Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 738 (NJ DDR 1963, S. 738);  stärkerem Maße mit Leitungsaufgaben des Bezirksgerichts zu betrauen und darüber hinaus auch von jedem Kreisgerichtsdirektor eine erhöhte Verantwortlichkeit in seinem Verhältnis zum Bezirksgericht zu fordern. Jeder Direktor eines Kreisgerichts hat entsprechend dem Rechtspflegeerlaß zu sichern, daß die Rechtsprechung seines Gerichts den Gesetzen entspricht und der Lösung der Aufgaben beim umfassenden sozialistischen Aufbau dient. Deshalb ist er verpflichtet, das Bezirksgericht auf falsche Entscheidungen hinzuweisen, damit es entsprechende Maßnahmen veranlassen kann. Die gegenwärtige Praxis zeigt, daß von diesen Möglichkeiten der Kontrolle außerhalb der Rechtsmitteltätigkeit nur unzureichend und sporadisch Gebrauch gemacht wird. Deshalb gibt es trotz einer guten, von den Plenartagungen ausgehenden Anleitung zu grundsätzlichen Fragen der Kriminalitätsbekämpfung immer wieder Entscheidungen der Kreisgerichte, die dem Rechtspflegeerlaß gröblichst widersprechen, die aber dem Bezirksgericht nicht bekannt werden. So faßte z. B. das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt im Juni 1963 einen richtigen Beschluß zur wirksamen Bekämpfung von Gewaltverbrechen. Aber das Kreisgericht Werdau reagierte danach noch auf brutal begangene Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen grundsätzlich nur mit Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Monaten. Das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Mitte/Nord) verurteilte am 2. August 1963 den Angeklagten Eu. wegen Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses lediglich zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus er hatte seine 13 Jahre alte Stieftochter über Monate hinaus mehrfach, teils unter Gewaltanwendung,- zum Geschlechtsverkehr mißbraucht , obgleich Eu. wegen des gleichen Verbrechens, begangen an demselben Kind, bereits zweimal davon schon einmal mit einer höheren Strafe zur Verantwortung gezogen worden war. Solche falschen Entscheidungen aber waren dem Bezirksgericht nicht bekannt. Protest wurde nicht eingelegt, weil die Staatsanwaltschaft zumeist einen mit dem Urteil übereinstimmenden Antrag gestellt hatte. Berufungseinlegung erfolgte auch nicht, da offensichtlich die Angeklagten selbst erkannten, daß sie sehr milde bestraft worden waren. Eine wirksame Kontrolle von seiten des Bezirksgerichts unterblieb, und auch der Direktor des Kreisgerichts wurde seiner Verantwortung nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, daß dieser Zustand nicht befriedigen kann. Außerdem wird die dem Bezirksgericht übertragene Befugnis, mit Hilfe der Kassation rechtskräftige Entscheidungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Anleitung, sondern auch um der sozialistischen Gerechtigkeit willen zu korrigieren, nicht wahrgenommen. Oftmals unterlassen es die Senate noch, dem Direktor des Bezirksgerichts Vorschläge für eine Kassation zu unterbreiten, wenn sie durch eine Berufung auf eine gröblich falsche Entscheidung stoßen. Der Fall des durch das Kreisgericht Rochlitz wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilten Sch. ist dafür typisch. Dieser Angeklagte lebte schon längere Zeit mit seinem Schwiegervater in einem gespannten Verhältnis. Eines Tages stach er mit einem Messer auf den Schwiegervater aus nichtigem Anlaß und ohne ihn überhaupt zu Wort kommen zu lassen ein. Dabei traf er besonders gefährdete Körperpartien. Die Stichverletzungen hatten eine Tiefe zwischen 8,5 und 14,5 cm und wurden u. a. auch in der Nähe des Herzens beigebracht. Nur einem glücklichen Umstand war es zu danken, daß der Verletzte nicht getötet wurde. Auf die Berufung des Angeklagten reagierte jedoch der Senat nicht durch Anregung eines entsprechenden Kassationsantrages, um diese grob der Gerechtigkeit widersprechende Entscheidung zu beseitigen. Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Rechtsmittelverfahren Soweit die Anleitung der Kreisgerichte unmittelbar durch die Rechtsmitteltätigkeit des Bezirksgerichts erfolgt, ist dessen Rechtsprechung noch zu sehr von der Lösung des Einzelfalles bestimmt. Von guten Beispielen abgesehen, mangelt es den Entscheidungen insbesondere an Hinweisen auf die Notwendigkeit, bei der Eröffnung des Verfahrens die gesellschaftliche Zielstellung zu beachten, sowie an Anregungen und Vorschlägen, wie die Werktätigen verstärkt in die Bekämpfung der Kriminalität einbezogen werden können und wie durch ihre Mitwirkung die Wirksamkeit der Entscheidungen gesichert werden kann. Diese nicht auf der Höhe der Aufgaben stehende Arbeitsweise ist u. a. auf die mangelnden Erfahrungen der Rechtsmittelsenate in der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Kräften zurückzuführen. Das zeigt sich auch in den ungenügenden Bemühungen, die gesellschaftlichen Kräfte ebenfalls in das Rechtsmittelverfahren ungeachtet seines Überprüfungscharakters einzubeziehen1'1. Das wird an folgendem Verfahren deutlich: Das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (West) hatte eine berufstätige Ehefrau, Mutter von vier ehelichen Kindern, zu zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, weil sie gegen eine andere, seit Jahren in einem ehewidrigen Verhältnis zu ihrem Ehemann stehende Frau tätlich geworden war. Nennenswerte Folgen waren nicht eingetreten. Es soll hier dahingestellt bleiben, inwieweit es überhaupt richtig war, gegen diese Frau Anklage zu erheben und sie durch das Gericht zu verurteilen. Auf jeden Fall wurden die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Verhalten dieser Frau ungenügend erforscht. Anstatt Vertreter aus dem Betrieb des Angeklagten, vor allem aber auch aus dem der Geschädigten, die zusammen mit dem Ehemann auf einer Arbeitsstelle tätig war, zu hören, begnügte man sich lediglich mit der Vernehmung der unmittelbar Beteiligten, deren Aussagen zudem in der Hauptverhandlung nur verlesen wurden. Die Angeklagte, die sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung wandte, rügte darüber hinaus mit Recht, daß die eigentlichen Ursachen ihres Verhaltens nicht geklärt worden seien und die Lösung ihres Eheproblems damit nicht erreicht worden sei. Der zuständige Senat des Bezirksgerichts erkannte wohl die Problematik dieses Falles und die Notwendigkeit, die Versäumnisse durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte nachzuholen. Das war aber nicht unmittelbar für die Rechtsmittelverhandlung vorgesehen, wodurch eine endgültige Entscheidung möglich gewesen wäre immerhin schwebte das Verfahren schon nahezu fünf Monate , sondern es war geplant, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Bestimmend hierfür war die Auffassung, daß in der Rechtsmittelverhandlung ein gesellschaftlicher Verteidiger erstmalig nicht auftreten könne6 7. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr mit dem Überprüfungs- 6 Ein gutes Beispiel für die wirksame Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Rechtsmittelverfahren hat das Oberste Gericht mit dem Verfahren in Lehesten gegeben: vgl. Urteil vom 20. September 1963 (2 Ust 14 63) in NJ 1963 S. 661 ff., und „Die Einheit von Produktion und Arbeitsschutz auch mit der Rechtsprechung durchsetzen helfen“, NJ 1963 S. 641 ff. 7 Daß dieses Verfahren nach eigener Beweisaufnahme vor dem Senat, in der für die Angeklagte als gesellschaftlicher Verteidiger eine Vertreterin des Frauenausschusses ihres Betriebes auftrat und in der auch Angehörige aus dem Kollektiv der Geschädigten gehört wurden, mit einem weit befriedigenderen Ergebnis abgeschlossen wurde, sei nur am Rande vermerkt. 738;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 738 (NJ DDR 1963, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 738 (NJ DDR 1963, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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