Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 78 (NJ DDR 1963, S. 78); Dr. GUSTAV JAHN, Direktor des Bezirksgerichts Halle Zur Arbeitsweise des Bezirksgerichts bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte Die Grundsätze zum Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege stellen den Bezirksgerichten die Aufgabe, über die Tätigkeit der Kreisgerichte zu wachen und sie anzuleiten. Das erfordert auch eine Qualifizierung der Arbeit der Bezirksgerichte. Welches sind die Hauptaufgaben, denen wir uns im Zusammenhang mit der Diskussion über die Grundsätze des Staatsratserlasses zugewandt haben? 1. Schaffung der ideologischen Voraussetzungen für die qualifizierte Tätigkeit der künftigen Organe des Bezirksgerichts. 2. Vorbereitung der eigenverantwortlichen Anleitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit der Kreisgerichte durch das Bezirksgericht. 3. Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Kader, einschließlich der Verbesserung der Arbeit der Schöffen. Im folgenden sollen einige Gedanken zu den beiden ersten Aufgaben zur Diskussion gestellt werden. Zur Arbeit der künftigen Organe des Bezirksgerichts Im Entwurf des Staatsratserlasses wird vorgeschlagen, als oberstes Organ des Bezirksgerichts ein Plenum zu schaffen, das die gesamte Tätigkeit des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte im Bezirk leiten und die einheitliche und richtige Rechtsanwendung sichern soll. Mit dieser Aufgabenstellung unterscheidet sich die Tätigkeit des Plenums qualitativ von den erweiterten Dienstbesprechungen des Bezirksgerichts, die nur erste Anfänge in dieser Richtung darstellen1 und deren Erfahrungen wir für die künftige Regelung auswerten müssen. Die Arbeit des Plenums muß von der schöpferischen Mitarbeit aller seiner Mitglieder getragen sein. Das ist gegenwärtig bei der Vorbereitung und Durchführung der erweiterten Dienstbesprechung noch nicht der Fall. Jetzt fühlen sich noch längst nicht alle Richter für die Gesamtaufgaben des Gerichts verantwortlich. Es ist also notwendig, daß alle Mitglieder des Plenums ihre Verantwortung für die kollektive Herausarbeitung der politischen Aufgaben des Bezirksgerichts erkennen. Jedes Ressortdenken muß schnellstens überwunden und die Verantwortung des einzelnen für das Ganze entschieden gehoben werden. Darin sehen wir eine der Hauptaufgaben bei der Vorbereitung der künftigen Tätigkeit des Plenums. Von großer Bedeutung ist auch die Auswahl qualifizierter Kreisgerichtsdirektoren, die dem Plenum als ständige Mitglieder angehören sollen. Diese Direktoren müssen sowohl in die Vorbereitung als auch in die Auswertung und Durchsetzung der vom Plenum gefaßten Beschlüsse aktiv einbezogen werden. Zu den regelmäßigen Berichterstattungen der Kreisgerichte im Plenum sollten sie auf der Grundlage eigener Untersuchungen Gegenberichte erstatten. Diese Methode haben wir zum Teil schon in Direktorentagungen erfolgreich praktiziert. Einige Mitglieder des Plenums sollten die Tagungen des Plenums in Stützpunktberatungen mit mehreren Richtern der Kreisgerichte vorbereiten; ähnlich sollte die Auswertung der Tagungen geschehen. 1 Vgl. dazu Jahn, „Erweiterte Dienstbesprechungen der Bezirksgerichte eine wichtige Methode zur Anleitung der Rechtsprechung“, NJ 1962 S. 383 ff.; Graß, „Erfahrungen bei der Anleitung der Kreisgerichte“, Sozialistische Demokratie Nr. 49 vom 7. -Dezember 1962, S. 11. Zur Einbeziehung der Schöffen in die Vorbereitung und Durchführung der erweiterten Dienstbesprechungen vgl. den Beitrag von Keil in diesem Heft. Zur Mitarbeit im Plenum wollen wir auch Nachwuchskader für das Bezirksgericht oder für andere wichtige Funktionen mit heranziehen, ohne daß sie Mitglieder des Plenums zu sein brauchen. Dabei sollen ihnen Aufträge erteilt werden, die zu ihrer Qualifizierung beitragen. Die Art und Weise, wie sie diese Aufträge erfüllen, werden eine zuverlässigere Einschätzung ihrer Eignung für höhere Funktionen ermöglichen. Wir halten es ferner für notwendig, daß im Plenum des Bezirkgerichts auch einige Schöffen (etwa drei bis sechs) mitwirken. Ihre spezielle Aufgabe sollte es sein, die Beschlüsse ■ des Plenums vorher in ihrem Arbeitsund Lebensbereich mit den Werktätigen zu beraten. Das müßte selbstverständlich unter gründlicher Anleitung erfolgen. Das Präsidium des Bezirksgerichts soll nach dem Entwurf des Staatsratserlasses das kollektive Organ zur Organisierung der Tätigkeit des Bezirksgerichts, besonders seines Plenums, sowie zur Leitung der Tätigkeit, Verwaltung und Kaderarbeit der Kreisgerichte im Bezirk sein. Wir gehen davon aus, daß das Präsidium dem Plenum einen konkreten Arbeitsplan vorlegen muß, der die zielstrebige Verwirklichung der vom Bezirksgericht zu lösenden Aufgaben sichert. Die Tätigkeit des Präsidiums könnte der Form nach den bisherigen Beratungen mit den Senatsvorsitzenden gleichen; inhaltlich ist es aber eine völlig neue Institution, der wichtige Leitungsaufgaben übertragen sind. Die Tätigkeit der künftigen neuen Organe des Bezirksgerichts macht u. E. regelmäßige Richterdienstbesprechungen, die wir jetzt wöchentlich durchführen, nicht überflüssig. Sie sind auch notwendig, um stets die Ergebnisse der Rechtsprechung der Senate und der Kreisgerichte sowie der operativen Einsätze einzuschätzen, die Entscheidungen des Obersten Gerichts auszuwerten, die Tätigkeit der Senate zu koordinieren und festzulegen, welche Probleme dem Obersten Gericht, der Volksvertretung oder anderen Stellen mitzuteilen sind. Sie sind auch notwendig, um schneller Erfahrungen auszutauschen und grundsätzliche Fragen der Kaderarbeit zu beraten. Die Dienstbesprechungen werden überdies auch der gründlicheren Vorbereitung der Plenartagungen durch alle Senate dienlich sein. Neue Formen und Methoden der Anleitung der Kreisgerichte Zur eigenverantwortlichen Leitung der Rechtsprechung durch die Bezirksgerichte sind neue Formen und Methoden der Anleitung notwendig2 * S Bereits Mitte 1962 begannen wir, das Bezirksgericht allmählich an die eigenverantwortliche Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte heranzuführen. So beschlossen wir z. B. mit der Justizverwaltungsstelle einen gemeinsamen Arbeitsplan für das 2. Halbjahr 1962, der die Verant- 2 vgl. dazu auch Ziemen, „Zur Rolle des Bezirksgerichts bei der Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte“, NJ 1962 S. 626 ff., und Neumann, „Erfahrungen aus der Durchsetzung der Redhtspflegebeschlüsse des Staatsrates in der Rechtsprechung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt“, NJ 1962 S. 653. Die hier geschilderten Methoden der Anleitung der Kreisgerichte haben wir im wesentlichen ebenfalls praktiziert. Allerdings stimmen wir der Meinung von Neumann, daß „im Interesse einer schnellen Erledigung der Strafverfahren und damit einer guten Anleitung der Kreisgerichte'- mehr von der Möglichkeit der selbständigen eigenen Beweisaufnahme Gebrauch gemacht werden sollte, nicht zu. Der Ausnahme-Charakter der eigenen Beweisaufnahme sollte nicht verwischt werden. Wir führen sie nur in den Fällen durch, in denen eine Rückgabe der Sache im Interesse aller Beteiligten nicht zu vertreten wäre.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen territorial und objektmäßig zuständigen operativen Diensteinheiten für die abgestimmte und koordinierte vorbeugende Bekämpfung und die Sicherung operativer Interessen, die Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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