Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 781

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 781 (NJ DDR 1963, S. 781); I ob man diesen Begriff, wenn man ihn nicht aufgibt, „einheitlich“ definieren muß; welches dann das „einheitliche“ materielle Kriterium von Straftaten ist. Die bisherige Diskussion hat das Ergebnis gebracht, daß es nicht ernstlich um die Aufgabe des für die Wissenschaft wie für die Praxis der sozialistischen Rechtspflege notwendigen Gebrauchs der Allgemeinbegriffe „Kriminalität“ und „Straftat“ gehen kann7. Es genügt, dies festzustellen. Sich hierbei länger aufzuhalten, hieße von dem eigentlichen Kern des Streites abzulenken. Es ist jedoch notwendig, zu klären, welche allgemeinen Grundsätze durch derartige Begriffe wiedergegeben werden und was diese nicht auszusagen vermögen, um zu vermeiden, daß sie in unzulässiger Weise gebraucht werden. Die Begriffe Kriminalität und Straftat werden benötigt, um zum Ausdruck zu bringen, daß es bei der Lösung der Aufgaben in der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus auf den systematischen Kampf um die schrittweise Verdrängung eben aller Straftaten und nicht etwa nur einzelner Kategorien ankommt. Die Begriffe Strafrecht Straftat, strafrechtliche Verantwortlichkeit werden gebraucht, um auszudrücken, daß bestimmte allgemeine Grundsätze, wie die Gesetzlichkeit der Bestrafung, die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, die Schuldhaftigkeit des Verhaltens usw., bei allen Straftaten und nicht etwa nur bei der einen oder anderen Kategorie von Taten gelten. Auch der Erziehungsgedanke im Strafrecht, dessen Kern die Einbeziehung des Rechtsbrechers in die sozialistische Gemeinschaft ist, gilt für alle Kategorien von Straftaten und nicht etwa nur für Vergehen. Die „Härte“ der Strafe bei Verbrechen8 ist nie Anbetung der Gewalt, nie Selbstzweck, sondern nur eine besondere Form der Verwirklichung dieses nur dem sozialistischen Strafrecht eigenen Grundgedankens gegenüber schweren Verbrechen. Hieraus ergibt sich auch die Notwendigkeit, das sozialistische Strafrecht in e i n e-m Gesetzbuch zu kodifizieren und nicht etwa zwei oder drei Gesetzbücher für die verschiedenen Kategorien von Verbrechen oder Vergehen zu schaffen, um von vornherein jeden Anschein auszuschließen, als hätten die allgemeinen Grundsätze des sozialistischen Strafrechts bei der Bestimmung und Verwirklichung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei bestimmten Delikten keine Geltung. Im übrigen ist in den Beschlüssen der Partei und im Rechtspflegeerläß des Staatsrates die unbedingte Geltung und Einhaltung dieser Grundsätze eindeutig klargestellt. Renneberg und Weber können diese Funktion der umstrittenen Allgemeinbegriffe sicher nicht leugnen, sondern liefern mit ihren Arbeiten sogar wichtige Beiträge zur richtigen Durchsetzung dieser allgemeinen Grundsätze, gebrauchen zum Schaden ihres eigentlichen Anliegens jedoch Sätze, die solche Vermutungen leicht aufkommen lassen. Ihr Anliegen besteht in der Klärung der qualitativen Differenzierung der Straftaten, um daraus Schlußfolgerungen für die Kodifikation des sozialistischen Strafrechts zu ziehen. In diesem Zusammenhang stellen sie die These auf, j daß es keinen einheitlichen Begriff der Straftat gebe, / der durch eine einheitliche materielle Eigenschaft, die nur graduell, aber nicht qualitativ differenziert sei, be- stimmt werdet Hieran hat sich der eigentliche Streit 7 Weber stellt allerdings eine solche Forderung auf, vgl. Staat und Recht l%3, Heft 10. S. 1623. 8 Selbst bei der Todesstrafe die für das sozialistische Strafrecht nur eine Ausnahme 1st wird dieser Grundzüg nicht aufgegeben; allerdings tritt er nicht im Verhältnis zum Verurteilten, wohl aber im Verhältnis zur Gesellschaft zutage. Wer dies nicht sieht und anerkennt, unterwirft notgedrungen die Verhängung der Todesstrafe bürgerlichen Racheprinzipien, entstellt damit den tiefen Sinn des sozialistischen Strafrechts und desorientiert die Praxis. entzündet, der allerdings auch von Mißverständnissen begleitet war. Renneberg und Weber gebrauchten Formulierungen, daß man zunächst annehmen mußte, sie wollten die materielle Eigenschaft von Straftaten schlechthin leugnen und zur plattesten Beschreibung der Straftaten als Gesetzesverletzungen zurückkehren. Dies wurde noch dadurch gefördert, daß man bislang allgemein glaubte, „materielles“ Kriterium von Straftaten und „Gesellschaftsgefährlichkeit“ seien Synonyme, seien identische Begriffe. Gerade deswegen aber hätten Renneberg und Weber zunächst klarstellen müssen, daß alle Straftaten durch materielle Kriterien gekennzeichnet sind, die bei Verbrechen jedoch andere sind als bei Vergehen. Dann hätten sie jedes Mißverstehen absolut ausgeschlossen. Andere Formulierungen der Verfasser lassen aber erkennen, daß sie gleichfalls der Ansicht sind, jede Straftat sei durch materielle Kriterien bestimmt. Diese Kriterien bestehen darin, daß die Handlungen die das Gesetz als Straftaten behandelt für den materiellen und geistigen Lebensprozeß in der sozialistischen Gesellschaft bzw. für einzelne Seiten dieses Prozesses bestimmte objektiv schädigende Wirkungen hervorrufen. Diese materielle Eigenschaft ist jedoch, je nachdem ob man Verbrechen oder Vergehen meint, in sich qualitativ und quantitativ derart stark differenziert, daß es nicht angängig ist, diese materiellen Züge der verschiedenen Hauptkategorien der Straftaten in einen Begriff zu pressen, der nur eine quantitative Differenzierung zuläßt und dem außerdem die Funktion zugeschrieben wird, der entscheidende oder gar alleinige Grund der „Strafbarkeit“ zu sein. Was aber in unserer Zeit nötig ist, das ist gerade die Herausarbeitung der unterschiedlichen sozialen Qualität der verschiedenen Hauptkategorien der Straftaten auf der Basis der von der Partei und vom Staatsrat gegebenen Richtlinien für das Herangehen an die Kriminalität und ihre Bekämpfung. Es wird nicht in Abrede gestellt, daß es innerhalb der verschiedenen Hauptkategorien quantitative Abstufungen der materiellen Eigenschaft der jeweiligen Kategorie von Straftaten gibt und daß man diese auch notwendig zu beachten hat. Renneberg und Weber werden sicherlich auch nicht verneinen, daß es Übergänge zwischen den Haüpt-kategorien von Straftaten gibt, so daß z. B. eine vorsätzliche Tötung die im Prinzip ein Verbrechen ist wegen der außergewöhnlichen Umstände Vergehenscharakter haben kann oder wie ein Vergehen behandelt wird. Dies alles sollte eigentlich nicht streitig sein. Nach dieser mir auf Grund mancher Argumente notwendig scheinenden Beseitigung von Mißverständnissen schält sich der Kernpunkt des Streits deutlich heraus. Zum Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit M. Benjamin und Rutsch lehnen die Position von Renneberg, und Weber sehr entschieden ab, indem sie die These vertreten: Wenn es die „Straftat“ als Allgemeinbegriff gibt, dann muß sie auch ein allgemeingültiges, einheitliches materielles wie rechtliches Kriterium haben, und dieses einheitliche Kriterium kann nur die graduell in sich abgestufte „Gesellschaftsgefährlichkeit“ des Handelns sein. Sie streiten nicht dagegen, daß man zwischen Verbrechen und Vergehen unterscheiden müsse, sehen aber das „Einheitliche“ in beiden Arten von Straftaten eben in der „Gesellschaftsgefährlichkeit“, die in unterschiedlichem Grade gegeben sein könne. Dabei dehnen sie die „Gesellschaftsgefährlichkeit“ ausdrücklich auf alle „Rechtsverletzungen“ also auch auf. die harmlosesten aus und unterscheiden alles nur durch den „Grpd der Gefährlichkeit“. So 9 vgl. Weber, a. a. O., S. 1623. 781;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 781 (NJ DDR 1963, S. 781) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 781 (NJ DDR 1963, S. 781)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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