Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 736 (NJ DDR 1963, S. 736); lung eines Unterhaltsbeitrags und auf der anderen Seite die Verurteilung zur Zahlung einer Unterhaltsrente für das Kind nach sich. Diese Veränderung kann sich sehr wesentlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auswirken; das muß auch bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Auch eine unterschiedliche Verteilung des Hausrates und des Vermögens kann sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auswirken, so daß die Kostenregelung davon beeinflußt werden kann. Es ist deshalb unrichtig, zu sagen, die Kostenentscheidung hänge nur von den „in der Hauptsache“ selbst getroffenen Feststellungen ab. Wenn aber die Kostenentscheidung von den im gesamten Verfahren getroffenen Feststellungen und den sonstigen Verhältnissen der Parteien abhängt, dann kann sie erst dann getroffen werden, wenn über alle Ansprüche des Verfahrens entschieden worden ist oder, anders ausgedrückt, dann muß sie auch zusammen mit einem mit der Ehesache verbundenen Anspruch anfechtbar sein. Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der im Lehrbuch „Das Zivilprozeßrecht“ Bd. II S. 141 vertretenen Meinung. Die mit der Anfechtung der Höhe des Unterhalts verbundene Berufung gegen die Kostenentscheidung ist deshalb zulässig. Sie ist jedoch unbegründet (wird, ausgeführt). Anmerkung: Das Bezirksgericht hat sich mit einer Rechtsfrage auseinandergesetzt, die in der Fachliteratur nur vereinzelt und mit unterschiedlichem Ergebnis behandelt wurde (vgl. Kammergericht, Urt. vom 25. April 1957 Zz 10/57 NJ 1957 S. 318, dem das Bezirksgericht Erfurt mit seinem Urteil vom 6. September 1957 4 S 151157 NJ 1957 S. 664 widersprach). Während andere Probleme des Kostenrechts in Ehesachen (vgl. z.B. NJ 1961 S. 214, S. 655, S. 852) und auch die Unzulässigkeit der Berufung allein gegen die Kostenentscheidung (vgl. NJ 1956 S. 288) behandelt und geklärt worden sind, hat die zweitinstanzliche Spruchpraxis immer wieder die Frage zu beantworten, ob mit der Berufung gegen einen Nebenanspruch die Kostenentscheidung ange-fochten werden kann. Wie die Entscheidung des Bezirksgerichts beweist, wird diese Frage verschieden, ja sogar innerhalb eines Bezirksgerichts unterschiedlich beantwortet. Es besteht deshalb ein dringendes Bedürfnis, zu einer einheitlichen Rechtsamvendung zu. gelangen. Offensichtlich ist Ausgangspunkt der Meinungsverschiedenheiten die in der Fachliteratur immer wieder anzutreffende Einteilung der Ehesache in „Hauptsache“ und „Nebenansprüche“ und die daraus abgeleitete Meinung, daß die Kostenentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptsache stehe und von der Entscheidung über die „Nebenansprüche“ nicht beeinflußt werde. Werde die Hauptsache rechtskräftig, dann bestehe weder eine rechtliche Möglichkeit noch ein praktisches Bedürfnis zur Überprüfung der Kostenentscheidung. Dieser Ansicht widersetzt sich m. E. das Bezirksgericht mit vorstehender Entscheidung zu Recht Zunächst ist festzustellen, daß weder das materielle noch das formelle Eherecht eine Unterscheidung nach „Hauptsache“ und „Nebenansprüchen“ trifft. In § 13 EheVerfO wird vielmehr ausgeführt, über welche Ansprüche in Ehesachen mitverhandelt und -entschieden werden muß und welche anderen Ansprüche mit der Ehesache verbunden werden können. Mit der Verbindung dieser Ansprüche mit der Ehesache werden sie Teil der zur Prüfung und Entscheidung stehenden Ehesache. Die Kostenentscheidung ist deshalb abhängig von der Entscheidung über alle in das Verfahren eingeführten Ansprüche, oder, umgekehrt ausgedrüdU, sie ist noch nicht rechtskräftig, solange ein mit der Ehesache verbundener Anspruch noch nicht rechtskräftig ist. Dieser Ansicht steht auch nicht entgegen, daß für die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche (§ 13 Abs. 1 und 2 EheVerfO) grundsätzlich keine besonderen Gebühren berechnet werden (§ 24 EheVerfO) -und daß gern. § 23 EheVerfO ein einheitlicher Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht wird. Das Bezirksgericht Erfurt glaubt aus § 23 EheVerfO schließen zu können, daß die Kostenentscheidung der 1. Instanz sich somit nur auf die Entscheidung in der Ehesache selbst erstrecken kann, weil eine Kostenentscheidung soweit sie nicht dahin lautet, daß die Entscheidung gebührenfrei sei sich dort erübrige, wo keine Kosten entstehen. Meines Erachtens wird hier die Kostenberechnungsgrundlage des § 23 EheVerfO mit den bei der Kostenentscheidung zu beachtenden Grundsätzen des § 19 EheVO durcheinander gebracht. Der § 23 EheVerfO besagt, daß die Gerichtskosten auf der Grundlage des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens beider Ehegatten zu berechnen sind. Das heißt nichts anderes, als daß für alle in das Verfahren einbezogenen Ansprüche nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen ist, es sei denn, der Wert der mit der Ehesache verbundenen Ansprüche gern. § 13 Abs. 2 EheVerfO übersteigt den Betrag von 2000 DM (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO). Berechnungsgrundlage sind eindeutig die Einkommensverhältnisse der Parteien und nichts anderes! Sie stehen mit der Ehesache selbst in keinem engeren Zusammenhang als mit den anderen Ansprüchen. Die Entscheidung, ob eine Ehe zu scheiden ist, steht in den meisten Fällen mit den Einkommensverhältnissen der Parteien in keinerlei Zusammenhang, sondern vielmehr mit dem Verhalten der Eheleute zueinander und zu Dritten. Dagegen ruird z. B. die Entscheidung über die Zahlung einer Unterhaltsrente für die ehelichen Kinder oder einen erwerbsunfähigen und vermögenslosen Ehegatten von dem Einkommen und der Vermögenslage des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sehr wesentlich beeinflußt. Gerade in Anbetracht dessen, daß mit der Ehesache andere, damit zusammenhängende Ansprüche verbunden werden können, richtet sich die einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren nicht nur danach, wie sich die Parteien während der Ehe zueinander und zu ihren Kindern verhalten haben, 'sondern auch nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 19 Abs. 1 EheVO). Nach § 1 EheVerfO gelten die Vorschriften der ZPO, ■soweit die EheVerfO nicht Spezialvorschriften enthält. Aus § 99 Abs. 1 ZPO folgt im Umkehrschluß, daß die Kostenentscheidung angefochten werden kann, wenn gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da unter Hauptsache alle in das Eheverfahren eingeführten Ansprüche zu verstehen sind, kann auch mit einem „Nebenanspruch“ die Kostenentscheidung angefochten werden. In solchen Fällen ist aber in der Berufungsschrift selbständig Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen die Kostenentscheidung falsch sein soll. Wird Berufung gegen einen mit der Ehesache gleichzeitig entschiedenen Anspruch (§ 13 Abs. 1 und 2 EheVerfO) erfolgreich eingelegt, ohne die Kostenentscheidung anzufechten, und ergibt sich daraus eine ivesentliche Veränderung der sonstigen Verhältnisse der Parteien, dann muß die Kostenentscheidung der 1. Instanz von Amts wegen überprüft und evtl, geändert werden. Es bedarf in solchen Fällen nicht unbedingt der gleichzeitigen Berufung gegen die Kostenentscheidung. Dr. Rolf Daute. Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 736 (NJ DDR 1963, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 736 (NJ DDR 1963, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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