Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 744 (NJ DDR 1963, S. 744); zu seiner Straftat vorhanden sind. Das Gericht isoliert sich' sonst von den gesellschaftlichen Kräften, weil es der notwendigen Auseinandersetzung aus dem Wege geht. Mängel zeigen sich auch bei der Einbeziehung der Vertreter der Kollektive, indem die Gerichte zulassen, daß sich deren Mitwirkung in der Regel auf die Darlegung der Beurteilung des Angeklagten beschränkt. Hinsichtlich der Aufdeckung und Überwindung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten sowie der Erziehung des Täters werden die Vertreter der Kollektive jedoch noch ungenügend wirksam. Die Unterschätzung der Hilfe des Kollektivs bei der Erforschung der Wahrheit und der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung kam insbesondere in einigen Verfahren beim Kreisgericht Spremberg zum Ausdruck. Hier forderte das Gericht die Betriebe lediglich auf, Vertreter zur Hauptverhandlung zu entsenden, die Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten machen könnten, weil dies aus den vorliegenden Beurteilungen nicht hervorgehe. Eine so „organisierte“ Mitwirkung steht im Widerspruch zur Stellung und zu den Aufgaben des Vertreters des Kollektivs. Ein Mitglied des Kollektivs, in dem einer der Angeklagten arbeitete, kennzeichnete vor Gericht die Situation in der Brigade sie trifft für die Mehrzahl aller dieser Fälle zu wie folgt: „Uns hat es getroffen, daß er diese Handlung begangen hat. Das kam uns durch die Beurteilung, die angefordert wurde, zu Ohren. Einigen Kollegen hat er es wohl erzählt. Im kleinen Kreis haben wir darüber gesprochen. Die Brigade hat sich noch nicht damit beschäftigt, da uns der richtige Tatbestand noch nicht bekannt ist “ Es liegt auf der Hand, daß das Gericht unter diesen Voraussetzungen nicht zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat Vordringen und dem Kollektiv auch keine konkreten Hinweise geben konnte, wie es auf den zu einer bedingten Strafe Verurteilten Einfluß nehmen soll, um die Wirksamkeit des Urteils zu sichern. An diesen Beispielen wird deutlich, daß es bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses nicht lediglich um die quantitative Erhöhung der neuen Teilnahmeformen, sondern um die Erhöhung der Qualität in der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften geht. Daß sich diese Erkenntnis noch nicht überall durchgesetzt hat, ergibt sich auch daraus, daß im Arbeitsplan des Kreisgerichts Hoyerswerda für das 4. Quartal von jedem Richter formal gefordert wird, mindestens einmal im Monat ein Verfahren mit einem gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger zu verhandeln. Mängel bei der Begründung der bedingten Verurteilung Oft werden die bedingten Verurteilungen im Urteil ungenügend begründet. Die Gerichte verstehen es nicht immer, die für eine bedingte Verurteilung sprechenden Gründe klar im Urteil herauszuarbeiten. Teilweise wird die bedingte Verurteilung mit Umständen begründet, die den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 StEG nicht entsprechen. So wird in manchen Urteilen als Begründung angeführt, daß der Täter ungeachtet seiner Straftat nach wie vor im Arbeitsprozeß stehe, oder das Gericht wolle dem Angeklagten auf Grund des von ihm zum Ausdruck gebrachten Besserungswillens noch einmal die Vergünstigung einer bedingten Verurteilung zuteil werden lassen. Andererseits werden in einigen Urteilen, auch wenn sie im Ergebnis richtig sind, negative Umstände offensichtlich unterschlagen, um die bedingte Verurteilung überzeugend begründen zu können. Dadurch werden die der Straftat zugrunde liegenden Widersprüche verdeckt und nicht zum Ausgangspunkt von Auseinandersetzungen mit dem Ziel ihrer Überwindung genommen. Gesellschaftliche Kontrolle über bedingt Verurteilte gewährleisten! Die Untersuchungen haben ergeben, daß es kaum eine Kontrolle über bedingt Verurteilte gibt. Diese Kontrolle ist in einer Reihe von Fällen schon deshalb nicht gewährleistet, weil durch das Unterlassen der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte das Straffälligwerden des Verurteilten in dessen Arbeits- bzw. Lebensbereich z. T. gar nicht bekannt geworden ist. Die bereits eingangs erwähnte ungenügende Beachtung der gesellschaftlichen Zielsetzung des Verfahrens im Stadium seiner Eröffnung führt auch dazu, daß die dem Gericht obliegende Kontrolle der bedingt Verurteilten, die auch mit Hilfe der Schöffen ausgeübt werden sollte, nicht wirksam wird. Eine bedingte Verurteilung verfehlt ihre erzieherische Wirkung, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung der Täter entweder überhaupt nicht im Arbeitsprozeß steht oder kurz zuvor aus seinem alten Kollektiv ausgeschieden ist. Daraus folgt, daß bereits im Ermittlungsverfahren und, sofern diese Umstände zu diesem Zeitpunkt noch nicht Vorlagen, durch das Gericht im Stadium der Eröffnung des Hauptverfahrens im Zusammenwirken mit dem Amt für Arbeit und der Abteilung Inneres, bei Jugendlichen auch mit dem Referat Jugendhilfe, zu sichern ist, daß der Angeklagte eine Arbeit aufnimmt, um damit die Voraussetzungen zum Wirksamwerden einer zu erwartenden bedingten Verurteilung zu schaffen. In solchen Fällen ist außerdem die Verpflichtung auszusprechen, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Ungenügend ist auch die Kontrolle über die gern. § 346 StPO vorzeitig aus der Haft entlassenen Verurteilten. Sie wird noch dadurch erschwert, daß in einer Reihe von Fällen nicht bekannt ist, ob und wo diese Bürger arbeiten. Hier macht sich der Mangel besonders bemerkbar, daß bisher nur selten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Bindung des vorzeitig aus der Haft Entlassenen an einen bestimmten Arbeitsplatz auszusprechen. Im Ergebnis der Untersuchungen bei den Kreisgerichten Spremberg und Hoyerswerda wurde den Stellvertretern für Inneres und den Kreisstaatsanwälten die Anregung gegeben, künftig dem Gericht bereits mit dem Antrag auf bedingte Strafaussetzung die Voraussetzungen für die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben (Arbeitsplatz, Wohnraum) nachzuweisen. Dadurch ist das Gericht in der Lage, bereits mit dem Beschluß nach § 346 StPO die Zuweisung eines Arbeitsplatzes auszusprechen und dadurch wirksame Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung einzuleiten. Solche die Wirksamkeit der bedingten Verurteilung sowie der bedingten Strafaussetzung gewährleistenden bzw. erhöhenden Maßnahmen schaffen reale Voraussetzungen auch hinsichtlich der Kontrolle dieses Personenkreises. Die Anleitung durch die Bezirksgerichte verbessern! Bei einigen der untersuchten Kreisgerichte nimmt zur Zeit der Anteil der bedingten Verurteilungen ab. So wurde beim Kreisgericht Hoyerswerda festgestellt, daß die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug im 3. Quartal 1963 auf 26.1 Prozent zurückgegangen ist. In einigen Verfahren wurde die bedingte Verurteilung abgelehnt, obwohl sie in Verbindung mit der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, insbesondere auf Grund der vom Kollektiv angebotenen Bürgschaft, richtig gewesen wäre. In solchen Fällen erkannten die Gerichte nicht, daß es in erster Linie darum geht, die Wirksamkeit der bedingten Verurteilungen zu erhöhen, und daß dieser Verantwortung nicht durch die Verhängung von Freiheitsstrafen ausgewichen werden darf. Die Bezirksgerichte werden die Entwicklung hinsichtlich der Strafen ohne Freiheitsentzug aufmerksam verfolgen müssen, um Extremen nach beiden Richtungen 744;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 744 (NJ DDR 1963, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 744 (NJ DDR 1963, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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