Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 764 (NJ DDR 1963, S. 764); ■ der Dinge, insbesondere im Hinblick auf die Art der Entstehung des Produktionsausfalles, nicht angenommen werden. Der Verklagte hätte daher im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 LPG-Ges. im Höchstfälle nur den direkten Schaden, d. h. den unmittelbar durch seine Pflichtverletzung entstandenen Schaden, zu ersetzen. Dieser stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht in dem Verkaufspreis oder in einem innerbetrieblichen Wert der nicht erzeugten Rüben oder Rübenblätter dar. Direkter Schaden ist hier der Wert, den die Rübenpflanzen im Zeitpunkt der Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten hatten, also die durch die Pflichtverletzung wertlos gewordenen Aufwendungen der Klägerin für Bodenbearbeitung, Düngung, Saatgut, Aussaat und etwa bereits vorgenommene Pflegearbeiten. Der weitergehende Vermögensverlust, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß auf einem Teil der Fläche keine und auf dem anderen Teil weniger Rüben geerntet worden sind, ist als Folgeschaden, als weiterer, durch den direkten Schaden hervorgerufener Schaden, infolge der gesetzlichen Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf den direkten Schaden nicht zu ersetzen. Außerdem wäre aber bei einer Schadensersatzpflicht des Verklagten auch die Verpflichtung der Genossenschaft zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu prüfen gewesen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der materiellen Verantwortlichkeit nach dem LPG-Ges. Er ist in ihm allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen. Die in § 254 BGB enthaltene Vorschrift der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten ist aber untrennbar mit der Schadensersatzpflicht auf Grund von Fahrlässigkeit verbunden; denn wenn nicht ganz unerhebliches Mitverschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, beruht der Schaden nicht nur auf dem Verhalten des fahrlässigen Schädigers. Die Grundsätze des § 254 BGB sind daher auf den Ersatz von Schaden, den LPG-Mitglieder durch Fahrlässigkeit verursacht haben, mindestens entsprechend anzuwenden. Der Vorstand und die verantwortlichen Funktionäre der Genossenschaft dürfen eine Pflichtverletzung eines Genossenschaftsmitgliedes nicht tatenlos hinnehmen. Sie haben die Pflicht, das Genossenschaftsmitglied durch Aussprachen, notfalls durch Disziplinarmaßnahmen, zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Sie haben darüber hinaus auch die Pflicht, im Rahmen der Organisation der genossenschaftlichen Arbeit und zur Wahrung der Belange der Genossenschaft und der gesamten Volkswirtschaft einen durch die Pflichtverletzung von Genossenschaftsmitgliedern zu erwartenden Produktionsausfall nach Kräften abzuwenden oder zu mindern. Tun sie das nicht, obwohl sie dazu in der Lage wären, so muß dies grundsätzlich bei der Bemessung des Umfangs der Schadensersatzpflicht des Genossenschaftsmitgliedes als mitwirkendes Verschulden berücksichtigt werden. Allerdings ist zu unterscheiden, ob und wieweit das Mitverschulden bei der Entstehung des direkten Schadens mitgewirkt oder aber sich ganz oder teilweise uur auf den Folgeschaden ausgewirkt hat. Im ersten Falle muß nicht ganz unerhebliches Mitverschulden der LPG berücksichtigt werden, so daß das fahrlässig handelnde Mitglied nur zum Ersatz eines entsprechenden Bruchteils des direkten Schadens (z. B. V,, Ya oder V:i) zu verurteilen ist. Eine weitere Minderung der Schadensersatzpflicht wegen geringer Schuld des Schädigers nach § 15 Abs. 3 LPG-Ges. wird dann häufig nicht in Betracht kommen, insbesondere weil in leien Fällen dessen geringeres Maß von Schuld sich als entsprechende Auswirkung des Mitverschuldens der LPG darstellt und das Ausmaß der Schuldminderung im' wesentlichen dem Mitverschulden entspricht. Kann der unter Berücksichtigung des etwaigen Mitverschuldens der LPG und eines etwa unabhängig davon zu berücksichtigenden geringen Schuldgrades des Mitgliedes an sich zu zahlende Betrag vom Mitglied infolge ungünstiger Vermögenslage auch bei Einräumung angemessener Teilzahlungen nicht getragen werden, so ist er auf die Grenze des Tragbaren zu ermäßigen. Dagegen ist unzulässig, den zu ersetzenden Schadensbetrag wegen geringer Schuld und ungünstiger materieller Lage des Schädigers zunächst unter der Höhe des direkten Schadens festzusetzen und dann den sich hierbei ergebenden Betrag wegen Mitverschuldens der LPG auf einen Bruchteil herabzusetzen. Soweit sich dagegen das Mitverschulden nur auf den Folgeschaden ausgewirkt hat (z. B.: Das Mitglied hat Anbau oder Ernte verzögert; infolge weiterer Verzögerung der Bearbeitung oder des Verkaufs durch die LPG werden die Erzeugnisse erst zu einer Zeit veräußert, in der die Preise saisongemäß herabgesetzt sind), hat es für die Frage des Schadensersatzes durch das fahrlässig handelnde Mitglied keine Bedeutung; denn da die LPG ohnedies keinen Anspruch auf Ersatz des Folgeschadens gegen dieses Mitglied hat, kann es auf diesem Gebiet auf das Mitverschulden ihrer Funktionäre nicht an-kommen, während es möglicherweise bei der Entschließung über Disziplinarmaßnahmen und auch bei Schadensersatzansprüchen gegen die Funktionäre, im Verhältnis zu denen unter Umständen von direktem Schaden gesprochen werden kann, in Betracht kommt. Nach alledem hätten der Zahlungsbefehl und das Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin nicht erlassen werden dürfen. Das Kreisgericht hätte vielmehr den Streitfall mit der Klägerin in der dargelegten Richtung erörtern und ihr Gelegenheit geben müssen, ihr tatsächliches Vorbringen insoweit zu ergänzen (§ 139 ZPO). Erst wenn und soweit der ergänzte Vortrag den Klagantrag rechtfertigte, hätte in einem neuen Verhandlungstermin, nachdem dem. Verklagten das weitere Vorbringen mit der Ladung zu diesem Termin rechtzeitig mitgeteilt worden war (§ 335 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), ein Versäumnisurteil im Falle der erneuten Säumnis des Verklagten ergehen dürfen. Das Versäumnisurteil des Kreisgerichts L. vom 28. September 1962 war daher wegen Verletzung der §§ 331 Abs. 2, 139 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Bemerkt sei noch, obwohl dieser Mangel allein nicht zur Aufhebung des Versäumnisurteils geführt hätte, daß dieses nicht den Formvorschriften des § 313 Abs. 3 ZPO entspricht. Zwar kann nach dieser Vorschrift ein Versäumnisurteil, wenn nach dem Antrag des Klägers erkannt wird, in abgekürzter Form, d. h. ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, erlassen werden. Es muß dann aber auf die bei den Akten befindliche Klageschrift oder wie hier auf den Zahlungsbefehl oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Diese Vorschrift hat, worauf das Oberste Gericht bereits wiederholt hingewiesen hat, die Bedeutung, daß durch die enge Verbindung von Versäumnisurteil und Klageschrift oder Zahlungsbefehl eindeutig klargestellt wird, über welchen Anspruch das Versäumnisurteil ergangen ist, was sonst nicht immer ohne weiteres ersichtlich ist. § 268 StPO; § 15 LPG-Ges. Hat ein Mitglied einer LPG Schaden durch eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung verursacht, so ist auch im zivilen Anschlußverfahren des Strafprozesses auf Ersatz des gesamten Schadens zu erkennen. Hat sich das Strafgericht aber bewußt in der irrigen An- 7 64;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel unzweckmäßig, Aufzeichnungen von schriftungewandten Beschuldigten und solchen mit mangelndem Intelligenzgrad anfertigen zu lassen; hier genügt die abschließende Stellunonahme zur Straftat.

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