Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 753 (NJ DDR 1963, S. 753); Arbeitsprozeß bewußt eingegliedert wird, daß er sich zum Kollektiv zugehörig fühlt, daß er den Wert der Arbeit des Kollektivs und damit auch seine eigene Arbeit schätzen lernt, daß er Verantwortung erhält und lernt, sie zu erfüllen. Deshalb müssen die Maßnahmen zur Umerziehung den Produktionsaufgaben des Kollektivs entsprechen, so daß mit deren Erfüllung auch die Erziehungsmaßnahmen realisiert werden. Es ist grundsätzlich falsch, wenn z. B. einem bedingt Verurteilten andere, in der Regel weniger bedeutende Arbeiten mit der Begründung übertragen werden, er müsse sich erst bewähren. In der Diskussion vertieften und illustrierten Schöffen und Mitglieder von Konfliktkommissionen die im Referat vorgetragenen Thesen durch eigene Erfahrungen in ihren Betrieben. So schilderte ein Schöffe aus dem Kalksandsteinwerk Niederlehme, wie sich das Schöffenkollektiv für einen bedingt verurteilten Kollegen einsetzte, der sehr gute Leistungen vollbracht hatte, dem aber eine Prämie verweigert würde, weil er „noch Bewährung habe“. Andererseits konnte eine Schöffin aus dem Konsum-Bekleidungswerk Zeuthen berichten, wie sich eine Kollegin, die wegen Paßvergehens bedingt verurteilt worden war, in ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Arbeit so entwickelt hatte, daß sie zum Vertrauensmann gewählt wurde. Zahlreiche interessante Beiträge bewiesen die Nofc-■wendigkeit, zur wirksamen Umerziehung der Rechtsverletzer die gesellschaftlichen Kräfte in breitem Maße in die Arbeit der Rechtspflegeorgane einzubeziehen. Referat und Diskussion zeigten aber auch, daß diese gesellschaftliche Mitwirkung oft noch zu eng oder einseitig gesehen wird. So spielte zwar das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger in der Diskussion eine große Rolle, aber das Mitwirken des Vertreters des Kollektivs in der Hauptverhandlung fand kaum Erwähnung. Dabei müssen sich die Rechtspflegeorgane gerade auf diese Form der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Strafverfahren orientieren, weil durch das Auftreten der Vertreter der Kollektive deutlich wird, in welchem Maße das betreffende Kollektiv bereits seine Verantwortung für die Umerziehung des Rechtsverletzers erkannt hat und worin die Hilfe der Rechtspflegeorgane bestehen kann. Damit soll in keiner Weise die Bedeutung der anderen Formen der Mitwirkung der Werktätigen verkannt werden, aber im Gegensatz zu diesen sollte das Auftreten von Vertretern der Kollektive in jedem Strafverfahren erreicht werden. Die Diskussion bestätigte auch, daß die Zielstellung und die Methoden der Forschungsgruppe grundsätzlich richtig sind, daß aber noch konkreter erforscht werden muß, wie der Inhalt des Erziehungsprozesses gestrauchelter Bürger im Kollektiv gestaltet sein muß, um erfolgreicher zu sein. Manche Bürgschaften kommen nicht zustande oder bestätigte Bürgschaften bleiben ohne Wirkung, weil ihr Inhalt unklar ist bzw. nur von Verboten bestimmt wird. Die Wissenschaft würde durch die Weiterführung der Forschungsarbeit in dieser Rich- tung den Rechtspflegeorganen konkrete Anleitung geben können, wie der Prozeß der Erziehung im Arbeitskollektiv unterstützt werden kann. Hatte das erste Referat die gesellschaftliche Erziehung Straffälliger in der DDR zum Gegenstand, so beschäftigte sich im zweiten Referat Frau Dr. Lucie Frenzei, Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, mit dem Inhalt und Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung in Westdeutschland. Diese Institution, die im Jahre 1953 in das westdeutsche Strafrecht'eingeführt wurde* und auch in den Entwurf eines neuen westdeutschen StGB in der bestehenden Form im wesentlichen übernommen werden soll, hat zwar äußerlich sehr starke Ähnlichkeiten mit der bedingten Verurteilung, unterscheidet sich im Zweck und Inhalt aber grundsätzlich von dieser. Während die bedingte Verurteilung eine völlig neue Strafart ist, eine Strafe ohne Freiheitsentzug, die auf eine noch stärkere Verschmelzung des werktätigen Volkes mit der Strafrechtspflege hinausläuft, handelt es sich bei der „Strafaussetzung zur Bewährung“ um einen „stufenweisen Vollzug der Strafdrohung“. Das Gericht erkennt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe, lediglich die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird von dem Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit abhängig gemacht. Die Referentin wies nach, daß der Bonner Staat mit der „Strafaussetzung zur Bewährung“ in breitestem Umfang mit staatlichen Mitteln in das Leben und in die Rechte des Betroffenen eingreift. Insbesondere ordnen die Gerichte einschneidende Maßnahmen bezüglich der politischen Rechte der Bürger an. In politischen Verfahren werden die Verurteilten mit Hilfe von Auflagen jahrelang reglementiert. Damit soil erreicht werden, daß sie sich während einer längeren Zeit jeder politischen Betätigung enthalten. Hierin zeigt sich der eigentliche Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung. * In seinen Schlußbemerkungen hob der Leiter der Forschungsgruppe, Dr. Hans Weber, hervor, daß die sehr lebhafte Diskussion der Forschungsgruppe neue Anregungen gegeben habe. Durch die Gegenüberstellung der bedingten Verurteilung und der Strafaussetzung zur Bewährung in Westdeutschland sei der grundsätzliche Unterschied der Strafpolitik in den beiden deutschen Staaten für jeden sichtbar geworden. Damit sei erwiesen, daß Westdeutschland auch auf diesem Gebiet eine ganze historische Epoche hinter der Entwicklung in der DDR zurückgeblieben sei. Es wurde nachgewiesen, daß Humanität und Gerechtigkeit allein im sozialistischen Staat konsequent verwirklicht werden und die Perspektive der gesellschaftlichen Entwicklung in ganz Deutschland durch die DDR bestimmt wil'd. Dr. HARRY CREUZBURG, Berlin 3 3 Die „Strafaussetzung zur Bewährung“ wurde durch Neu-fassung der §§ 23 bis 25 StGB mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) oin-geführt. Enge Zusammenarbeit der Rechtswissenschaftler mit den Rechtspflegeorganen im Bezirk Gera Zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena und den Rechts-pflegeorgaflen im Bezirk Gera wurde ein Freundschaftsvertrag abgeschlossen. Ziel des Freundschaftsvertrages ist es, durch eine enge und systematische Verbindung zwischen der Wissenschaft und der Praxis eine höhere Qualität in der Leitungstätigkeit der Rechtspflegeorgane zu erreichen. In dem Freundschaftsvertrag verpflichtete sich die Fakultät u. a. dazu, die in der Praxis tätigen Juristen bei ihrer theoretischen Weiterbildung zu unterstützen. Dies soll durch Kurzlehrgänge und einzelne Vorträge sowie durch die Mitarbeit in einzelnen Forschungsgruppen erfolgen. Der Bezirksstaatsanwalt wurde in den Rat der Fakultät berufen und ist Mitglied der Prüfungskommission zur Ablegung des Staatsexamens. 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 753 (NJ DDR 1963, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 753 (NJ DDR 1963, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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