Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 765

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 765 (NJ DDR 1963, S. 765); nähme, dies tun zu müssen auf Zuerkennung des direkten Schadens beschränkt, so kann der Geschädigte Zivilklage auf Ersatz des weiteren Schadens erheben. OG, Urt. vom 6. Juni 1963 2 Uz 10/63. Die Verklagte war Viehpflegerin einer LPG und hat dort im Laufe von vier Jahren 125 dt Futterschrot entwendet. Im Strafverfahren wurde sie nur zum Ersatz des Wertes der Futtermittel verurteilt, da nach Auffassung des Strafgerichts im zivilrechtlichen Anschlußverfahren nach § 268 StPO der Angeklagte nur zum Ersatz des direkten Schadens verurteilt werden könne. Aus den Gründen: Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, daß der weitere Schaden von der Klägerin im Zivilprozeß geltend gemacht werden kann, weil der Strafsenat des Bezirksgerichts über diesen Schaden nicht entschieden hat. Dagegen ist die Auffassung des Strafsenats unrichtig, daß im Strafverfahren gern. §§ 268 ff. StPO nur der durch die strafbare Handlung entstandene direkte Schaden gefordert und zuerkannt werden könne. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO kann der gesamte durch eine vorsätzliche strafbare Handlung herbeigeführte Schaden geltend gemacht werden, nicht dagegen ein Schaden, der außerhalb der strafbaren Handlung liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit die Feststellung des weiteren, über den direkten Schaden hinaüsgehenden Schadens umfangreiche, über den Rahmen des Strafverfahrens hinausgehende Erörterungen notwendig macht und daher die Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Strafverfahren unzweckmäßig ist, ist die Klage gemäß § 270 StPO zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Das wäre aber im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, da bereits das Kreisgericht im Strafverfahren die Verklagte zutreffend zum Ersatz des gesamten Schadens von 10 875 DM verurteilt hatte. §§ 690 Ziff. 3, 272 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; § 817 BGB. 1. Zahlungsbefehle dürfen nur erlassen werden, wenn das Mahngesuch eine schlüssige Begründung für den Anspruch enthält. 2. Es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, Übervorteilung eines Straftäters durch einen an der strafbaren Handlung Beteiligten zu regeln. Wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers oder aus einem von ihm erwähnten Strafurteil ergibt, daß sein Anspruch auf einer strafbaren Handlung beruht, an der er auch als Hehler beteiligt ist, so ist daher der Erlaß des Zahlungsbefehls abzulehnen, auch wenn ihn der Kläger schlüssig begründet. 3. Das Gericht muß, wenn der Zahlungsbefehl dem Verklagten zugestellt ist, Anordnungen, durch die der Kläger zur Verbesserung seiner Begründung aufgefordert worden ist, zur Kenntnis des Verklagten bringen. OG, Urt. vom 28. Mai 1963 - 2 Zz 9/63. Die Strafkammer des Kreisgerichts hat mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. August 1961 die jetzigen Verklagten G. und H. im folgenden Verklagte genannt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gefängnis, den jetzigen Kläger im folgenden Kläger genannt wegen Hehlerei zu einem öffentlichen Tadel, außerdem zu 100 DM Geldstrafe (§ 4 StEG) verurteilt. Die Verklagten hatten abgesehen von anderen Straftaten, an denen der Kläger nicht beteiligt war, vom Zaun einer Kleingartenanlage etwa 310 m Maschendraht abmontiert und von einer Baustelle und zwar auf Veranlassung des Klägers 500 Kacheln weggenommen und dem Kläger den Maschendraht für 3 DM je Meter, die Kacheln für 90 DM verkauft. Der Kläger beantragte und erwirkte gegen sie den Zahlungsbefehl vom 27. August 1962 mit folgender Ber gründung: „Schadensersatzanspruch für von ihnen an mich zu Unrecht verkaufte Wandkacheln und Maschendraht. Zu diesem Verkauf an mich waren sie nicht berechtigt. Zu dem Ersatz des mir entstandenen Schadens sind sie gern. §§ 812, 823 BGB gesetzlich verpflichtet. Auf die Urteilsgründe des Urteils der Strafkammer des Kreisgerichts vom 16. August 1961 wird verwiesen.“ Gegen den Zahlungsbefehl erhob G., bevor Vollstrek-kungsbefehl beantragt war, also rechtzeitig (§ 694 Abs. 1 ZPO), Widerspruch mit der Begründung, er sei im Strafurteil nicht zur Rückzahlung des Betrages an den Kläger verurteilt worden und, da H. einen Teil davon erhalten habe, jedenfalls nicht allein zur Rückzahlung verpflichtet, und man möge bis zu seiner Haftentlassung warten. Hierauf lud der Richter L. den Kläger zu einer Rücksprache, in der nach seinem Vermerk „vereinbart“ wurde, die Zwangsvollstreckung solle nur gegen H. betrieben werden, der keinen „Einspruch“ gegen den Zahlungsbefehl eingelegt habe und sich auch nicht in Haft befinde. Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen dem Kläger und G. wurde nicht anberaumt; dagegen erließ der Sekretär nach seiner Behauptung in einem Aktenvermerk auf Anregung des Richters am 1. November 1962 Vollstreckungsbefehl ohne Beschränkung also auch gegen G. Ein schriftlicher Antrag hierzu ist aus den Akten nicht ersichtlich; jedoch hat der Kläger nach der Erklärung des Richters vom 12. Januar 1963 am 30. Oktober 1962 „die Zwangsvollstreckung gegen den Bürger G. beantragt“, wovon der Richter keine Kenntnis erhalten habe. Gegen den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichs der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: 1. Schon rein verfahrensrechtlich hätte der Sekretär des Kreisgerichts den Zahlungsbefehl wegen der Unschlüssigkeit des Mahngesuchs nicht erlassen dürfen. Dessen Begründung läßt nicht unmittelbar erkennen, warum die Verklagten nicht zum Verkauf der Kacheln und des Maschendrahtes berechtigt gewesen sein sollen. Der Hinweis auf das erwähnte Strafurteil reicht für sich allein nicht aus, eine Klärung herbeizuführen; denn die Begründung eines Zahlungsbefehls muß aus sich heraus verständlich sein. Sie muß schlüssig sein, d. h„ im Falle der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachenbehauptungen muß der geltend gemachte Anspruch rechtlich begründet sein (§ 690 Ziff. 3 ZPO). Da hier die Tatsachenbehauptungen zu unbestimmt waren, dem Mahngesuch also die Schlüssigkeit fehlte, hätte der Sekretär schon aus rein verfahrensrechtlichen Gründen den Zahlungsbefehl nicht erlassen dürfen, sondern den Kläger zur Erklärung auffordern und. wenn diese keine schlüssige Begründung ergab, das Mahngesuch nach § 691 Abs. 1 ZPO zurückweisen müssen. 2. Die Erklärung, die Verklagten seien zum Verkauf der erwähnten Sachen nicht berechtigt gewesen und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, legte in Verbindung mit dem Hinweis auf das Strafurteil aber auch den Verdacht nahe, daß der Kläger Sachen, die durch strafbare Handlung erlangt waren, gekauft hatte und nunmehr zu deren Herausgabe an den oder die Eigentümer veranlaßt worden war. Dann aber war zu prüfen, ob er die strafbare Erlangung gekannt hatte oder doch den Umständen nach hätte annehmen müssen, sich also der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hatte. Es lag nahe, dies an Hand der Begründung des im Mahngesuch angegebenen Strafurteils 765;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 765 (NJ DDR 1963, S. 765) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 765 (NJ DDR 1963, S. 765)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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