Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 763 (NJ DDR 1963, S. 763); arbeiten ausgeführt habe, hätten sich Feuerwehrleute verpflichtet, für ihn einen Morgen Rüben zu verziehen. Die Klägerin hat entgegnet, daß die Mitgliederversammlung beschlossen habe, jedem Mitglied zwei Morgen Rüben zur Bearbeitung zu übertragen. Der Verklagte habe allerdings erklärt, er wisse nicht, von wem er diese Arbeiten ausführen lassen solle. Nachdem sich ergeben hätte, daß auf einem Morgen Rüben nicht gearbeitet worden sei, sei der Verklagte darauf hingewiesen worden, das schnellstens nachzuholen. Er habe dies jedoch nicht getan. Da über die Geltendmachung der Schadensersatzforderung von der Mitgliederversammlung der Klägerin noch kein Beschluß gefaßt worden war, ’hat das Kreisgericht das Verfahren auf die Dauer eines Monats ausgesetzt, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit nochmals gründlich im Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu beraten. Weil es zu keiner Einigung kam, faßte die Mitgliederversammlung den Beschluß, vom Verklagten eine Entschädigung für nicht verzogene Rüben in Höhe von 1400 DM zu fordern. Im Verhandlungstermin am 28. September 1962 erschien der Verklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Es erging daher gegen ihn auf Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil auf Zahlung von 1400 DM. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit dem Kassationsantrag wird zunächst die Auffassung vertreten, daß unter Beachtung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit bei Verfahren, die die Erfüllung von Pflichten eines Mitgliedes einer LPG und die materiellen Folgen von Pfliclitverletzun-gen zum Gegenstand haben und damit von großer Bedeutung für die Beziehungen der Mitglieder zueinander und zur Genossenschaft wie überhaupt für die Entwicklung der Genossenschaft sind, ein Mahn- und Versäumnisverfahren nicht zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zivilprozeßordnung ist bis zur Schaffung eines neuen Zivilprozeßverfahrens geltendes Recht. Einzelne Regelungen sind nur dann nicht mehr anzuwenden, wenn sie mit den Grundsätzen unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung unvereinbar sind. Das ist beim Mahn- und Versäumnisverfahren nicht der Fall. Auch diese Verfahrensarten bieten, sinnvoll dem Gesetz entsprechend angewandt, die Möglichkeit, im Rahmen der sozialistischen Gesetzlichkeit Recht zu sprechen. Im übrigen gilt der Grundsatz der Erforschung der Wahrheit und der erzieherischen Wirkung des Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung für alle Zivilprozesse gleichermaßen, so daß es nicht angängig ist, durch die Rechtsprechung das Mahn- und Versäumnisverfahren für gewisse Prozesse zuzulassen, für andere dagegen nicht. Allerdings dürfen nach §§ 331 und 691 ZPO und das trägt zur Erreichung materiell richtiger Ergebnisse bei Zahlungsbefehle oder Versäumnisurteile nur erlassen werden, wenn der Antragsteller oder Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch schlüssig begründet, d. h. Tatsachen angeführt hat, die, ihre Wahrheit unterstellt, den erhobenen Anspruch dem Gesetz nach rechtfertigen (vgl. OGZ Bd. 4 S. 169 ff., NJ 1956 S. 703 S. 359 ff., NJ 1956 S. 638 Bd. 5 S. 21 f., NJ 1956 S. 672 ; Bd. 6 S. 47 f.). Da das Gericht auf Grund des einseitigen Vorbringens des Klägers zu prüfen hat, ob der Anspruch begründet ist, muß dies mit großer Sorgfalt geschehen. Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß in Verfahren wie dem vorliegenden in dieser Richtung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Hierbei fallen die Kenntnis des Gerichts vom Wesen der sozialistischen Genossenschaft, der genossenschaftlichen Arbeitsorganisation und Arbeits- weise, der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Beziehungen zur Genossenschaft und andererseits die gesetzliche Regelung der materiellen ' Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen besonders ins Gewicht. Auf der anderen Seite ist aber darauf hinzuweisen, daß auch die Gegenpartei die Pflicht hat, durch ihre Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zur Klärung des Streitfalles, zur Erforschung der objektiven Wahrheit und zur Findung einer richtigen, unserer sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden gerichtlichen Entscheidung beizutragen der Antragsgegner im Mahnverfahren durch Erhebung des Widerspruchs, falls dem geltend gemachten Anspruch berechtigte Einwendungen entgegenstehen, der Verklagte im Prozeß vor allem durch seine Beteiligung im Verhandlungstermin. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der im Mahngesuch angegebene Grund des Anspruchs ebensowenig den Erlaß des Zahlungsbefehls wie später des Versäumnisurteils, auch nicht unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages der Klägerin im ersten Verhandlungstermin. Nach § 15 Abs. 1 LPG-Ges. sind Genossenschaftsmitglieder, die durch grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft erhebliche Produktionsausfälle herbeiführen, der LPG für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Durch den bisherigen Sachvortrag der Klägerin wird nicht hinreichend dargetan, ob das Verhalten des Verklagten diesen gesetzlichen Erfordernissen der Schadensersatzpflicht entspricht. In der Verhandlung vom 22. Juni 1962 hat sie selbst ausgeführt, daß der Verklagte dem Vorsitzenden und dem Vorstand gegenüber erklärt hat, er wisse noch nicht, von wem er die Arbeiten zur Pflege der zwei Moi'gen Rüben vornehmen lassen solle. Aus diesen Ausführungen im Zusammenhang mit den Erklärungen des Verklagten, wonach er von vornherein die Meinung vertreten habe, daß zwei Morgen Rüben für ihn zuviel seien, daß er sich bemüht habe, die Rüben zu bearbeiten, ihm dies auf Grund seines Alters aber nicht gelungen sei, erhebt sich die Frage, ob und wieweit der Verklagte in Anbetracht seines Alters von 62 Jahren körperlich zur Verrichtung dieser Arbeiten in der Lage war. Es wäre danach zu prüfen gewesen, ob er die sich aus dem Beschluß der Mitgliederversammlung ergebenden Pflichten grob vernachlässigt, d. h. in erheblichem Maße verletzt, hat. Eine grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten könnte nicht darin gesehen werden, daß es dem Verklagten, wenn er wegen seines Alters bzw. seines körperlichen Zustandes zur Ausführung der Rübenpflegearbeiten persönlich nicht ln der Lage war, nicht gelungen ist, diese Arbeiten durch andere vornehmen zu lassen. In diesem Falle hätte sich vor allem der Vorsitzende bzw. der Vorstand der Klägerin einschalten und nach einer den Belangen der Genossenschaft, aber auch den persönlichen Verhältnissen des Verklagten gerecht werdenden Lösung suchen müssen. Das bisherige Vorbringen der Klägerin war danach bereits hinsichtlich des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht schlüssig. Das gleiche trifft auch für die Höhe des Anspruchs zu. Es ist nicht ersichtlich, welche Art von Wert die im Zahlungsbefehl angegebenen Beträge für den infolge Nichtbearbeitung oder ungenügender Bearbeitung entstandenen Produktionsausfall darstellen. Es kann angenommen werden, daß es sich hierbei um den Verkaufspreis oder um einen Wert der innerbetrieblichen Berechnung handelt. Nach § 15 Abs. 2 LPG-Ges. richtet sich der Umfang der Schadensersatzpflicht nach der Höhe des direkten Schadens. Diese Beschränkung entfällt allerdings, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt war. Das kann jedoch nach Lage 763;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung zentraler Aktionen; bei der Sicherung von Veranstaltungen sowie politischer und gesellschaftlicher Ereignisse im Verantwortungsbereich einer oder mehrerer Diensteinheiten der Linie Untersuchung; bei der Klärung von Personen- und Sachfragen aus der Zeit des Faschismus; die Weiterführung der zielgerichteten Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus zur Informationsgewinnung für den Klärungsprozeß Wer ist wer? einbezogenen Personen zu lösen: Durch die Juristische Hochschule Potsdam ist ein Grundmodell zu erarbeiten, das den grundsätzlichen, für alle Personen im wesentlichen gleichen Informationsbedarf zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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