Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 75 (NJ DDR 1963, S. 75); geht aber nur langsam vonstatten, weil angefangen bei den Jugendsachbearbeitern der Kriminalpolizei häufig keine klare Linie für die Übergabe von Jugendsachen an die Konfliktkommissionen vorhanden ist. Verantwortung und Arbeitsweise der Untersuchungsorgane nnd des Staatsanwalts Unbedingt muß die Frage, ob auch die Untersuchungsorgane der Deutschen Volkspolizei berechtigt sind, in eigener Verantwortung Verfahren gegen Jugendliche einzustellen und die Strafsachen den Konfliktkommissionen zu übergeben, bejahend beantwortet werden. In diesen Fällen tragen die Untersuchungsorgane für die Kontrolle über die Durchführung, den Ausgang und den Erfolg der Beratungen der Konfliktkommissionen die volle Verantwortung. Natürlich obliegt auch hier dem Staatsanwalt die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Übergabe von Strafsachen und in den Beschlüssen der Konfliktkommissionen. Diese hebt aber keineswegs die Eigenverantwortung der Untersuchungsorgane hinsichtlich ihrer Entscheidung und kontrollierenden Tätigkeit auf. Um die Gesetzlichkeit sowie eine richtige und einheitliche Anklage- und Strafpolitik in Jugendsachen zu gewährleisten, sollte der für Jugendsachen zuständige Staatsanwalt stets einen exakten Überblick über die Einstellungs- und Übergabepraxis der Untersuchungsorgane besitzen und dem Jugendsachbearbeiter der Kriminalpolizei eine gründliche Anleitung, gegebenenfalls exakte Weisungen zur Nachermittlung geben. Es ist nach unserer Meinung nicht angängig, daß der Staatsanwalt keine Kontrolle darüber ausübt, welche Strafsachen die Volkspolizei den Konfliktkommissionen übergeben hat. Die Anleitung und Kontrolle durch den Staatsanwalt ist deshalb so bedeutsam, weil ja die Mehrzahl der Übergaben von geringfügigen Strafrechtsverletzungen an die Konfliktkommissionen durch die Untersuchungsorgane "erfolgt und weiter erfolgen wird, hier also bereits äußerst wichtige Entscheidungen getroffen werden. Die Untersuchungen ergaben, daß die Untersuchungsorgane in der Regel richtig entschieden haben. In mehreren Richtungen gilt es jedoch, die Arbeit zu verbessern: 1. Zum Teil werden, auch bei Jugendlichen noch ungenügende Ermittlungen zur Täterpersönlichkeit, zu den Ursachen der Straftat und zu den Motiven des Täters vorgenommen, so daß bei der Beantwortung der Frage, ob die Sache der Konfliktkommission oder dem Staatsanwalt zu übergeben ist, Fehlentscheidungen möglich sind. 2. Eine Reihe von Übergabeverfügungen enthält keine ausreichenden Angaben zur strafbaren Handlung des Jugendlichen, zur Täterpersönlichkeit u. a. m. Solche Mängel erschweren die Arbeit der Konfliktkommissionen, verstoßen gegen die Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen und die gemeinsame Direktive vom 13. September 1961 und können die Wirksamkeit der Beratungen und .die Gesetzlichkeit der Entscheidungen der Konfliktkommissionen beeinträchtigen. 3. Teilweise werden die Konfliktkommissionen bei der Vorbereitung der Beratungen ungenügend unterstützt, geeignete Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung des Jugendlichen und zur Beseitigung bestimmter Mängel und Schwächen im Betrieb zu finden. Zur Unterstützung der Konfliktkommissionen ist u. E. bei Jugendlichen zunächst in jedem Fall die Teilnahme des abgebenden staatlichen Organs nicht nur bei der Vorbereitung, sondern auch an der Beratung notwendig. 4. In einigen Fällen wird durch die Volkspolizei nach der Übergabeverfügung keine weitere Kontrolle aus- geübt. Auch di Beschuldigten bzw. ihre Erziehungsberechtigten werden entgegen dem Gesetz nicht immer von der Einstellung des Verfahrens und der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission unterrichtet. Außerordentlich bedeutsam ist die Wahrung einer einheitlichen Übergabepraxis durch die Untersuchungsorgane. Hier erwachsen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt große Aufgaben. Zum Beispiel müssen die Untersuchungsorgane sehr sorgfältig prüfen, ob nicht an Stelle einer Einstellung nach § 158 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eine Übergabe an die Konfliktkommission nach § 158 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu erfolgen hat, weil tatsächlich eine geringfügige Straftat vorliegt. So hatte z. B. ein Jugendlicher vorsätzlich mit seinem Luftgewehr auf ein Mädchen geschossen und es an der Handtasche sowie in der Kniekehle getroffen. Dieses Verfahren wurde nach § 158 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ohne weitere Auswertung eingestellt. Durch eine solche Verfahrensweise werden die Rechte der Bürger nicht im erforderlichen Maße geschützt. Andererseits hatte die gleiche Inspektion der Volkspolizei bei einem Diebstahl im Werte von 2,50 DM, der von einem Achtzehnjährigen in einem Selbstbedienungsladen verübt worden war, die Übergabe an die Konfliktkommission vorgenommen. Es ist aber ebenso falsch, den Begriff der Straftat bei Jugendlichen übermäßig auszudehnen. Mit gesellschaftlicher Erziehung Konflikte überwinden! Die hier 'dargelegten Probleme stehen auch vor der Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Übergabe einer Strafsache an die Konfliktkommission gesetzlich begründet ist. Es gibt zahlreiche geringfügige Straftaten Jugendlicher, z. B. Diebstahlshandlungen im Betrieb, Fälschungen von Krankenscheinen oder anderen Urkunden, Prügeleien oder Sachbeschädigungen im Betrieb, rowdyhaftes Verhalten im Wohngebiet, unberechtigte Benutzung von Kraftfahrzeugen, Fahren unter Alkoholeinwirkung, die soweit die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen durch die Konfliktkommissionen beraten und entschieden werden können. Wichtigste Voraussetzung für eine richtige Entscheidung ist, daß die gewachsene Kraft der sozialistischen Gesellschaft, die in der Entwicklung der Konfliktkommissionen zum Ausdruck kommt, von den Strafverfolgungsorganen richtig erfaßt und eingeschätzt und den Konfliktkommissionen konkrete Unterstützung gegeben wird. Im Falle des siebzehnjährigen Bernd C. er hatte 250 DM unterschlagen, die ein Handwerker in der elterlichen Wohnung während der Ausführung von Reparaturarbeiten verloren hatte beabsichtigten Volkspolizei und Staatsanwaltschaft zunächst die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission eines Berliner Großbetriebes. Nachdem der Betrieb seine Bedenken geltend gemacht hatte, wurde gegen C. Anklage erhoben und ein gerichtliches Verfahren durchgeführt. Zwar hatte der jugendliche Beschuldigte bereits große Erziehungsschwierigkeiten bereitet und mehrere Disziplinverstöße begangen, so daß der Betrieb geplant hatte, das Lehrverhältnis zu lösen. In der Hauptverhandlung jedoch konnte der Vertreter des Betriebes als Beistand berichten, daß Bernd C. sich merklich gebessert hatte. Das Gericht erkannte daher auf folgende Weisungen: Auferlegung von sechs Freizeitarbeiten2 und Schreiben eines Aufsatzes über Probleme seiner Lehre, die er vor dem Lehrlingskollektiv darlegen soll. Diese Entscheidung erscheint widersprüchlich; u. E. deutet sie darauf hin, daß eine Übergabe an die Kon-i fliktkommission doch möglich gewesen wäre. 2 Leider enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, in welcher Form die Freizeitarbeiten zu verrichten sind. 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 75 (NJ DDR 1963, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 75 (NJ DDR 1963, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

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