Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 755 (NJ DDR 1963, S. 755); I verläßliche Vorhersage des Ausgangs eines Rechtsstreits unmöglich geworden ist“4 5 6. Die für den imperialistischen Staat charakteristische Aushöhlung und Auflösung der bürgerlichen Gesetzlichkeit finden ihren markanten Ausdruck in den ständig zunehmenden Tendenzen, an die Stelle der gesetzlichen Norm ein „Richterrecht“ zu setzen®; das Gesetz gilt nur noch als Hohlräum, der mit den Institutionen des „Richterrechts“ Ergänzungen, Konkretisierungen, Modifizierungen und Korrekturen des Gesetzes ausgefüllt wird. Demgemäß erscheint der Verfassungsgrundsatz der Bindung des Richters an das Gesetz in der imperialistischen Rechtslehre als „eine letztlich und im Grund unerfüllbare Forderung“7 8 9. Als selbstverständlicher Grundsatz und allgemeine Praxis der westdeutschen Justiz wird mit unverhohlenem Zynismus festgestellt, daß es einem Richter, wenn er vom Gesetz abweichen will, nicht schwerfällt, „das in dem herkömmlichen Vokabular der richterlichen Standeskunst zu recht-fertigen“. Die berechtigte Frage, wie es dann mit dem Vertrauen des Staatsbürgers auf Inhalt und Geltung des Gesetzes und dessen einheitliche Anwendung durch die Gerichte bestellt sei, wird mit den für die ganze bürgerliche Klassenjustiz überaus bezeichnenden Bemerkungen vom Tisch gefegt, daß, „wollte man die Laien in Stand setzen,, alle Entscheidungen vorherzusehen“, man entscheiden müßte, „wie es ein Laie tun würde“ das aber würde einen Verzicht auf das Be-rufsrichtertum bedeuten. Damit aber wird der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Verletzungen solcher überragender Verfassungsgrundsätze wie „Bindung des Richters an das Gesetz“ und „Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz“ sind in der Bonner Justiz an der Tagesordnung. Die Rechtsunsicherheit nimmt ständig zu. Die Gleichbehandlung im wesentlichen gleichartiger Fälle durch verschiedene Gerichte- elementare Voraussetzung einer minimalen Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet. Gegenüber einer parlamentarischen Anfrage, die auf diese Mißstände hinwies, suchte sich ein westdeutscher Justizminister mit der Erklärung zu rechtfertigen, die Aufgabe der Gleichbehandlung im wesentlichen gleichartiger Fälle durch verschiedene Gerichte sei lediglich ein justizpolitisches, nicht aber ein verfassungsrechtliches Problem, denn der in Art. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgrundsatz verpflichte immer nur ein und dasselbe Gericht, nicht aber verschiedene, persönlich und sachlich voneinander unabhängige Gerichte, über gleichgelagerte oder wenigstens vergleichbare Fälle einheitlich zu entscheiden10. Weiterhin lastet die Unübersichtlichkeit der Justiz selbst, die Aufsplitterung der Gerichtsbarkeit „in eine Vielzahl von Hausgerichtsbarkeiten einzelner Verwaltungszweige“, schwer auf der westdeutschen Bevölkerung und wird von aufmerksamen Beobachtern in Westdeutschland als ein deutliches Zeichen des Verfalls der Justiz gewertet11. Die Verfahren in Zivilsachen 4 Kuhn, „J, v. staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Ge-setzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen“, Juristische Rundschau 1962, Heft 9, S. 358. 5 Kuhn, a. a. O., S. 359. 6 vgl. Meyer-Ladewig, „Der Satz nulla poena sine lege in dogmatischer Sicht“, Monatsschrift für Deutsches Recht, 1962, Heft 4, S. 262 f. 7 Meyer-Ladewig, a. a. O., S. 263. 8 Meyer-Ladewig, „Justizstaat und Richterrecht“, Archiv für civilistische Praxis, 161. Band (41. Band der neuen Folge) 1962, Heft 2/3, S. 127. 9 Meyer-Ladewig, „Der Satz nulla poena sine lege in dogmatischer Sicht“, Monatsschrift für Deutsches Recht, 1962, Heft 4, S. 262 f. 10 Haussmann, „Probleme der Justiz“, Deutsche Richterzeitung 1963, Heft 1, S. 7. 11 Vgl. Wieczorek, „Um die Einschränkung der Revisionen**, Juristische Rundschau 1962, Heft 8, S. 382. Im Bericht, S. 64, wird darauf hingewiesen, daß der Bürger in der Bundesrepü- ziehen sich oft derart in die Länge, daß die schleppende, selbst die Erledigung entscheidungsreifer Sachen noch weit hinauszögernde Behandlung der Prozesse12 in nicht wenigen Fällen einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Beisitzende Richter in Kollegialgerichten verfolgen gar nicht mehr den Gang der Verhandlung, sondern erlauben sich, während dieser Zeit welch beispiellose Verhöhnung der rechtsuchenden Bevölkerung! ihr Dezernat zu bearbeiten, so daß die westdeutsche Prozessualistik um das makabre Problem der verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei Geistesabwesenheit eines Richters bereichert worden ist13. Es häufen sich Fälle der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz durch willkürliche Handhabung von Verfahrensvorschriften. Aus der Praxis der Ziviljustiz des Bonner Staates sind dies nur einige wenige Beispiele der Verletzung demokratischer Grundrechte der Bürger, die den bereits in der allgemeinen Rechtsentwicklung deutlich sichtbaren, sich verschärfenden Widerspruch zwischen Rechtspflege und Nation auch in der Entwicklung und praktischen Handhabung des Gerichtsverfassungs- und Zivilverfahrensrechts zum Ausdruck bringen. Die im Jahre 1955 im Aufträge des Bundesjustizministeriums ins Leben gerufene Kommission, der aufgegeben war, eine Reform der westdeutschen Zivilgerichtsbarkeit „durch eine grundlegende Untersuchung“14 vorzubereiten, sah sich zu dem bemerkenswerten Eingeständnis veranlaßt, daß das Recht und die Gerichte in der westdeutschen Bevölkerung keine wirkliche Resonanz haben. Das Volk kenne sein Recht nicht, auch nicht in seinen tragenden Grundgedanken; es habe vor allem keine innere Bindung an sein Recht und seine Richter, und das Gericht sei ihm nicht das Bollwerk der Rechtssicherheit und der bürgerlichen Freiheit, dem man fraglos und selbstverständlich Achtung entgegenbringe15. Das wird offiziell eingestanden auch durch den Vorschlag des Bundesjustizministers Bucher, einen „Rechtstag“ einzuführen, d. h. einen Tag im Jahr, an dem im Bonner Unrechtsstaat des Rechts gedacht und der Bundesbürger „über seine Rechte gegenüber der Justiz aufgeklärt werden müsse“10. Auch der neue Bundeskanzler Erhard sah sich in seiner Regierungserklärung zu dem Eingeständnis des Widerspruchs zwischen dem Recht des Bonner Staates und dem Gerechtigkeitssinn seiner Bürger gezwungen. Diese weitgehende Entfremdung von Volk und Justiz in der Bundesrepublik ist keine zufällige Erscheinung. Sie ist das gesetzmäßige Resultat der Entwicklung des imperialistischen Staates, in dem die Justiz in immer stärkerem Maße als Instrument der reaktionärsten Kreise des Monopolkapitals zur Unterdrückung der elementaren demokratischen Rechte der Werktätigen eingesetzt wird; sie ist Ausdruck des sich verschärfenden „Antagonismus zwischen dem die Demokratie negierenden Imperialismus und den zur Demokratie strebenden Massen“17. Es ist nicht das erste Mal, daß die Bourgeoisie zu dem Eingeständnis des eklatanten Widerspruchs zwischen Rechtspflege und Nation gezwungen ist. Bereits im Jahre 1906 hatte der Frankfurter Oberbürgermeister A d i c k e s in einer aufsehenerregenden Rede vor dem Preußischen Herrenhaus mit eingehender Begründung ausgeführt, eine objektive Betrachtung lehre, daß das blik die Vielfalt der Gerichtsbarkeit und der Instanzen sowie die Feinheiten des bis ins einzelne geregelten Verfahrens nicht mehr durchschauen könne. 12 vgl. Bull, „Die Denkschrift zur Prozeßreform“, Juristische Rundschau 1962, Heft 2, S. 44. 13 Vgl. Bull, Abhandlungen zum Zivilprozeß, München und Berlin 1961, S. 18 f. 14 Bericht, S. 18. 15 Bericht, S. 62. ’ 16 vgl. „Die Weit“, Hamburg, vom 5. August 1963. 17 Lenin, Werke, Berlin 1957, fed. 23, S. 14. -755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 755 (NJ DDR 1963, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 755 (NJ DDR 1963, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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