Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 734 (NJ DDR 1963, S. 734); Ziehung des benutzten Kraftfahrzeuges zulässig ist. Sie hat aber nur dann zu erfolgen, wenn sie wegen der konkreten Gefahr der Wiederholung im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist. Hiervon ist das Kreisgericht aber gar .nicht ausgegangen. Es führt vielmehr zur Begründung der Einziehung aus, diese sei zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Gefängnisstrafe erforderlich. Weil dies mit einem bedeutsamen Eingriff in die Vermögensverhältnisse des Angeklagten verknüpft war, kann daraus nur gefolgert werden, daß das Kreisgericht eine zusätzliche Strafe aussprechen wollte. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 StGB. Aus Sicherheitsgründen liegt aber kein zwingender Anlaß zur Einziehung vor. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte bereits einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren war, als er den von ihm verschuldeten Unfall in H. verursacht hatte. Wegen dieses Unfalles und wegen des nachfolgenden Verkehrsdelikts ist er aber zu einer unbedingten Gefängnisstrafe vei'urteilt worden, obwohl er bisher gerichtlich noch nicht bestraft worden war. Dabei ist die vom Kreisgericht vertretene Auffassung, eine bedingte Verurteilung lasse nicht erwarten, daß der Angeklagte die entsprechenden Lehren aus dem Strafverfahren zieht, durchaus berechtigt. Dafür aber, daß auch die unbedingte Gefängnisstrafe nicht die Wirkung zeitigt, die bei einem erstmalig vor Gericht stehenden Bürger zu erwarten ist, bietet der vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt keine Handhabe. Die Einziehung des Motorrades des Angeklagten war daher nicht berechtigt und hat zu entfallen, so daß das kreisgerichtliche Urteil ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte in entsprechender Anwendung von § 312 Abs. 1 Buchst, b StPO dahingehend abzuändern war. Zivilrecht § 59 Patentgesetz; § 9 VO über die Errichtung des Patentgerichts vom 21. Mai 1951 (GBl. S. 483). 1. Im Falle der Nichtigerklärung eines Patents entfällt der Anspruch auf noch nicht gezahlte Lizenzgebühr für die Ausnutzung eines Ausschließungspatents. 2. Ein Streit über die Zahlung von Lizenzgebühr für die Nutzung eines Ausschließungspatents ist eine Patentstreitsache. OG, Urt. des Präsidiums vom 27. Juni 1963 I PrZ - 15 - 2/63. Der Kläger ist Inhaber des Ausschließungspatents der Deutschen Demokratischen Republik für einen Fingerkuppenverband. Der Kläger hat der Verklagten mit Vertrag vom 1. Oktober 1955 Generallizenz für seine Erfindung erteilt. Nach § 6 des Vertrages ’ beträgt die monatlich abzurechnende Lizenzgebühr 10 % des ungeschmälerten Werkabgäbepreises. Die Verklagte hat in § 5 die Verpflichtung übernommen, die Lizenzgebühr mindestens auf der Grundlage eines Jahresumsatzes von 100 000 Beuteln zu zahlen, selbst wenn dieser Mindestumsatz nicht erreicht wird. Die Dauer des Vertrages ist nach § 8 die Laufzeit des Patents (18 Jahre). Von der Aufnahme einer von der Verklagten zunächst vorgeschlagenen Kündigungsfrist in den Vertrag wurde Abstand genommen. Seit Ende 1958 hat die Verklagte dem Kläger Vorschläge auf Auflösung bzw. Änderung des Vertrages unterbreitet, weil der Mindestumsatz nicht erreicht werden konnte. Der höchste Umsatz wurde im Geschäftsjahr 1955/56 mit 33 000 Beuteln erzielt. Nach Ablehnung der Vorschläge durch den Kläger teilte die Verklagte schließlich mit Schreiben vom 18. Dezember 1959 dem Kläger mit, daß sie für das begonnene Geschäftsjahr 1959/60 Lizenzgebühren nur noch nach dem tatsächlich erzielten Umsatz, also nicht mehr nach dem garantierten Umsatz zahlen werde. Sie hat demgemäß für dieses Geschäftsjahr nur den dem erzielten Umsatz entsprechenden Betrag von insgesamt 796,10 DM dem Kläger überwiesen. Der Kläger hat, davon ausgehend, daß ihm an Lizenzgebühren für 100 000 Beutel 4770 DM zuständen, mit seiner im November 1960 erhobenen Klage Verurteilung der Verklagten zur Zahlung von 3973,90 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1960 begehrt. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und eingewandt: Der durch das Patent geschützte Verband sei trotz Ausnutzung von Werbemöglichkeiten im Rahmen der Vorschriften der Vorgesetzten Dienststelle entgegen der Behauptung des Klägers nur noch in geringfügigem Umfang absetzbar. In den Monaten Juni, Juli und August 1960 sei überhaupt kein Umsatz erzielt worden. Auch sei es nunmehr möglich, Fingerkuppenverbände in einer neuen Art herzustellen. Die vereinbarte Vergütung sei an sich übersetzt. Der Vertrag sei nichtig bzw. sei eine Änderung der wirtschaftlichen Grund--lagen eingetreten. Es sei jedenfalls der Kündigungsausschluß und die Garantie eines Mindestumsatzes überholt. Mit Urteil 5a BC 33/60 vom 20. Dezember 1961 hat das Bezirksgericht im wesentlichen mit folgender Begründung die Klage abgewiesen: Die Einwendungen -der Verklagten hinsichtlich der Höhe der Vergütung, der Garantieklausel und des Kündigungsausschlusses seien unbegründet. Die Verordnung über das Erfindungs- und Vorschlagswesen bzw. die 2. Durchführungsbestimmung bezögen sich nur auf die volkseigene Wirtschaft; auch könne nach der der DB angeschlossenen Vergütungstabelle für die Patente die Vergütung entsprechend der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Patents variabel sein. Unter Beachtung des Grundsatzes des § 242 BGB könne jedoch mit Rücksicht auf die irrigen Vorstellungen der Vertragschließenden über die Verkaufsmöglichkeiten des Erzeugnisses an dem Vertrag nicht festgehalten werden. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gericht mit dem Antrag auf Entscheidung nach dem Klagantrag eingelegt. Die Verklagte hat zunächst nach Anordnung des Berufungstermins zum 15. Mai 1962 dem Senat des Obersten Gerichts bekanntgegeben, daß sie gemäß § 34 PatG den Kläger mit Schreiben vom 21. März 1962 zur Löschung des Patents bis 5. Mai 1962 bei sonstiger Erhebung der Nichtigkeitsklage aufgefordert habe. Ihr sei erst jüngst der Inhalt der Patentschrift und die Tatsache bekannt geworden, daß das Patent des Klägers nicht neu sei, daß es im wesentlichen dem Patent DRP 734 888 gleichkomme und seine Lehre überhaupt jeder Erfindungshöhe entbehre. Mit Hinweis hierauf hat die Verklagte beantragt, den Termin vom 15. Mai 1962 aufzuheben und das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über das beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik einzuleitende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Nach Ablehnung des Antrages, den Termin aufzuheben, . hat die Verklagte unter Vorlage einer Ausfertigung der beim Patentamt eingereichten Nichtigkeitsklage Zurückweisung der Berufung beantragt. Zur Sache hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat weiter Ausführungen über die Planungsmaßnahmen der staatlichen Handelsorgane gemacht, an die die Verklagte als der sozialistischen Wirtschaft soweit gleichgestellter Betrieb gebunden sei, und daß die Herstellung des Verbandes nur dem äußerst geringfügigen Bedarf der Bevölkerung entsprechen könne. Die Mindestlizenzgebühr sei demnach volkswirtschaftlich nicht vertretbar. Im Termin vom 15. Mai 1962 hat der Senat den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Patent, wenn es auch durch Nichtigerklärung von Anfang an nichtig sei, in der Zwischenzeit nicht mehr zu beseitigende Wirkungen Schutz des Inhabers des Patents und ebenso des Inhabers der aus- 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 734 (NJ DDR 1963, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 734 (NJ DDR 1963, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X