Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 761

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 761 (NJ DDR 1963, S. 761); den Voraussetzungen gerecht, von denen die neuen Strafarten abhängig sind. Mit dieser Verfahrensart können aber auch wesentliche Prinzipien der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung durch verstärkte Einbeziehung der Werktätigen und deren erzieherische Einwirkung auf Rechtsverletzer, wie sie im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates fixiert worden sind, nicht voll ausgenutzt werden. So wird in einem Verfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten das Auftreten eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers wenig erfolgversprechend sein, weil deren Tätigkeit im Strafprozeß nur in Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Aufklärung der Ursachen und Bedingungen sowie der vorbeugenden Bekämpfung von Rechtsverletzungen und nicht zuletzt zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten führen kann. Aber auch die Übernahme einer Bürgschaft ist nicht sinnvoll, weil das Gericht und die in der Hauptverhandlung anwesenden Vertreter des Arbeitskollektivs des Angeklagten nicht in der Lage sind, seine Reaktion in der Hauptverhandlung und seine persönliche Einstellung zur Straftat als unbedingte Voraussetzungen für die Übernahme einer Bürgschaft und die dazu erforderliche Zustimmung des Gerichts richtig einschätzen zu können, Das gleiche trifft auf die dem Gericht gegebene Möglichkeit zu, zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung einer bedingten Verurteilung die Verpflichtung auszusprechen, daß der Angeklagte für eine bestimmte Zeit den Arbeitsplatz nicht wechselt. Hinzu kommt, daß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung möglicherweise bereits Rückschlüsse auf seine Einstellung zur Straftat und zur sozialistischen Gesellschaft zuläßt, die eine bedingte Verurteilung unter Umständen ausschließen können. Es ist mithin auch aus diesem für die persönliche Einschätzung des Angeklagten maßgeblichen Grunde nicht angebracht, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, weil sich das Gericht dadurch auch der Möglichkeit begibt, die Ursachen für das Nichterscheinen und die für die Art und Höhe der Strafe unter Umständen maßgeblichen Gründe aufzuklären. Aus alledem ergibt sich, daß die aus dem Stand unserer politischen und gesellschaftlichen Entwicklung herzuleitende Forderung nach höchster gesellschaftlicher Wirksamkeit der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane die Gerichte veranlassen muß, den der jeweiligen Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, die Ursachen und mitwirkenden Bedingungen für das strafbare Verhalten des Täters festzustellen und die Kraft der Werktätigen der sozialistischen Gesellschaft zur Überwindung des Konflikts und der Atmosphäre, in der er sich entwickeln konnte, zu mobilisieren. Aus diesen Gründen sollten die Gerichte auch im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung (§- 200 StPO) von der in § 195 StPO noch gegebenen Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten tunlichst keinen Gebrauch mehr machen. Im übrigen hätte das vorliegende Strafverfahren das Bezirksgericht veranlassen müssen, Werktätige aus dem Arbeits- und Lebenskreis der Angeklagten zur Hauptverhandlung zu laden. Für die Entscheidung, ob ein Angeklagter bedingt oder zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, ist es bedeutsam, wie das Kollektiv, dem der Täter angehört hat, seine Einstellung zur Tat und zu seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft einschätzt. § 33 Abs. 2 GVG; §§ 34, 296, 347 StPO. 1. Zur Rechtskraft von Beschlüssen im Strafprozeß als Voraussetzung ihrer Kassationsfähigkeit. 2. Der Mangel einer nicht formgerechten Zustellung von Beschlüssen an den Staatsanwalt wird nicht da- durch geheilt, daß diesem die Akte mit den Beschlußausfertigungen tatsächlich zugegangen ist. BG Dresden, Urt. vom 25. Juni 1963 Kass. S 1/63. Durch Beschluß des Kreisgerichts P. vom 20. Juni 1962 wurde die mit Urteil vom 21. Februar 1962 angeordnete gerichtliche Maßnahme mit Wirkung vom 29. Juni 1962 unter Festsetzung einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt. Da der Verurteilte in der Bewährungszeit die Bedingungen nicht erfüllte, hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 2. Mai 1963 gern. '§ 347 Abs.l StPO auf Antrag des Staatsanwalts des Kreises die bedingte Aussetzung widerrufen und die Vollstrek-kung der gerichtlichen Maßnahme angeordnet. Der Staatsanwalt des Bezirks hat am 6. Juni 1963 zugunsten des Verurteilten die Kassation des die Aussetzung der gerichtlichen Maßnahme widerrufenden Beschlusses des Kreisgerichts vom 2. Mai 1963 beim Bezirksgericht beantragt. Das Präsidium des Bezirksgerichts ist für die Entscheidung über den Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks nach § 33 Abs. 2 GVG zuständig. Der Kassationsantrag war als unzulässig zurückzuweisen. Aus den Gründen: Nach §§ 301, 303 StPO unterliegen der Kassation gerichtliche Entscheidungen, soweit sie rechtskräftig geworden und mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind. Das Präsidium hatte daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft von Beschlüssen, die mit der Beschwerde angefochten werden können, tritt nach Ablauf der Beschwerdefrist von einer Woche ein, die nach § 297 Abs. 2 letzter Halbsatz StPO von der Zustellung an läuft. Der angefochtene, nach § 347 Abs. 1 StPO erlassene Beschluß ist eine in der Vollstreckung ergangene gerichtliche Entscheidung, die nach § 350 Abs. 1 StPO vom Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Da Beschlüsse nach § 347 Abs. \ StPO einer Anfechtung nicht ausdrücklich entzogen sind, ist gegen sie gern. § 296 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Der Beschluß des Kreisgerichts P. vom 2. Mai 1963 gehört daher zu den gerichtlichen Entscheidungen, die eine Frist in Gang setzen. Das hat zur Folge, daß eine ordnungsgemäße Zustellung erforderlich ist, eine formlose Mitteilung also nicht genügt (§ 32 Abs. 2 StPO). Es war zunächst zu prüfen, wann der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, da mit dem Zeitpunkt der Zustellung die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Aus den Akten des Kreisgerichts ist nicht ersichtlich, ob vor der Entscheidung über den Antrag des Kreisstaatsanwalts dem Verurteilten gern. § 350 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben wurde, Anträge zu stellen und sie zu begründen, und ob ihm der Beschluß des Kreisgerichts vom 2. Mai 1963 zugegangen ist. Die Akten des Kreisgerichts enthalten aber auch keinen Nachweis über eine Zustellung des Beschlusses an den Staatsanwalt, die nach § 34 StPO durch Übersendung einer Ausfertigung gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat. Auch beim Kreisgericht liegt ein solcher Zustellungsnachweis nicht vor. Auf der Rückseite des Beschlusses vom 2. Mai 1963 befindet sich lediglich ein Vermerk. Hiernach ist dem Staatsanwalt des Kreises das Aktenstück mit dem Beschluß vom 2. Mai 1963 formlos zugeleitet worden, ohne daß eine ordnungsgemäße Zustellung nach § 34 StPO erfolgt wäre. Der Mangel der nicht formgerechten Zustellung wird aber nicht dadurch geheilt, daß die Akte mit dem hier angegriffenen Beschluß dem Staatsanwalt tatsächlich zugegangen ist. Das ergibt sich aus § 32 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 187 ZPO. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann die Zustellung eines Schriftstückes zwar in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden, in welchem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Fälle, 761;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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