Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 737 (NJ DDR 1963, S. 737); NUMMER 23 JAHRGANG 17 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT NEUElUSfiZ FÜR RECHT W UND RECHTSWISSE BE R L I N 1963 DEZEMBERHEFT NSCHAFT HANS NEUMANN, Leiter der Inspektionsgruppe beim, Obersten Gericht Zur anleitenden Tätigkeit des Bezirksgerichts in Strafsachen In Vorbereitung des 3. Plenums des Obersten Gerichts ist an Hand von Überprüfungen einiger Bezirksgerichte der gegenwärtige Stand der anleitenden Tätigkeit in Strafsachen eingeschätzt worden. Ungeachtet einer Reihe guter Beispiele und bei aller Anerkennung des Bemühens der Gerichte um eine Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit ihrer Arbeit wird der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates noch nicht genügend durchgesetzt1. Das zeigt sich auch in der anleitenden Tätigkeit der Bezirksgerichte in Straf-’ Sachen. Obgleich der Rechtspflegeerlaß den Verantwortungsbereich des Bezirksgerichts klar festlegt und die Methoden zur Verwirklichung seiner Aufgaben in allen Einzelheiten geregelt sind, setzt sich das Neue nur zögernd durch. Es gibt erste Anfänge mit unterschiedlichen Erfolgen; im großen und ganzen jedoch befriedigt der Stand des Erreichten noch nicht. Zwar soll nicht verkannt werden, daß es zu einer wirksamen Leitung der Rechtsprechung durch die Bezirksgerichte erst vielfacher Erfahrungen bedarf. Nach über sechs Monaten unmittelbar praktischer Arbeit mit dem für unsere Tätigkeit entscheidenden Dokument des Staatsrates ist es aber an der Zeit, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und zu verallgemeinern, um eine allseitige Verbesserung in der Arbeitsweise der Gerichte herbeizuführen. Dabei kommt nach dem Obersten Gericht von dem hier durchaus nicht behauptet werden soll, daß es immer und sehr schnell die in der Praxis der unteren Gerichte aufgetretenen Fragen und Probleme aufgegriffen und verallgemeinert hat den Bezirksgerichten aus ihrer Verantwortung sowohl dem Obersten Gericht als auch den Kreisgerichten gegenüber eine erhöhte Bedeutung zu. Die Kontrolle der Rechtsprechung verstärken Eine Reihe von Bezirksgerichten hat diese besondere Bedeutung ihrer Tätigkeit und die Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte erkannt. Davon zeugen die Auswahl der Thematik sowie die Vorbereitung und Durchführung von Plenartagungen, auf denen sie sich entsprechend der Aufgabenstellung durch das Oberste Gericht auf die Schwerpunkte der Kriminalität ihres Bezirks konzentrierten, wenn auch in einigen Fällen die Themenstellung zu umfangreich und die wissenschaftliche Verallgemeinerung der Ergebnisse unvollkommen war2. Die Bezirksgerichte haben aber auf diesen Plenartagungen und in ihren Beschlüssen im wesentlichen eine richtige Orientierung für eine einheitliche Rechtsprechung im jeweiligen Bezirk gegeben. So ist beispielhaft das Bemühen 1 Vgl. Ziegler, „Einige aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung". NJ 1963 S. 710. 2 Vgl. „Erfahrungen aus den ersten Plenartagungen der Bezirksgerichte“, NJ 1963 S. 519 ff. des Plenums des Bezirksgerichts Cottbus hervorzuheben, durch eine analytische Erfassung der Kriminalität nach Wirtschaftszweigen zugleich wirksame Maßnahmen gegen Ursachen und begünstigende Bedingungen von Straftaten einleiten zu können3. Auch die Vorbereitung und Durchführung einer Plenartagung des Bezirksgerichts Leipzig zur stärkeren Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren zeigte ein hohes Niveau. Weniger wirkungsvoll hingegen ist augenblicklich noch die Kontrolle der Bezirksgerichte darüber, inwieweit die zumeist in Beschlüssen enthaltene Anleitung des Plenums auch ihre konkrete Umsetzung in der Rechtsprechung der Kreisgerichte erfährt. Diese Kontrolle ist über die durch Rechtsmittel' an das Bezirksgericht gelangenden Verfahren nur unzulänglich möglich, denn der Anteil der Rechtsmittel an der Gesamtzahl der in erster Instanz von den Kreisgerichten getroffenen Entscheidungen liegt bei etwa 10 Prozent'1. Deshalb entsteht die Frage, wie die Verwirklichung der Beschlüsse kontrolliert und ein ständiger Überblick über die kreisgerichtliche Rechtsprechung geschaffen werden kann. Es wäre sicher überspannt, zu verlangen, daß die Richter des Bezirksgerichts neben den Rechtsmittelsachen alle Verfahren der Kreisgerichte kennen sollen. Von einigen Bezirksgerichten sind verschiedene Methoden entwickelt worden (z. B. Kontrollbogen, Einlagebogen, Berichte u. a.), die helfen sollen, schnell einen Überblick über Umfang, Richtung und Inhalt der kreisgerichtlichen Rechtsprechung zu geben5. Ohne die Wirksamkeit solcher Methoden zu unterschätzen, müssen dennoch die operativen Einsätze der Senate, die unmittelbare Anleitung an Ort und Stelle, der Erfahrungsaustausch mit den Richtern der Kreisgerichte und die Erörterung von Problemen im Kollektiv der Richter des Bezirksgerichts verstärkt werden, um die Rechtsprechung im Bezirk genauer einschätzen, die Durchführung der Beschlüsse des Plenums besser kontrollieren, neu auftauchende Fragen schneller beantworten und für die Rechtsprechung entsprechende Schlußfolgerungen ziehen zu können. Hier liegt auch ein weites Betätigungsfeld für die Inspektionsgruppe, die im Aufträge des Präsidiums diese Kontrolle mi' sichern muß. Zum anderen ist es aber auch notwendig, die Kreisgerichtsdirektoren, die Mitglieder des Plenums sind, in 3 vgl. dazu den Beschluß des Plenums des BG Cottbus vom 17. Juni 1963, NJ 1963 S. 527 ff. 4 Da hierbei die Berufungen gegenüber den Protesten dominieren, ergibt sich für die Anklagebehörde hieraus die Notwendigkeit. die Protesteinlegung straffer zu handhaben. 5 Vgl. dazu Pfeufer, „Zur Leitung der Rechtsprechung durch das Bezirksgericht“, NJ 1963 S. 204 ff., und Stephan/Lehmann, „Einige Methoden der Leitung der Rechtsprechung durch das Bezirksgericht Leipzig“, NJ 1963 S. 629 ff. 7 37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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