Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 757

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757); 0 geeigneten Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts. Bei diesem Eigengewicht, das der Vorbereitung des Verfahrens im Rahmen der gesamten gerichtlichen Prozeßleitung beizumessen ist, stellt die von der Kommission geplante Funktionsverteilung keine bloße verfahrenstechnische Angelegenheit dar. Wichtige Aufgaben der Rechtsprechung werden damit dem streitentscheidenden Richter entzogen und einem für die rechtsuchende Öffentlichkeit anonymen Richtergehilfen übertragen, den keinerlei persönliche Verantwortlichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits trifft. Hinter der Konzeption des Eliterichters, dem zur Erledigung aller richterlichen Geschäfte mit Ausnahme der Streitentscheidung ein Richtergehilfe beigeordnet ist, verbirgt sich die Aufspaltung der richterlichen Tätigkeit in eine repräsentative und eine anonyme Richtermacht. Der Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird damit gefährdet. Es erhebt sich auch die Frage, wie das Vorhaben mit dem Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens, einem Grundprinzip des bürgerlichen Zivilprozesses, zu vereinbaren ist, demzufolge ein Minimum unmittelbarer Teilnahme des streitentscheidenden Richters an der Erarbeitung der Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten und die Einflußnahme anonymer, außerhalb des streitentscheidenden Gerichts stehender Kräfte auf den Ausgang des Verfahrens auszuschalten ist. Im Grunde genommen erstreckt sich der Aktionsradius des anonymen Richtergehilfen auf eine wesentliche Seite der Streitentscheidung selbst, da diesem sogar die Ausarbeitung des Urteils übertragen werden soll eine Aufgabe, von deren Erledigung für die Prozeßparteien oft sehr viel .abhängt, wie z. B. die Entschließung über die Einlegung von Rechtsmitteln. Was das Ganze noch zu tun haben soll mit der Auffassung vom Zivilprozeß als einer Arbeitsgemeinschaft zwischen Richtern, Parteien und Anwälten das ist seit der lex Emminger von 1924 ein Grundgedanke der bürgerlichen Justizreform, den die Kommission als eine Errungenschaft der Prozeßgesetzgebung betrachtet*4 , fragt man sich vergeblich. Negierung der demokratischen Forderung nach Beteiligung von Schöllen in der Zivilrechtspflege Überaus bezeichnend für das Bestreben der Kommission, auch den geringsten Ansatz zur Berücksichtigung demokratischer Forderungen der Bevölkerung in der Zivilgerichtsbarkeit zu unterdrücken, ist die Stellungnahme zu dem Vorschlag, in Familiensachen ein Kollegialgericht zu schaffen mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, von denen einer eine Frau sein soll. Die Kommission lehnt diesen Vorschlag kategorisch ab, und zwar mit der Begründung, daß man „gerade in diesen Sachen von den Laien die zur Verhandlung erforderliche Unbefangenheit und Objektivität nicht immer erwarten“ könne und „daß die in Ehesachen besonders notwendige Geheimhaltung der in der Verhandlung bekanntwerdenden Interna des Familienlebens bei der Zuziehung von ehrenamtlichen Beisitzern nicht in gleichem Maße wie bisher gewährleistet wäre“35. Damit werden die Schöffen zu Menschen zweiter Klasse gestempelt, die im Gegensatz zur „eindrucksvollen Richterpersönlichkeit“ prinzipiell voreingenommen an ihre Aufgaben bei der Mitwirkung in der Rechtsprechung in Ehesachen herangehen würden und keine Gewähr für die nötige Verschwiegenheit bei Ausübung des Richteramtes böten. Es ist müßig, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, warum diese schweren Vorwürfe gegen die Objektivität und die Verschwiegenheit von ehrenamtlichen Beisitzern nur für Ehesachen gelten 34 Bericht, S. 31. 30 Bericht, S. 94. sollen und nicht für Strafsachen, in denen auch in Westdeutschland in bestimmtem Umfang Schöffen mit-wirken. Denn im Grunde genommen zeigt sich in dieser Argumentation der Kommission der gleiche bornierte Standesdünkel, die gleiche unverfrorene Geringschätzung, mit der die Monopolbourgeoisie von jeher zum Schöffenprinzip Stellung genommen und dieses in den Dienst ihrer reaktionären Justizpolitik gestellt hat wie das im Anschluß an die Reformvorschläge von Adickes in der bereits erwähnten Sitzung des Preußischen Herrenhauses dessen Mitglied Dr. Hamm in geradezu klassischer Weise formulierte: „Aber insofern ist es gut, wenn die Arbeiter mit zugelassen werden bei der Rechtsprechung als Laien; sie sind ja schon an den Gewerbegerichten tätig, sie mögen auch in Strafsachen als Schöffen tätig werden. Ich bin überzeugt, diese Mitarbeit wird die Sozialdemokratie und die Arbeiter zu einer richtigen Beurteilung unserer Gerichte erziehen, ihnen zeigen, daß die Beamten doch nicht so ungerecht sind, wie die Arbeiter es sich einbilden. Die Arbeiter werden dann eben mit den Richtern zu denselben Rechtssprüchen kommen, wie sie die Gerichte bisher ohne sie erlassen haben.“* 30 3® An dieser Grundhaltung der imperialistischen deutschen Justizpolitik zur Teilnahme von Schöffen an der Rechtspflege hat sich nichts geändert. Die Kommission hat „nach eingehender Erörterung“ keinen Anlaß gefunden, Vorschläge zu einer Änderung des bestehenden Zustandes zu machen, demzufolge ehrenamtliche Beisitzer von der Teilnahme an der Rechtsprechung in Zivilsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind37. Jede andere Meinung wird strikt abgelehnt. Wenn es in der hierzu abschließenden These 9 heißt: „Um das Vertrauen in die Rechtspflege zu festigen und den Richter in ständiger Verbindung mit den Anschauungen und dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu halten, ist die Laienbeteiligung im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten; sie zu erweitern, empfiehlt die Kommission nicht“38, so kann das nur als ein dreistes Täuschungsmanöver bezeichnet werden. Weitere Einschränkungen der Aufklärung des Sachverhalts In dem weitaus größten Teil des Kommissionsberichts werden Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrensablaufs der streitigen und der freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit erörtert. Obwohl sich der Bericht dabei in eine schwer übersehbare Fülle von Kleinigkeiten und Einzelheiten verliert39, treten die Tendenzen einer weiteren, in den Dienst der Stärkung der richterlichen Machtposition gestellten Formalisierung des Verfahrens deutlich hervor. Der Bericht umschreibt das vorsichtig dahin, eine Reform der Zivilprozeßordnung müsse „nach Mitteln suchen, das Verfahren den Notwendigkeiten der staatlichen Rechtspflegeaufgaben stärker anzupassen, ohne daß die nennenswerten Rechtsschutzinteressen der Parteien dabei zu kurz kommen“40. Wie diese Mittel aussehen, läßt sich an einigen charakteristischen Beispielen aus den Abschnitten über die Einleitung, die Verhandlung und die Entscheidung des Verfahrens erkennen. Mit der Begründung, daß die bisherigen, nach § 272 b ZPO gegebenen Mittel zur baldigen Klärung des Sach- 36 stenographische Berichte über die Verhandlungen des Preußischen Herrenhauses in der Session 1905/1906, S. 230. 37 Abgesehen von minimalen Ausnahmen, wie z. B. bei den Handelskammern der Landgerichte. 38 Bericht, S. 506. 39 Schultz (Monatsschrift für Deutsches Recht 1962, Heft 4 S. 272) beklagt sich darüber, daß der Bericht unter dem Gesichtspunkt einer „Reform“ der Ziviigerichlsbarkeit allzu weit in die Einzelheiten geht. 40 Bericht, S. 168. 757;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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