Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 759 (NJ DDR 1963, S. 759); gebnis der Anhörung der Gegenpartei abhängig zu machen. Vorschläge, die den Zugang der Bürger zum Gericht erleichtern, insbesondere die offensichtlich in Anlehnung an das Verfahren in Ehesachen in der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochenen Anregungen zur Zusammenfassung familienrechtlicher Streitigkeiten zu einem einzigen Verfahren, werden von der Kommission abgelehnt. Dabei ist zu beachten, daß nach den dem Bericht beigefügten statistischen Unterlagen die Prozesse in Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen zahlenmäßig nahezu die Hälfte der Gesamtbelastung der erstinstanzlichen Zivilkammern in Westdeutschland ausmachen48. Der weite Bereich der familienrechtlichen Angelegenheiten mache es so wird im Bericht argumentiert unmöglich, ein Gericht, nämlich entweder das Landgericht oder das Amtsgericht, zum Familiengericht auszugestalten. Urteile in Eheprozessen müßten „ihres Gewichtes wegen“ vom Richter des Landgerichts ausgesprochen werden. Würde diesem aber auch die Aufgabe zufallen, die mannigfaltigen familienrechtlichen Angelegenheiten geringerer Bedeutung zu erledigen (worunter die Kommission z. B. die Entscheidung über das Sorgerecht und über den Unterhalt der Kinder aus geschiedenen Ehen versteht), so könnte er sich nicht mit genügender Sammlung seinen eigentlichen Aufgaben widmen48. Die westdeutschen Gerichte sind eben nicht für das Volk da, sondern umgekehrt die „Gerichtseingesessenen“ für die Gerichte: deren traditionelle Struktur und Arbeitsweise in Familiensachen bestimmen allein, wie und wo der Bürger als „Rechtsunterworfener“ das Gericht anzurufen die Erlaubnis der Obrigkeit hat. Beschränkung der Rechtsmittel Zur Entlastung des Bundesgerichtshofs soll das Revisit onsrecht dahin abgeändert werden, daß die Streitwertrevision abgeschafft und die Revision auf Sachen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung beschränkt wird. Abgesehen von einer bestimmten Reihe grober Verfahrensmängel, die stets zur Revision führen, soll diese nur kraft Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft sein, ohne eine Möglichkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung50. Diese Vorschläge stoßen insbesondere bei der Anwaltschaft auf starken Widerstand. Der westdeutsche Anwaltsverein legte dem Bundesgerichtshof unverblümt nahe, seine eigene Arbeitsweise zu verbessern, und rechnete ihm das Absinken seines Leistungsstandes nach der Anzahl der in den letzten Jahren erledigten Einzelvorgänge genau vor5*. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer widersprach den Vorschlägen entschieden52. Sie erklärte sich allenfalls mit einer Heraufsetzung der Revisionssumme von 6 000 auf etwa 10 000 D-Mark einverstanden55. 48 Vgl. auch Brox, „Die Vorschläge zur Reform der Zivil-gerichtsbarkeit in Familienrechtssachen“, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1963, Heft 3, S. 105. 4 Bericht, S. Ul. 60 Bericht, S. 157 ff. 51 „Die Deutsche Zeitung und Wirtsdiaftszcitung“, Stuttgart, vom 29. Januar 1962. 52 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit, insbesondere Maßnahmen zur Entlastung des Bundesgerichtshofes“, Neue Juristische Wochenschrift 1962, Heft 17/18, S. 785. 51 „Der Tag", Westberlin, vom 27. Januar 1962. Inzwischen ist in der weiteren Auseinandersetzung über die Einschränkung der Revision das Tauziehen um die erhöhte Revisionssumme weitergegangen. Auf dem Ende Mai 1963 in Goslar abgehaltenen 32. Deutschen Anwaltstag sprach sich Bundesjustizm inister Bucher für eine Erhöhung der Revisionssumme auf 20 000 DM aus; der Präsident des Bundesgerichtshofs hingegen meinte, daß der damit erzielte Entlastungseffekt bereits in vier bis fünf Jahren wieder verpufft wäre, und schlug nunmehr eine Revisionssumme in Höhe von 50 000 DM vor gegenüber dem geltenden Revisionsrecht bereits eine astronomische Ziffer. In der Tat muß in einer Justiz, die Garantien für die Richtigkeit des vom Gericht festgestellten und gewürdigten Sachverhalts weder geben kann noch geben will und in der die Rechtsunsicherheit immer mehr um sich greift, zwangsläufig das Bedürfnis groß sein, auf Parteiantrag hin die Überprüfung und Korrektur zweifelhafter Prozeßergebnisse in einer dritten Instanz zu veranlassen, auch wenn diese sich auf die Überprüfung der Anwendung des Rechts in der Vorinstanz reduziert. Die Beseitigung des Rechtsmittelrechts muß als eine Verschlechterung der Rechtspflege überhaupt empfunden werden. Das gleiche gilt für die bei allen Rechtsmitteln nach einer Äußerung des Bundesjustizministers sogar bei der Revision54 vorgesehene einstimmige Zurückweisung als offensichtlich unbegründet, wobei diese Entscheidungen nicht einmal begründet zu werden brauchen55 und obendrein zur Strafe für die unbegründete Einlegung des Rechtsmittels mit einer wesentlichen Erhöhung der Kosten des Berufungsverfahrens verbunden sind56. Auch diese Bestrebungen liegen eindeutig auf der Linie des weiteren Abbaus demokratischer Rechte der Bürger und der Stärkung der Richtermacht. Unter der demagogischen Losung der „Abkehr vom Rechtsmittelstaat“57 steht auch die vorgesehene außerordentliche Erhöhung der Rechtsmittelsumme; sie soll bei amtsgerichtlichen Urteilen von 50 auf 300 D-Mark, bei landgerichtlichen sogar von 50 auf 500 D-Mark hochgeschraubt werden58 *. Beschwerden sollen überhaupt stark eingeschränkt und in den wenigen Fällen, in denen sie künftig noch zugelassen werden, „mit einer nicht zu gering bemessenen Beschwerdegrenze“ versehen werden, bei Kosten, Gebühren und Auslagen z. B. mit einer Grenze von 300 D-Mark50. Hierfür, ebenso wie für die vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von 1000 auf 2000 D-Mark60, ist auch der hohe Kaufkraftverlust der westdeutschen Währung bestimmend, wie seit jeher im imperialistischen Deutschland die ständigen Schwankungen der für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Zivilprozeß maßgebenden Summen ein ziemlich getreues Spiegelbild inflationistischer Tendenzen der Währung sowie von kriegs-, nachkriegs- und aufrüstungsbedingten Sparmaßnahmen im Justizetat gewesen sind. Derartige fiskalische Interessen liegen auch den Vorschlägen zur Beseitigung des Kollegialitätsprinzips bei den erstinstanzlichen Zivilkammern der Landgerichte61 sowie den Absichten zur rationelleren Einteilung der Gerichtsbezirke zugrunde, nach denen viele der kleinen Amtsgerichte verschwinden sollen und die regelmäßige Mindestgröße der Amtsgerichtsbezirke im Gerichtsverfassungsgesetz auf etwa 60 000 „Gerichtseingesessene“ festgelegt werden soll62. * Der Bericht der „Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit“ wollte und konnte die wirklichen Ursachen der tiefgehenden Entfremdung zwischen Nation und Justiz im imperialistischen Westdeutschland nicht aufdecken und keine Wege zu ihrer Überwindung weisen. Die Behauptung, mit den Vorschlägen der Kom- 54 Bucher auf dem 32. Deutschen Anwaltstag in Goslar. 55 Bericht, S. 215, 224. Vgl. auch „Süddeutsche Zeitung“, München, vom 20. Oktober 1961, die feststellt, daß derartige Maßnahmen „das Gefühl der Rechtssicherheit beim Staatsbürger nicht erhöhen“ werden. 50 Bericht, S. 268. ' 57 „Die Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung“ j Stuttgart, vom 20. Oktober 1961. 58 Bericht, S. 137 50 Bericht, S. 166. 60 Bericht, S. 103. t Bericht, S. 94. 62 Bericht, S. 107. 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 759 (NJ DDR 1963, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 759 (NJ DDR 1963, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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