Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 741

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 741 (NJ DDR 1963, S. 741); dingtingen für einen Vergleich, für ein Anerkenntnis oder für eine Berufungsrücknahrhe gegeben sind, haben die Senate auf diese Erledigungsarten zu orientieren, denn ebenso wie im kreisgerichtlichen Verfahren stehen in der zweiten Instanz die Parteien mit ihrem Konflikt im Mittelpunkt. Deshalb ist die Erledigung herbeizuführen, die dem Inhalt des Konflikts, dem Einsichtsvermögen und der Bereitschaft der Parteien entspricht. Die Forderung, es müßten mehr Berufungsurteile erlassen werden, um besser anleiten zu können, ist demzufolge in dieser Absolutheit falsch, weil sie einseitig den Anleitungscharakter des Berufungsverfahrens betont. Mit einer solchen Forderung wird übersehen, daß das Bezirksgericht mit seiner zweitinstanzlichen Tätigkeit nicht nur die Rechtsprechung der Kreisgerichte anzuleiten, sondern zugleich den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen hat. Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung an das Bezirksgericht, weil er mit dem kreisgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist und nunmehr erwartet, daß das höhere Gericht die Begründetheit seines Vorbringens gewissenhaft prüft und ein seinen Anträgen entsprechendes Ergebnis herbeiführt. Weder ihm noch dem Berufungsverklagten geht es darum, daß das Bezirksgericht dieses Berufungsverfahren zur Anleitung des Kreisgerichts verwendet. Das ist für sie im allgemeinen kein. Gesichtspunkt für ihre Mitwirkung im zweitinstanzlichen Verfahren. Das Bezirksgericht muß sich voll auf das Anliegen der Parteien konzentrieren und einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführen. Dadurch wird keinesfalls die Bedeutung seiner Anleitungstätigkeit gemindert, denn erst die Konzentration auf das Anliegen der Parteien und das Eindringen in die Probleme des Konflikts und seine Ursachen setzt das Bezirksgericht in die Lage, am Beispiel des einzelnen Rechtsstreits die Rechtsprechung des Kreisgerichts richtig einzuschätzen und anzuleiten. Die Senate haben deshalb auf diejenigen Erledigungen hinzuwirken, die am besten dem Inhalt des Berufungsverfahrens und den Rechten und Interessen der Parteien entsprechen. Von diesen Überlegungen ausgehend, ist grundsätzlich zu fordern, daß jedes Berufungsverfahren, unabhängig von der Art seiner Beendigung, zur Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte auszunutzen ist. Sicherlich ist das Berufungsurteil die günstigste Form für die Senate, um zur Rechtsprechung der Kreisgerichte Stellung zu nehmen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten zur Anleitung, die das Prozeßrecht zwar nicht vorsieht, die aber ausgeschöpft werden müssen, wenn das Bezirksgericht seine Anleitungsfunktion erfüllen und dem Wunsch der Richter erster Instanz nach Anleitung entsprechen will. Anleitung durch Hinweisschreiben und Gerichtskritik Der Richter am Kreisgericht hat ein Recht darauf zu erfahren, warum von seiner Entscheidung abgewichen wurde oder welche Fehler er gemacht hat. Eine Möglichkeit, ihm dies mitzuteilen, bieten die bereits vor Jahren eingeführten Hinweisschreiben, die sich aber noch nicht überall durchgesetzt haben. Mit diesen Schreiben weisen die Senate auf die in Berufungsverfahren festgestellten Mängel in der Tätigkeit der Kreisgerichte hin. Die Senate können hier auch zu Mängeln und Problemen Stellung nehmen, die nicht den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils betreffen und von der Art der Erledigung des Berufungsverfahrens unabhängig sind. So kann zum Beispiel auf Mängel bei der Protokollabfassung, bei der Formulierung des Beweisthemas und in anderen Verfahrensfragen durch die Hinweisschreiben aufmerksam gemacht werden. Die Senate sollten Kopien dieser Hinweise sammeln, um periodisch überprüfen zu können, ob ihre Hinweise beachtet werden. Wenn gleiche Mängel beim gleichen Kreisgericht wiederkehren, kann auch im Wege der förmlichen Gerichtskritik die Beseitigung verlangt werden. Auch die vom Senat festgestellten Gesetzesverletzungen der Kreisgerichte, die nicht mit dem zweitinstanzlichen Verfahren beseitigt werden oder sich hierdurch nicht erledigen, sollten nicht durch Hinweisschreiben, sondern u. E. im Wege der förmlichen Gerichtskritik mit ihren Folgen Stellungnahme des Direktors des Kreisgerichts gerügt werden (vgl. Rechtspflegeerlaß, Zweiter Teil, Abschn. 1, IV, F). Diese Formen allein reichen jedoch nicht aus und dürfen keinesfalls zu Lasten derjenigen Möglichkeiten entwickelt werden, die die Senate unmittelbar in Verbindung mit den Erledigungsarten der Berufungsverfahren haben. Von diesen Möglichkeiten sollte in erster Linie Gebrauch gemacht werden. Anleitung durch begründete Vergleiche Neben dem Berufungsurteil selbst sollten die Senate vor allem in Verbindung mit den Vergleichen und den Berufungsrücknahmen den beiden häufigsten Erledigungsarten zu den erstinstanzlichen Urteilen und zu den Ansichten der Parteien Stellung nehmen'-. Es wird hier auf folgende zwei Möglichkeiten hingewiesen: So sollten grundsätzlich die im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleiche begründet werden. Der Vergleich im Berufungsverfahren ändert das Urteil des Kreisgerichts ab. Durch die Begründung der Vergleiche sollten die Berufungsgerichte den erstinstanzlichen Gerichten eine Antwort auf die Frage geben, ob das erstinstanzliche Urteil richtig oder falsch war und aus welchen Gründen im Berufungsverfahren ein vom angefochtenen Urteil abweichendes Ergebnis herbeigeführt wurde. Dadurch können vielgestaltige Hinweise vermittelt werden. So kann dargelegt werden, daß und warum der Senat die im erstinstanzlichen Urteil zum Ausdrude gebrachte Rechtsansicht für fehlerhaft hält und daß er den Parteien andere rechtliche Hinweise gegeben hat, die dann die Grundlage für einen Vergleichsabschluß gebildet haben. Ähnliche Hinweise können ergehen, wenn der Senat zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt oder wenn ein vom Kreisgericht nicht benutztes Beweismittel Verwendung fand und nunmehr ein von den kreisgerichtlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist, der seinerseits die Parteien zu einem Vergleichsabschluß bewog. Nicht zuletzt kann der Senat mit der Vergleichsbegründung dem Kreisgericht die Richtigkeit eines Urteils bestätigen und darlegen, daß neugeschaffene und dem Kreisgericht unbekannte Tatsachen die Parteien veranlaßt haben, mittels Vergleichs ein vom erstinstanzlichen Urteil abweichendes Ergebnis herbeizuführen. Die Vergleichsbegründung des Senats soll aber nicht nur unter dem Aspekt der Anleitung der Kreisgerichte abgefaßt werden. Das zweitinstanzliche Gericht hat sich mit seiner Stellungnahme ebenso wie das erstinstanzliche an die Parteien zu wenden und sich zum Vergleichsinhalt zu äußern. Arbeitet es an Hand des sozialistischen Rechts die subjektiven Rechte und Pflichten der Parteien und damit die Übereinstimmung der Auffassungen der Parteien mit den gesellschaftlichen Interessen heraus und berücksichtigt dabei Inhalt, Verlauf und Ergebnis der im Prozeß geführten Auseinander- 2 Hinsichtlich des Inhalts und der ideologischen Zielstellung dieser Seite der gerichtlichen Tätigkeit vgl. die Darlegungen der Verfasser in: Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozefr und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 109 ft. 7 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 741 (NJ DDR 1963, S. 741) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 741 (NJ DDR 1963, S. 741)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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