Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 735 (NJ DDR 1963, S. 735); schließlichen Lizenz ausübe. Daher seien im Prinzip auch vereinbarte Lizenzgebühren berechtigt, unbeschadet etwaiger Einwendungen, die aus anderen Gründen gegen sie geltend gemacht werden könnten. Mit Urteil 2 Uz 7/62 vom 5. Juni 1962 hat der Senat in Abänderung des Urteils" des Bezirksgerichts die Verklagte dem Antrag des Klägers gemäß verurteilt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Dem Patentamt komme, abgesehen von der Erteilung und gegebenenfalls der Nichtigerklärung von Patenten, an der Regelung von Vergütungsstreitigkeiten eine Entscheidungs- bzw. Schlichtungsbefugnis über die Höhe der Vergütung auf Grund von Lizenzverträgen für Ausschließungspatente, die bereits eine Vergütungsregelung enthalten, nicht zu. Der von der Verklagten beim Patentamt gestellte Antrag auf Nichtigerklärung sei für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Auch wenn er zum Erfolg führe und demnach das Patent rückwirkend für nichtig erklärt würde, bestehe bis zur Nichtigerklärung patentgesetzmäßiger Schutz, der der Verklagten als alleiniger Lizenznehmerin gegenüber Dritten zugute komme, weshalb bis dahin die Zahlung der Lizenzgebühr gerechtfertigt und der Aussetzungsantrag unbegründet gewesen sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des 2. Zivilsenats zu kassieren. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des 2. Zivilsenats verletzt das Gesetz. Der 2. Zivilsenat hat den von der Verklagten gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, weil er der Ansicht war, die Lizenzgebühren seien ohnehin bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung zu zahlen. Er hat diesen Standpunkt aus der Auffassung hergeleitet, daß der Patentinhaber und ebenso der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, solange das Patent eingetragen ist, „gegen Herstellung der geschützten Sache durch andere geschützt“ ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Wer ein materiell nichtiges Patent benutzt, wird, wenn der Patentinhaber wegen Patentverletzung gegen ihn Klage erhebt, gemäß § 34 PatG die Nichtigkeit geltend machen. Dann muß das Verfahren wegen Patentverletzung gern. § 9 VO über die Errichtung des Patentgerichts vom 21. Mai 1951 (GBl. S. 483) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens auf Nichtigerklärung ausgesetzt werden. Wird das Patent für nichtig erklärt, dann liegt keine Patentverletzung vor, obwohl seinerzeit das Patent noch eingetragen war. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß im Fall der Nichtigerklärung eines Patents nicht gezahlte Lizenzgebühren nicht mehr gefordert werden können. Soweit Lizenzgebühren bereits gezahlt sind, steht ihrer Rückforderung die Bestimmung des § 28 der zweiten DB zur VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 293), die in diesem Falle analog anzuwenden ist, entgegen. Der 2. Zivilsenat hat ferner nicht erkannt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Patentstreitsache handelt. Der Anspruch auf die Lizenzgebühr hat die Nutzung eines Ausschließungspatents (§ 3 PatG) zur Grundlage und ist deshalb ein Anspruch aus einem im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis (§ 59 PatG). Deshalb hätte der 2. Zivilsenat gern. § 9 VO über die Errichtung des Patentgerichts vom 21. Mai 1951 (GBl. S. 483) den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens auf Nichtigerklärung aussetzen müssen. Das mit der Kassation angefochtene Urteil des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts war daher aufzuheben. Da inzwischen das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, steht fest, daß die Klage, falls der 2. Zivilsenat das Verfahren ausgesetzt hätte, abzuweisen gewesen wäre. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Verweisung der Sache an den 2. Zivilsenat; das Präsidium hatte gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO selbst zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 37, 38 Abs. 2 PatG. § 19 Abs. 1 EheVO; § 13 EheVerfO; § 99 Abs. 1 ZPO. Mit der Berufung gegen einen mit der Ehesache verbundenen Anspruch kann die Berufung gegen die Kostenentscheidung verbunden werden. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 14. September 1963 - 7 BF 177/63. Mit Urteil vom 21. Juni 1963 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Verklagte verurteilt, für seinen Sohn L. monatlich 100 DM Unterhalt zu zahlen. Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens wurden dem Verklagten auferlegt. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß der Verklagte monatlich 850 DM netto verdient und weitere Unterhaltsverpflichtungen nicht hat. Die Kostenentscheidung wird damit begründet, daß im wesentlichen der Verklagte die Ehe zerrüttet habe und er ein weitaus höheres Einkommen als die Klägerin beziehe. Gegen die Festsetzung des Unterhalts und die Kostenentscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil im angefochtenen Umfange aufzuheben, den Unterhalt für das eheliche Kind auf monatlich 70 DM festzusetzen und die Kosten beider Rechtszüge den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Zur Begründung der Berufung hat der Verklagte vorgetragen, das Vordergericht sei irrtümlich von einem zu hohen monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen; deshalb müsse der Unterhalt für das Kind wesentlich niedriger festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung stütze sich darauf, daß der Verklagte die Ehe zerrüttet habe. Das entspreche nicht den Tatsachen. Die Klägerin wollte vielmehr eines anderen Mannes wegen geschieden werden. Das gehe daraus hervor, daß sie jetzt einen Wohnungsantrag für zwei erwachsene Personen und ein Kind gestellt habe. Auch die Einkommensverhältnisse der Parteien seien nicht so unterschiedlich, daß sich eine Kostenteilung nicht rechtfertigen ließe. Aus den Gründen: Soweit die Berufung die Höhe des Unterhalts anficht, ist sie zulässig. Ihr vermochte der Senat jedoch nicht zu folgen (wird ausgeführt). Der Senat hatte zu prüfen, ob mit der Berufung gegen einen mit der Ehesache verbundenen Anspruch die Berufung gegen die Kostenentscheidung verbunden werden kann. Der hiesige 6. Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 1963 2 BF 75/63 die Meinung vertreten, daß die Kostenentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptsache' stehe. Erwachse die Hauptsache in Rechtskraft, bestünde auch kein Raum, die dazu getroffenen Feststellungen über den isolierten Angriff gegen die Kostenentscheidung nachzuprüfen. Wenn mit einem Nebenanspruch zugleich um Nachprüfung der Kostenentscheidung nachgesucht werde, könne es sich lediglich um eine taktische Variante dergestalt handeln, die Unmöglichkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung auf dem Umwege eines Rechtsmittels gegen einen Nebenanspruch doch zulässig zu machen. Der 7. Senat folgt dem nicht. Die Kostenentscheidung in Ehesachen richtet sich nicht nur nach den über das Zusammenleben der Ehegatten getroffenen Feststellungen, sondern auch wesentlich nach den sonstigen Verhältnissen der Parteien (§ 19 Abs. 1 EheVO), insbesondere den wirtschaftlichen -Verhältnissen der Ehepartner. Wird z. B. mit der Berufung die Sorgerechtsregelung erfolgreich angegriffen, dann zieht das auf der einen Seite die Aufhebung der Verpflichtung zur Zah- 735;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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