Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 762 (NJ DDR 1963, S. 762); in denen durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt wird. Auch im Strafprozeß ist die strikte Beachtung der Bestimmungen über Prozeßhandlungen des Gerichts, welche die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen betreffen, Ausdruck der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Bestimmung des § 34 StPO, daß Zustellungen an den Staatsanwalt durch Übersendung einer Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstückes gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen haben, dient der zeitlichen Konzentration des Strafverfahrens. Die genaue Einhaltung der Formvorschriften liegt im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens. Daher hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1953 2 Wst III 2/53 (NJ 1953 S. 181) die Methode der urschriftlichen Übersendung von Beschlüssen mit Gerichtsakten an den Staatsanwalt an Stelle vorschriftsmäßiger Zustellung als ungesetzlich gerügt. Der Staatsanwalt des Bezirks hat nunmehr in der Hauptverhandlung über den Kassationsantrag eine Erklärung des Staatsanwalts des Kreises P. vom 21. Juni 1963 überreicht, in der dieser bestätigt, daß ihm die Ausfertigungen des Beschlusses des Kreisgerichts P. vom 2. Mai 1963 zugestellt worden sind und er auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluß verzichtet hat. Diese Erklärung kann aber nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Zustellung vor der Stellung des Kassationsantrags ordnungsgemäß erfolgt und daß die Erklärung selbst als Empfangsbestätigung i. S. des § 34 StPO über eine im Zeitpunkt der Ausstellung (21. Juni 1963) bewirkte Zustellung anzusehen ist. Diese Bescheinigung ist lediglich als eine Erklärung anzusehen, daß der Staatsanwalt des Kreises P. von dem Beschluß Vom 2. Mai 1963 Kenntnis erlangt hat. Das ist aber keine Zustellung nach § 34 StPO. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Zustellung an den Staatsanwalt in der Weise, daß die für ihn bestimmte Ausfertigung des Beschlusses übersandt und vom Staatsanwalt eine Empfangsbescheinigung erteilt wird. Die formlose Übersendung von Akten mit Ausfertigungen kann nicht dadurch zu einer wirksamen Zustellung gemacht werden, daß erst etwa sieben Wochen später eine Erklärung abgegeben wird, wie sie im vorliegenden Falle in der Hauptverhandlung über den Kassatibnsantrag erfolgt ist. Es würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn es im Belieben des Zustellungsempfängers stünde, in dieser Weise zu einem ihm genehmen Zeitpunkt eine formlose Übermittlung zu einer gültigen Zustellung zu machen. Eine solche Praxis wäre eine erhebliche Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Es ist auch der Ansicht des Staatsanwalts des Bezirks entgegenzutreten, daß die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts hier nicht zuträfe, weil der Staatsanwalt in jenem Falle daran interessiert war, die Unwirksamkeit der Zustellung festzustellen, während es im vorliegenden Falle darum gehe, die Wirksamkeit einer Zustellung nachzuweisen, um das Kassationsverfahren durchführen zu können. In beiden Fällen müssen für die Frage der Gültigkeit einer Zustellung die gleichen Prinzipien Platz greifen. Wenn also in dem zitierten Verfahren ein Verstoß gegen die Zustellungsbestimmungen des § 34 StPO die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hatte, muß dies auch hier der Fall sein. Hiernach ist davon auszugehen, daß eine wirksame Zustellung des Beschlusses des Kreisgerichts P. vom 2. Mai 1963 noch nicht erfolgt, die Beschwerdefrist daher noch nicht in Gang gesetzt und der Beschluß selbst nicht rechtskräftig geworden ist, so daß er mit der Beschwerde nach § 296 StPO angefochten werden kann. Für eine Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts P. vom 2. Mai 1963 war aus den vorstehenden Gründen kein Raum. Der Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zivilrecht §§ 139, 313 Abs. 3, 331 Abs. 2, 335, 691 ZPO; § 15 LPG-Ges. 1. Zahlungsbefehle und Versäumnisurteile sind auch bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer LPG gegen ein Mitglied zulässig; die Schlüssigkeit des Klagvorbringens ist hier mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. 2. Ein LPG-Mitglied begeht keine grobe Vernachlässigung seiner genossenschaftlichen Pflichten, wenn es zur Ausführung der ihm übertragenen und von ihm nicht ausgeführten Arbeiten körperlich nicht imstande war und niemanden findet, der sie für ihn ausführt. 3. Bei Unterlassung der sachgemäßen Behandlung von Pflanzen, z. B. bei Unterlassung des Rübenverziehens, ist als direkter Schaden im Sinne des § 15 Abs. 2 LPG-Ges. der Wert der Pflanzen im Zeitpunkt der Unterlassung, also der Betrag der durch die Pflichtverletzung wertlos gewordenen Aufwendungen der LPG für Bodenbearbeitung, Saatgut, Düngung, Aussaat und etwa bereits vorgenommene Pflegearbeiten, anzusehen; der darüber hinausgehende Wert der Pflanzen, die später nicht geerntet werden können, ist nicht zu ersetzender Folgeschaden. Die LPG ist verpflichtet, auf Abwendung oder Minderung des Schadens hinzuwirken, insbesondere auch auf das säumige Mitglied durch Aussprachen und Disziplinarmaßnahmen cinzuwirken. Unterläßt sie Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, so ist das als Mitvcrschulden zu betrachten. Das Mitverschulden ist nur anzurechnen, soweit es sich auf den direkten Schaden ausgewirkt hat. 4. Versäumnisurteile ohne Begründung müssen fest mit Klageschrift oder Zahlungsbefehl verbunden werden. OG, Urt. vom 20. Mai 1963 - 2 Zz 2 63. Die Klägerin hat beim Sekretär des Kreisgerichts L. den Zahlungsbefehl vom 12. März 1962 erwirkt, mit dem der Verklagte verpflichtet wurde, einen Betrag von 1452,50 DM als Schadensersatz zu zahlen. Im Mahngesuch hat die Klägerin den Grund des Anspruchs wie folgt bezeichnet: „Schadensersatz für 1 Morgen nicht bearbeitete Rüben 200 dt Runkeln ä 5 DM 1000 DM 50 dt Blatt ä 4 DM 200 DM Außerdem Schadensersatz für 1 Morgen schlecht bearbeitete Rüben 25 dt Zuckerrüben ä 6,10 DM 152,50 DM 25 dt Blatt ä 4 DM 100 DM 1452,50 DM.“ In seinem Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl hat der Verklagte vorgebracht, daß er als Maurer Mitglied der LPG gewesen sei und als solcher dringende Bauarbeiten zu verrichten hatte. Als 62jähriger Maurer, der noch keine Rüben bearbeitet habe, sei es für ihn nicht einfach gewesen, diese Arbeiten auszuführen, zumal das Rübenfeld etwa 6'/2 km von seiner Wohnung entfernt gelegen habe. Im übrigen hätten jüngere Mitglieder keine oder nur einen Morgen Rüben bearbeitet. Der Vorstand habe auch geduldet, daß vom März bis Juni, also während der Zeit der Frühjahrsbestellung, nur 7 bis 7 */2 Stunden gearbeitet worden sei. Er sei aber mit Bauarbeiten 8 und mehr Stunden beschäftigt gewesen. Im Verhandlungstermin vom 22. Juni 1962 hat der Verklagte weiter ausgeführt, er habe von vornherein dem Vorstand der LPG erklärt, daß für ihn zwei Morgen Rüben zuviel seien. Er habe sich bemüht, die Rüben zu bearbeiten. Auf Grund seines Alters sei ihm dies aber nicht gelungen. Da er für die Feuerwehr Maurer- 7 62;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

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