Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 779 (NJ DDR 1963, S. 779); Verarbeitungsbetrieb und an den Hersteller des Materials. Niemand fühlte sich für die nicht qualitätsgerechte ■Produktion verantwortlich. Der Hersteller des Materials erklärte dem Käufer, er solle das Inlett noch einmal beziehen. Wenn es nochmals färben sollte, dann wolle er die Bezüge kostenlos waschen lassen oder neue zur Verfügung stellen. So kann einem Käufer, der erwarten darf, daß er vom Einzelhandel eine qualitätsgerechte Ware erhält, aber nicht geholfen werden. Nachweis des Mangels An die gegenwärtig bestehende Regelung, daß der Käufer bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware nachweisen muß, darf der Einzelhandel keine überspitzten Anforderungen stellen. Die Anweisung Nr. 39/63 bestimmt: „Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, der bei einwandfreier Qualität des Erzeugnisses nicht auftreten durfte, so genügt der Nachweis des tatsächlichen Mangels, sofern keine Anzeichen vorliegen, die auf eine unsachgemäße Behandlung schließen lassen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß der Mangel oder seine Ursachen bereits bei der Übergabe der Ware an den Käufer Vorgelegen haben.“ Wird eine Prüfung der Ursachen des Mangels im einzelnen erforderlich, um festzustellen, ob eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden vorliegt, so hat der Einzelhandel die Ware entgegenzunehmen und diese Untersuchung durchzuführen oder zu veranlassen. Der Käufer Sch. aus Magdeburg wandte sich mit einem reparaturbedürftigen Schuh, bei dem sich die Sohle gelöst hatte, an den Einzelhandel und verlangte Wandlung. Seine berechtigten Forderungen wurden durch den Hinweis des Verkäufers, er solle den Nachweis des Mangels oder der Ursachen, des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware erbringen, abgetan. Dem Käufer erschien es unmöglich, diesen Nachweis zu erbringen. Damit hatte er auch recht, denn weder die Verkäufer noch Spezialisten auf diesem Gebiet dürften solche Feststellungen treffen können. An Stelle dieses Nachweises wird der Käufer durch die neue Regelung nur noch verpflichtet, den tatsächlichen Mangel nachzuweisen. So genügt z. B. das Vorzeigen des defekten Schuhes, der erst kurze Zeit benutzt worden Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Zu seinem 60. Geburtstag erhielt Alfred Wagenbrett, Oberstleutnant des Justizdienstes, Stellvertreter des Militär-Oberstaatsanwalts, den Vaterländischen Verdienstorden in Silber als Zeichen der Anerkennung seiner Verdienste im Kampf der Arbeiterbewegung und beim Aufbau und bei der Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR. ist. Die genaue Feststellung des Mangels und seiner Ursachen ist Sache des Einzelhandels. Verlängerung der Gewährleistungsfrist Gibt der Käufer die Ware während der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist zur Nachbesserung, so ist die Gewährleistungsfrist vom Einzelhandel unabhängig davon, ob es sich um eine Garantiereparatur oder um eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung handelt um den Zeitraum von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer zu verlängern. Hat der Käufer z. B. am 15. Januar einen Fernsehapparat erworben, der vom 10. bis zum 25. März in Reparatur war; dann erlöschen die Gewährleistungsforderungen nicht am 15., sondern erst am 30. Juli. Häufig zeigt der Käufer den Mangel zwar innerhalb der Gewährleistungsfrist beim Verkäufer an, reicht aber keine Klage zur Durchsetzung seiner vom Einzelhandels abgelehnten bzw. noch strittigen Ansprüche beim Gericht ein. Der Einzelhandel darf nunmehr die Erfüllung des Anspruchs des Käufers nicht wegen Ablaufs der Gewährleistungsfrist (Verjährung) ablehnen, wenn der Käufer wegen der noch laufenden Klärung keine Veranlassung zur Klage hatte. Das soll durch folgendes Beispiel veranschaulicht werden: Die Gewährleistungsfrist für einen Kühlschrank läuft am 30. Juni ab, der Kunde reklamiert am 15. Juni, die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs dauert bis zum 15. Juli. Der Einzelhandel kann der Erfüllung des Anspruchs nicht mit der Begründung ausweichen, die Gewährleistungsfrist sei am 30. Juni verjährt. Er ist vielmehr verpflichtet, den Anspruch bis zum 15. Juli zu erfüllen. Zur Diskussion, Prof. Dr. JOHN LEKSCHAS, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Zur materiellen Eigenschaft der Stiaftaten In den letzten Monaten hat sich in der Strafrechtswissenschaft der DDR forciert durch die Aufgabe, zu Ergebnissen für die Strafgesetzgebung zu gelangen eine heftige Diskussion über das Wesen der Straftat und ihren Begriff* entwickelt, die wegen der stark ausgeprägten Gegensätzlichkeit der Standpunkte teils Besorgnis1 2 auslöste, teils die Meinung aufkommen ließ, es handele sich hier um einen „müßigen Streit um Begriffe“, den man rasch beenden müsse. 1 Vgl. Weber, „Zum Begriff der Straftat Im künftigen Strafgesetzbuch“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1615 ff.; M. Ben-jamin/Rutsch, „Gesellschaftsgefährlichkeit und materieller Begriff der Straftat im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1628 ff. Diese Diskussion beherrschte zu einem bedeutenden Teil auch die am 5. und 6. November durchgeführte Konferenz des Instituts für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, die sich durch Lebendigkeit, durch Gedankenreichtum, aber auch schärfe der Diskussion auszeichnete (vgl. den Bericht auf S. 769 ff. dieses Heftes) 2 Diese Besorgnis kam iri dem Diskussionsbeitrag des Generalstaatsanwalts auf der genannten Konferenz zum Ausdruck, indem er von der „Zerrissenheit“ der Strafrechtswissenschaft sprach. Zu der Furcht vor dem „Streit um Begriffe“ muß unbedingt ein Wort gesagt werden. Die menschliche Erkenntnis drückt sich bekanntlich in „Begriffen“ aus. Die marxistische Wissenschaft vermag als erste Gesellschaftswissenschaft/ die sich nach objektiven Gesetzmäßigkeiten vollziehende Bewegung der menschlichen Gesellschaft in Begriffe zu fassen, die die objektive Realität und ihre Prozesse exakt wiedergeben. Es ist einer ihrer Wesenszüge, daß sie um diese Exaktheit ringt und wie die Geschichte der Arbeiterbewegung lehrt jede Entstellung der Wahrheit in den Begriffen und Theorien mit großem Ernst bekämpft. Für die marxistische Wissenschaft und die revolutionäre Arbeiterbewegung, deren theoretische und praktische Tätigkeit die Quelle und das Unterpfand für die Lebendigkeit und die stets aufstrebende Entwicklung der Wissenschaft it, sind die Begriffe keine abstrakten, vom materiellen Leben losgelösten Wesenheiten. Für sie ist jeder Begriff als wahrheitsgetreue geistige Wiedergabe von Erscheinungen des Lebens und der Gesetz- 779;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 779 (NJ DDR 1963, S. 779) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 779 (NJ DDR 1963, S. 779)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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