Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 747 (NJ DDR 1963, S. 747); schäften zu geben. Das Augenmerk dieser zentralen staatlichen Stelle soll vor allem darauf gelenkt werden, daß die Genossenschaften ihre Innere Betriebsordnung nach der Musterbetriebsordnung ausgestalten. Weiter soll darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Ge- nossenschaften verstärkt bei Schadenszufügung durch ihre Mitglieder sich mit ihnen in Mitgliederversammlungen auseinandersetzen und im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei der Berechnung des Schadensumfangs Hilfe leisten. Dr. WILHELM PANZER, Leiter der Abteilung Gesetzgebung im Zentralen Staatlichen Vertragsgericht Uber die Zuständigkeit der Gerichte und des Staatlichen Vertragsgerichts Gegenüber der bisherigen Regelung in § 9 VGVO1 ist die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts der DDR nach der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (SVGVO) vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) bedeutend erweitert worden. Nach § 14 Abs. 1 SVGVO entscheidet das Staatliche Vertragsgericht nunmehr außer Streitfällen bei der Gestaltung und Erfüllung von Verträgen, die nach den ■ gesetzlichen Bestimmungen des Vertragssystems abgeschlossen werden, auch „sonstige vermögensrechtliche Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung“. Diese Neuregelung entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. In den letzten Jahren war immer deutlicher geworden, daß auch die sog. sonstigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben und Organisationen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Leitung der sozialistischen Wirtschaft stehen und deshalb auch eine im Prinzip einheitliche Betrachtung erfahren müssen. Um nur ein Beispiel zu nennen: War für Streitigkeiten bei der Gestaltung und Erfüllung von Transportverträgen nach § 52 der Transportverordnung (TVO) vom 24. August 1961 (GBl. II S. 365) das Staatliche Vertragsgericht zuständig, so entschieden über Streitigkeiten aus den hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Frachtverträgen die Gerichte ebenso wie über die Versicherungsstreitfälle, die sich hieraus ergaben. Ein im wesentlichen einheitlicher Vorgang wurde also auseinandergerissen und der Beurteilung durch verschiedene Staatsorgane mit unterschiedlichen Aufgaben und Arbeitsmethoden unterworfen. Hierbei sind Komplikationen, vor allem aber Doppelarbeit, Langwierigkeit der Bearbeitung usw. nicht immer zu vermeiden gewesen. Die neue Regelung stellt deshalb einen großen Fortschritt dar, der die uneingeschränkte Zustimmung der sozialistischen Betriebe und Organisationen gefunden hat. Mit der erweiterten Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts werden diese Schwierigkeiten überwunden. Für die Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts kommt es darauf an, daß sie sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut machen2 und die von den Gerichten gesammelten Erfahrungen konsequent ausnutzen und weiterführen. Für die Gerichte gilt es, die neue Zuständigkeitsregelung zu beachten und bei der Erteilung von Rechtsauskünften auf die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts hinzuweisen. Dennoch'eingereichte Klagen sind durch Prozeß-urtefl abzuweisen. 1 Vgl. auch die hierzu ergangene Anleitung zur gemeinsamen Rundverfügung des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1959, Nr. 2/3, S. 5). 2 Vgl. hierzu Panzer, „Zur erweiterten Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts“, Vertragssystem 1963, Nr. 10, S. 307 ff. Leider sind nach Erlaß der SVGVO Unklarheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Staatlichem Vertragsgericht noch nicht völlig beseitigt. Diese Unklarheiten ergeben sich in erster Linie aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 SVGVO selbst. Nach dieser Bestimmung ist die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nur gegeben, „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“, für Streitfälle bei der Gestaltung und Erfüllung von Verträgen im Rahmen des Vertragssystems und für sonstige vermögensrechtliche Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben und Organisationen. Die Formulierung „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“ bedeutet eine Einschränkung der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts, wobei es nicht nur um die Abgrenzung zum Gericht geht, sondern auch um die Abgrenzung zu anderen staatlichen Organen, denen im Einzelfall die Entscheidung zugeordnet werden kann. In Anfragen von Betrieben ist hierzu die Frage aufgeworfen worden, ob die Zuständigkeit der Gerichte nach § 14 Abs. 1 SVGVO immer dann gegeben sein soll, wenn sie über die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 GVG hinaus in Spezialbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist. Das ist z. B. der Fall in einer ganzen Reihe gesetzlicher Bestimmungen, die vor 1945 erlassen wurden und von unserem Staat sanktioniert worden sind; das ist aber auch der Fall in neueren Gesetzen*. Eine solche Abgrenzung zu den Gerichten würde jedoch nicht nur unüberwindliche Schwierigkeiten mit sich bringen, weil die Notwendigkeit bestände, alle vor dem 18. April 1963 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen; sie würde vor allem dem Sinn und Zweck der erweiterten Zuständigkeitsregelung für das Staatliche Vertragsgericht widersprechen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte in speziellen Bestimmungen vor dem 18. April 1963 von keinen systematischen Gesichtspunkten getragen war; denn unabhängig davon, ob eine spezielle Zuständigkeitsregelung für die Gerichte vorgesehen war oder nicht, mußten die Gerichte dennoch tätig werden. Wenn man rechtssystematisch insbesondere ältere Rechtsakte auf ihre Zuständigkeitsregelung hin überprüft, so ist festzustellen, daß die Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich immer nur dann ausdrücklich geregelt wurde, wenn über die sachliche Zuständigkeit hinaus eine besondere örtliche Zuständigkeit begründet werden sollte. Im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung ist deshalb zwischen dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht und dem Obersten Gericht Übereinstimmung erzielt worden, daß durch die Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte in speziellen gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem 18. April 1963 erlassen wurden, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts, soweit es sich um Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben und Organisationen handelt, nicht betroffen werden 3 Vgl. z. B. § 20 der ALB für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser aus den Öffentlichen Versorgungsleitungen vom 23. Januar 1961 (GBl. TI S. 51), § 26 der 1. DB zum Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. II S. 281) u. a. 747;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten, unter Berücksichtigung der politisch-operativen Situation in ihrem Verantwortungsbereich, insbesondere in den Schwerpunktsereichen, zu gewährleisten, daß die in dieser Instruktion.

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