Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 785

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 785 (NJ DDR 1963, S. 785); i so ist es dennoch wegen der Ähnlichkeit der strengen Formen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die hier notwendig sind, und der zwar in differenzierter Weise, aber doch immerhin gegebenen Gesellschaftsgefährlichkeit möglich, notwendig und richtig, sie in einem neuen Strafgesetzbuch als Verbrechen zu bezeichnen. Zur materiellen Eigenschaft der Vergehen Bei der Masse der Straf taten22' aber scheint es äußerst bedenklich, jede einzelne von ihnen in Bausch und Bogen als gesellschaftsgefährlich zu bezeichnen. Im Grunde genommen sehen sich auch M. Benjamin und Rutsch außerstande, die Gesellschaftsgefä irlichkeit jeder einzelnen solcher Taten, die wir Vergehen nennen, zu beweisen, und schlagen daher vor, die „Gesellschaftsgefährlichkeit“ der verschiedenen Arten von Vergehen, zwischen denen sie differenzieren, als „egoistische Gesellschaftsschädigung oder egoistisch-schädliche Geringschätzung der gesellschaftlichen Interessen“, als „Gesellschaftswidrigkeit oder schwerwiegenden Disziplinverstoß“ oder . als „Gesellschaftsstörung“ zu charakterisieren23. Sie kommen zu der Feststellung, daß diese Taten am wenigsten dem „Wortsinn des Begriffs ,Gesellschaftsgefährlichkeit“ entsprechen“, und möchten die gesamte ' Kategorie der „Vergehen“ als „gesellschaftsunwürdige Verhaltensweisen“ bezeichnen'-4 *. So gelangen M. Benjamin und Rutsch trotz ihrer heftigen Polemik gegen Weber bei dem wissenschaftlichen Versuch der Analyse der materiellen Eigenschaft von Vergehen zu der Erkenntnis, daß der Begriff der „Gesellschaftsgefährlichkeit“ die soziale Qualität von Vergehen nicht mehr erfaßt. Der Grund, warum sie trotz dieser Erkenntnisse auf die Verwendung des Begriffs der „Gesellschaftsgefährlichkeit“ zur Charakterisierung von Vergehen bestehen, ist eigentlich kaum noch verständlich. Der Schritt, auf Versuche zu verzichten, den Begriff der „Gesellschaftsgefährlichkeit“ bei den Vergehen wenigstens noch in Gestalt der „geringen Gesellschaftsgefährlichkeit“ zu retten-“, dürfte bei den selbst geäußerten Einsichten von M. Benjamin und Rutsch nicht schvijer sein. Das Unternehmen, allen anderen Rechtsverletzungen gleich welcher Art und Güte einen minderen „Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit“ und den Straftaten einen „höheren“26 zuzuschreiben, damit man bei Vergehen mit um so festerer Stimme die Gesellschaftsgefährlichkeit behaupten kann, sollten die Autoren nicht fortsetzen; denn wer nun einmal nicht davon überzeugt ist, daß das versehentliche, nach dem Zivilrecht zum Schadensersatz verpflichtende Zerschlagen einer Fensterscheibe nichts mit „Gesellschaftsgefährlichkeit“ zu tun haben kann, wird in den Ausführungen von M. Benjamin und Rutsch zu diesem Punkt keine überzeugende Logik, sondern nur Trugschlüsse finden. Was die Unterscheidung von Straftaten zu Nicht-Straftaten anlangt, die keineswegs durch die materiellen Eigenschaften der Taten allein bestimmt wird, so sollte man doch daran festhalten, Straftaten von anderen „Rechtsverletzungen“ oder „Moralverstößen“, an die sich die 22 Vgl. dazu die Analyse, die Weber, a. a. O., S. 1618 ft., und die „Thesen“ des Instituts i'ür staats- und rechtswissenschat't-liche Forschung geben. 23 a. a. O., S. 1636 f. Man wird zu überlegen haben, ob diese jGruppierung möglich und ihre Charakteristik richtig ist. Der ■Gedanke, auch die Vergehen nicht als eine graue, undifferenzierte Masse anzusehen, sondern unter der Berücksichtigung objektiver und subjektiver Momente zu differenzieren, ist nicht nur richtig, sondern unbedingt zu verwirklichen, weil dadurch das wirkliche Wesen der Vergehen und die Grenze zu den Verbrechen wie zu den Nichtstraftaten von der materiellen Seite her erarbeitet wird. Es ist das Verdienst von M. Benjamin und Rutsch, damit begonnen zu haben und jedem öden Schematismus entgegengetreten zu sein. Allerdings sollte man auch wenn jeder Schematismus vermieden werdenmuß nicht auf die scharfe Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen verzichten. 2 a. a. O., S. 1637. w 23 a. a. O., S. 1637. 26 a. a. O., S. 1642. strengste Form der Verantwortlichkeit vor der sozialistischen Gesellschaft - die strafrechtliche eben nicht knüpft, möglichst scharf zu unterscheiden und, wenn man so will, auch „gegenüberzustellen“. Der Vorwurf, die Grenze zwischen Straftaten und Rechtsverletzungen zu verwischen, richtet sich auch an Weber. Im Bestreben, die Einseitigkeit in der Bestimmung der Rolle der materiellen Eigenschaften der Straftaten bei der Abgrenzung von Straftaten zu anderen Rechtsverletzungen zu überwinden, verfällt er in das Extrem des Relativismus, so daß ihm die „Gesellschaftswidrigkeit“ allein als materielles Kriterium genügt; das führt allerdings zur Uferlosigkeit, denn „gesellschaftswidrig" sind auch Ordnungswidrigkeiten, Disziplinverstöße usw. Man darf die objektive (materielle oder ideologische) Schädigung oder Gefährdung bestimmter Rechte und Interessen der Gesellschaft oder der Bürger als materielles „Minimum“ der Vergehen auch nicht annähernd aufgeben. Die von M. Benjamin und Rutsch empfohlene „Differenzierung der Kriminalität nach ,unten“, d. h. zu den sonstigen Rechts- und Moralverstößen“2?, sollte man besser gar nicht erst beginnen; denn das bedeutet doch, an alles und jedes rechtlich oder moralisch nicht korrekte Handeln der Menschen die „Maßstäbe der Kriminalität“ legen, hieße das Leben mit der Elle des Strafrechts messen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die, wie M. Benjamin und Rutsch richtig betonen23, auch durch die Entscheidungen gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane verwirklicht wird, differenziert sich eben nicht nach „unten“ weiter, sondern die Verantwortlichkeit (arbeitsrechtliche, disziplinarische, moralische oder sonstige) für andere Rechts- und Moralverstöße hat eben eine andere Qualität. Dies hindert keineswegs, die Zusammenhänge zwischen den Arten der Verantwortlichkeit aufzudecken und die Forderung zu erheben, die anderen Formen der Verantwortlichkeit weiterzuentwickeln und für den vorbeugenden Kampf gegen die Kriminalität zu nutzen oder für bestimmte, bisher als Vergehen angesehene Taten die bestehende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufzuheben und zu ihrer Überwindung nur noch andere Formen der Verantwortlichkeit einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, welcher Schaden durch eine saubere Grenzziehung eintreten soll, wenn man sich vor Schemata hütet. Unter Berücksichtigung der vielen Vorschläge von Weber, M. Benjamin und Rutsch läßt sich zusammenfassend sagen, daß die materielle Eigenschaft der einzelnen Vergehen darin besteht, daß diese gesellschaftswidrige, die Interessen und Rechte der Gesellschaft oder ihrer Mitglieder objektiv in materieller oder ideologischer oder in beider Hinsicht schädigende Handlungen sind. Die Ursachen und Bedingungen solcher Taten und die Wege zu ihrer Überwindung sowie die Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Organe der Rechtspflege in diesem Prozeß sind in den Dokumenten der Partei und des Staatsrates sowie in den wissenschaftlichen Arbeiten besonders eingehend betrachtet worden, so daß hier auf eine besondere Darlegung verzichtet werden kann20. Eine Frage, die M. Benjamin und Rutsch in bezug auf die Vergehen indirekt behandeln, bleibt noch offen. Sie gebrauchen den Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit verschiedentlich als Charakteristikum der „Kriminalität“ als gesellschaftlicher Gesamterscheinung oder auch 27 a. a. o., s. 1638. 26 a. ä. O., S. 1640. 29 Vgl. dazu besonders Staat und Recht 1963 Heft 10. wo Renneberg auf S. 1595 fF. gerade auch in Auswertung der Dokumente des VI. Parteitages die Linie der Partei bei der Überwindung der Vergehen, die die Masse aller Straftaten ausmachen, überzeugend darzustellen versteht. 785;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 785 (NJ DDR 1963, S. 785) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 785 (NJ DDR 1963, S. 785)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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