafrecht geforderten Verhaltensweisen auch von allen Bürgern erfüllt werden können, sofern nicht die Zurechnungsfähigkeit, z. B. infolge krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, ausgeschlossen ist. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, den Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem der Beschuldigte letztlich in der Lage war, pflichtgemäß zu handeln. Es ist deshalb bei der Prüfung des Verschuldens zunächst einmal erforderlich, von den eingetretenen Folgen zu abstrahieren. In Kenntnis der eingetretenen Folgen oder der herbeigeführten Gefahr ist es oftmals nicht schwer, die Notwendigkeit des pflichtgemäßen Verhaltens zu begreifen. Aber unter Schuld ist nicht die nachträgliche Wertung des Verhaltens zu verstehen. Die Schuld des Täters besteht vielmehr darin, daß er zu einer Zeit, zu der eine pflichtgemäße Handlung auf Grund eigener Entscheidung noch durchaus möglich war, sich doch pflichtwidrig verhalten hat. Das bedeutet allerdings nicht, bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die eingetretenen Folgen überhaupt außer Betracht zu lassen. Es ist z. B. wesentlich, ob der Beschuldigte die eingetretenen Folgen vorausgesehen hat, ob er sie sogar gewollt hat oder ob sie zumindest für ihn voraussehbar waren. In der Diskussion über die Probleme der Fahrlässigkeit ist anfänglich die subjektive Beziehung des Täters zu den eingetretenen Folgen nicht als wesentlich betrachtet worden. Die bisherige Diskussion hat jedoch gezeigt, daß die subjektive Beziehung des Täters zu den von ihm verursachten Folgen sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Schuld ein wichtiges Kriterium zur Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bildet. Die individuelle Verantwortlichkeit ist nur in diesem Umfang gesetzlich zulässig, so daß für den Täter unberechenbare und damit nicht voraussehbare Folgen in jedem Falle auch bei der Strafzumessung außer Betracht bleiben müssen. Daä zu bestreiten, würde praktisch auf eine objektive Erfolgshaftung hinauslaufen. Es muß also untersucht werden, ob der Beschuldigte, als er in Widerspruch zu den realisierbaren gesellschaftlichen und rechtlichen Anforderungen die strafbare Handlung beging, die danach eingetretenen Folgen bewußt und gewollt angestrebt hat oder ob im Falle der Fahrlässigkeit die Folgen für ihn voraussehbar waren. Dabei kommt es zugleich auf die genaue Erforschung aller wesentlichen Einzelheiten an. Da die Untersuchungen zur subjektiven Seite der Straftat auch bedeutsam sind, um das schuldhafte Handeln von dem nicht schuldhaften Verhalten abzugrenzen, müssen die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch konkrete Tatsachen bewiesen werden. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Diese Unterscheidung ist für die richtige Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und für die Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit der Straftat wichtig. Deshalb ist nachzuweisen, was der Täter in der damaligen Situation unter den konkreten Umständen noch im Zeitpunkt vor dem weiteren Handlungsablauf gewußt und gewollt hat oder was unter diesen äußeren Voraussetzungen für ihn voraussehbar war. Darin besteht sicherlich die größte Schwierigkeit bei der Schuldfeststellung. Es ist weiterhin notwendig, die subjektiven Beziehungen des Beschuldigten zu der Art und Weise der Pflichtwidrigkeit zu untersuchen, denn es ist für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sehr wichtig, zu wissen, ob der Beschuldigte im Bewußtsein der an ihn gestellten rechtlichen Anforderungen gehandelt oder ob er diese konkreten Pflichten nicht erkannt hat. Aus dieser Differenzierung ergeben sich Schlußfolgerungen sowohl für die Beurteilung des Grades des Verschuldens als auch für die Festlegung der notwendigen erzieherischen Maßnahmen, die durch das einzelne Strafverfahren und die Wirksamkeit der Strafe verwirklicht werden sollen. Deshalb ist es auch erforderlich, zu prüfen, ob und in welchem Maß der Täter sowohl bei vorsätzlich begangenen Straftaten als auch bei fahrlässig begangenen Delikten im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt hat. Das darf allerdings u. E. nicht zu der Konsequenz führen, etwa bei einem fehlenden Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit den Vorsatz auszuschließen, denn der Mangel, sich beim Handeln der Pflichtwidrigkeit nicht bewußt gewesen zu sein, kann auf einer völligen Ignoranz oder sogar Ablehnung unserer sozialistischen Rechtsordnung beruhen. In einem solchen Falle würde es aber den Grundsätzen der sozialistischen Rechtsord-, nung widersprechen, wenn der Vorsatz und die Anwendung von Straf- und Erziehungsmaßnahmen verneint würde. Das Fehlen des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit könnte u. E. als ein Strafzumessungsgrund anerkannt werden, wobei je nach den Umständen auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens zugelassen werden sollte. Denn im allgemeinen Ikt es schwerwiegender, die bestehenden Pflichten unserer sozialistischen Rechtsordnung bewußt zu verletzen, als in Unkenntnis dieser Pflichten eine Straftat zu begehen. Der Einfluß der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat auf die Schuld Im Zusammenhang mit der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß weiter untersucht werden, aus welchen Gründen der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt hat. Damit wird der Zusammenhang der Schuldprüfung mit der Prüfung und Einschätzung der Persönlichkeit des Beschuldigten und mit der Prüfung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen hergestellt. Die Erforschung der Gründe für das pflichtwidrige und strafbare Verhalten gibt wichtige Hinweise für die richtige Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In diesem Zusammenhang sind das Motiv und die Zielsetzung des Täters zu klären, und zwar nicht nur bei vorsätzlich begangenen Straftaten, sondern auch bei fahrlässigen Delikten. So ist es z. B. für das Gericht sehr aufschlußreich, wenn es die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrs-unfall zu untersuchen hat, ob der Beschuldigte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern begangen hat oder ob er es getan hat, um einem kranken Menschen so schnell wie möglich ärztliche Hilfe zuteil werden zu lassen. Sicher muß auch das Verhalten im letzten Fall vom Standpunkt unserer sozialistischen Rechtsordnung mißbilligt und verurteilt werden. Denn niemand darf das Leben und die Gesundheit anderer Menschen aufs Spiel setzen. Aber diese unterschiedlichen Motive der Handlung führen zwangsläufig zu einer differenzierten Beurteilung des Verschuldens und dementsprechend zu einer Differenzierung der Maßnahmen, die gegen den \ 788;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 788 (NJ DDR 1963, S. 788) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 788 (NJ DDR 1963, S. 788)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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