Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 768 (NJ DDR 1963, S. 768); Erblasser überhaupt schuldhaft einen Schaden verursacht habe. Der Senat für Arbeitsrechtssachen hat den Kassationsantrag mit Urteil vom 15. Februar 1963 zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, ein im Zeitpunkt des Todes des Schädigers noch nicht befriedigter Schadensersatzanspruch aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit sei nur dann eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB, wenn vor dem Tode eine entsprechende Entscheidung einer Konfliktkommission, eines Arbeitsgerichts oder im Strafverfahren (§ 268 StPO) gegen ihn ergangen sei. Erst dann könne sich der Betrieb auf die Verpflichtung des Werktätigen, Schadensersatz zu leisten, berufen und gegebenenfalls Schritte zu ihrer Verwirklichung unternehmen. Das ergebe sich aus § 115 Abs. 2 GBA, wonach die Schadensersatzleistung auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Werktätigen nur bei kleineren Schäden zulässig sei. Das gelte jedoch nur bei fahrlässiger Verursachung des Schadens, weil dies der „eigentlich arbeitsrechtlich zu erfassende Schadensfall“ sei. Die Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit bei Fahrlässigkeit gemäß § 113 GBA bringe insoweit nicht nur einen quantitativen, sondern vielmehr einen qualitativen Unterschied zum Ausdruck. Sei dagegen der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so sei die Verletzung dem zivilrechtlichen Delikt (unerlaubte Handlung) gleichzusetzen. Dann werde die Pflicht, den Schaden zu ersetzen, auch eine Nachlaßverbindlichkeit, wenn für sie im Zeitpunkt des Todes noch kein Schuldtitel Vorgelegen habe. Im vorliegenden Falle könne nach dem Vorbringen der Klägerin der Schaden allenfalls fahrlässig verursacht worden sein. Mangels eines im Zeitpunkt des Todes des Schädigers vorliegenden Schuldtitels bestehe keine Nachlaßverbindlichkeit; die Erben hätten demzufolge nicht für den Schaden einzustehen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts vom 15. Februar 1963 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Der Senat für Arbeitsrechtssachen hat im Ergebnis die Ansicht vertreten, der Schadensersatzanspruch des Betriebes gegen den Werktätigen aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit entstehe bei fahrlässiger Verursachung erst, wenn er durch Entscheidung der Konfliktkommission oder Urteil des Gerichts festgestellt worden sei. Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Darüber hinaus führt sie wie der vorliegende Fall zeigt dazu, daß das sozialistische Eigentum weniger geschützt ist als das Privateigentum. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Gesetz. Es verstößt gegen das Sparsamkeitsprinzip und wirkt der Forderung auf maximale Steigerung der Arbeitsproduktivität und Senkung der Selbstkosten entgegen. Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Betriebes entsteht gleichgültig, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde , wie jeder Schadensersatzanspruch, mit dem Schadenseintritt. Dem stehen entgegen der Ansicht des Senats für Arbeitsrechtssachen die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 und 2 GBA nicht entgegen, wonach der Betrieb die materielle Verantwortlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist vor gesellschaftlichen oder staatlichen Rechtspflegeorganen geltend machen muß, während sich der Werktätige nur bei kleineren Schäden durch eine schriftliche Erklärung zum Ersatz verpflichten kann. Während der Schädiger, wenn seine Ersatzverpflichtung auf dem Zivilrecht beruht, den Schaden sofort auch ohne gerichtliche Entscheidung wiedergutmachen darf und soll, so hat nach der arbeitsrechtlichen Regelung der Schadensersatzleistung ein Verfahren vor der Konfliktkommission bzw. dem Gericht vorherzugehen. Nur das ergibt sich aus § 115 Abs. 1 GBA, nicht aber, daß der Anspruch erst mit der Feststellung durch die Konfliktkommission bzw. des Gerichts entsteht. Übrigens ist die Geltend- machung der materiellen Verantwortlichkeit bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht inhaltlich die Behauptung, daß dem geschädigten Betrieb infolge des Verhaltens des Werktätigen ein Schadensersatzanspruch zustehe. Auch hieraus ergibt sich, daß der Anspruch bereits bei Antragstellüng existiert. Der Sinn der Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 GBA besteht darin, sicherzustellen, daß in jedem Falle der materiellen Verantwortlichkeit die erzieherische Wirkung, die mit dem Verfahren vor der Konfliktkommission bzw. dem Gericht durch Aufdeckung der Ursachen und breite Einbeziehung der Werktätigen in die Entscheidung des Streitfalles erzielt wird, gewährleistet ist. Bei der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wird somit bereits vom Gesetz her auf einen nachhaltigen Schutz des sozialistischen Eigentums orientiert. Dieser Zweck darf nicht durch die vom Senat für Arbeitsrechtssachen vorgenommene Konstruktion der Rechtswirksamkeit des Ersatzanspruches erst beim Vorliegen eines Schuldtitels zunichte gemacht werden. Ist der Ersatzanspruch aber mit der Schadensverursachung entstanden und ist er nicht erfüllt, bevor der Schadensverursacher stirbt, dann ist er eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB, für welche die Erben einzustehen haben. Sie haben dabei wie bei jeder anderen Nachlaßverbindlichkeit das Recht, ihre Haftung auf den Nachlaß zu beschränken. Auch die Erben sind wie der Erblasser es war nicht verpflichtet, ohne Entscheidung der Konfliktkommission oder des Gerichts den Schaden zu ersetzen. Deshalb muß der Betrieb, sofern noch kein Schuldtitel gegen den Erblasser vorliegt, den Ersatzanspruch innerhalb der vorgesehenen Frist gegen die Erben geltend machen. Diese können dabei höchstens in dem Umfang zum Schadensersatz herangezogen werden, wie der Erblasser verpflichtet gewesen wäre. Nur diese, sich aus dem Gesetz ergebende Regelung entspricht den ökonomischen Erfordernissen der Sparsamkeit und des Schutzes des sozialistischen Eigentums. Sie ist auch gegenüber den Erben gerecht, zumal sie, wenn sie von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, in keinem Falle mehr zu zahlen haben, als ihnen vom Erblasser hinterlassen worden ist. In dieser Weise haben die Erben für jegliche Schulden des Erblassers einzustehen; es gibt keinen Anlaß, gerade für den Fall eine Ausnahme zu schaffen, wenn es um die Wiedergutmachung eines dem gesellschaftlichen Eigentum vom Erblasser fahrlässig zugefügten Schadens geht. Die Ansicht des Senats für Arbeitsrechtssachen, wonach die Erben bei fahrlässiger Schadenszufügung nur haften, wenn ein Schuldtitel zu Lebzeiten des Erblassers Vorgelegen hat, die sich darauf stützt, daß die fahrlässige Schadenszufügung der „eigentlich arbeitsrechtlich zu erfassende Schadensfall“ sei, ist unrichtig. Die Besonderheit der arbeitsrechtlichen Schadensfälle besteht nur darin, daß sie unter Verletzung von Arbeitspflichten verursacht worden sind. Dabei ist es jedoch für ihren rechtlichen Charakter gleichgültig, ob die Schäden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden. Aber auch der Umstand, daß die Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit begrenzt ist, rechtfertigt in keiner Weise, die Erbenhaftung auszuschließen. Die Begrenzung der Ersatzpflicht ist eine Maßnahme zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung. Sie darf nicht im Ergebnis dazu führen, daß dann die ohnehin oft nur teilweise materielle Wiedergutmachung des Schadens unterbleibt, wenn der Schädiger vor der Ersatzleistung stirbt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen hätte daher den Kassationsantrag des Präsidenten nicht zurückweisen dürfen. 768;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 768 (NJ DDR 1963, S. 768) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 768 (NJ DDR 1963, S. 768)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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