Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 731 (NJ DDR 1963, S. 731); müssen; das ist ein elementares ökonomisches Erfordernis. Die Frage ist nur, wie diese positiven und negativen Zwischenergebnisse ausgewiesen oder saldiert bzw. nivelliert werden13. Das ist nicht nur eine Frage der Ehrlichkeit vor sich selbst und der Gesellschaft, insbesondere vor dem Betriebskollektiv, sondern auch eine Frage der Sicherung der Rentabilität, der exakten Selbstkostenrechnung, des Aufspürens der Ursachen und Quellen der Mißerfolge und damit der Reserven für eine höhere Produktivität. Ein in der angedeuteten Richtung gestalteter, durch ein Moment des trügerischen, verschleiernden oder sonst verhehlenden Vorgehens gekennzeichneter Tatbestand würde helfen, auch von der Gesetzesfassung her zum Motiv der Straftaten im Wirtschaftsleben vorzudringen, das vielleicht gerade bei den Wirtschaftsdelikten in besonderem Maße zum Abgrenzungskriterium zwischen Strafbarem und Nichtstrafbarem wird. 13 Erinnert sei z. B. an die lange Zeit im Handel üblich gewesene Methode, bei den InventurdifTerenzen die Minusbeträge der einen Verkaufsstelle durch die nullt selten auf Straftaten zurückzuführenden Plusbeträge einer anderen aus-gleichen zu lassen, um so ln der Betriebsbilanz ein glattes, womöglich noch besonders positives Ergebnis auszuweisen. dZacktspreekuHC) Strafrecht § 1 Abs. 2 StEG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65); § 170 b StGB. Die Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb einer festgesetzten Frist nicht zu wechseln, ist besonders dann auszusprechen, wenn der Täter infolge noch ungefestigter Einstellung zur Arbeit und mangelnder Achtung der Familie durch häufigen Arbeitsplatzwechsel seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt und dadurch den Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet. OG, Urt. vom 13. September 1963 5 Zst 28/63. Das Kreisgericht hat den Angeklagten am 7. Juni 1963 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Der Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugründe: Der 41 Jahre alte Angeklagte arbeitete überwiegend als Bauhilfsarbeiter. Ihm werden gute Arbeitsleistungen bescheinigt. Im Gegensatz dazu steht allerdings sein häufiger Arbeitsplatzwechsel. In den Jahren 1956 bis 1963 war er in relativ kurzen Zeitabständen in 13 verschiedenen Betrieben tätig. Der Angeklagte ist weder Mitglied einer Partei noch einer Massenorganisation und beteiligt sich nicht am gesellschaftlichen Leben. Seine im Jahre 1944 geschlossene erste Ehe wurde 1950 geschieden. Er'wurde verurteilt, für das aus dieser Ehe hervorgegangene Kind Ilona monatlich 30 DM Unterhalt zu zahlen. Im Jahre 1951 heiratete er das zweite Mal. In dieser Ehe wurden vier Kinder geboren, für die er unterhaltspflichtig ist. Der Angeklagte erfüllte seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter Ilona nur sehr unvollständig. Infolge seines häufigen Arbeitsplatzwechsels verliefen auch mehrere Lohnpfändungen ergebnislos. Weil seine zweite Ehefrau aber auf Unterhaltszahlung für das Kind aus der ersten Ehe des Angeklagten achtete, wurde von 1955 an der Unterhaltsbeitrag regelmäßig entrichtet. Gleichwohl betrug der Unterhaltsrückstand für das Kind Ilona im Juni 1962 noch 2550 DM. Im August 1962 verließ der Angeklagte seine Familie und zog zu einer Frau, mit der er ein außereheliches Für die Ökonomie ist ausschließlich der ökonomische Nutzen von Bedeutung. Hier zählen nur Realitäten, nur die effektiv ausgelieferten Produkte mit ihren objektiven Eigenschaften nicht die guten Vorsätze. Vom Standpunkt der Erziehung und Führung der Menschen als der entscheidenden Produktivkraft geht es jedoch vor allem um die Überzeugung, um das Bewußtsein und um die Moral als entscheidende und besiegbare Quellen unserer Erfolge. Von da aus gesehen muß das sozialistische Strafrecht in jeder Weise die ehrlichen, vom Wohle der gesamtgesellschaftlichen Interessen getragenen Bemühungen und Absichten unterstützen und fördern und darf sich nur gegen besonders krasses gesellschaftswidriges Verhalten wenden, bei dem das Ich-Denken, das Höherstellen egoistischer oder gruppenegoistischer Interessen über die der Gesellschaft die entscheidende Triebfeder war. So hilft das' Strafrecht, die gesellschaftlich nützlichen Bestrebungen und Motive zu entfalten und die gesellschaftswidrigen zurückzudrängen. Es hilft damit die entscheidende Kraftquelle unserer ökonomischen Erfolge zu stärken und so die Erhöhung der Arbeitsproduktivität zu fördern und zu unterstützen. Verhältnis unterhielt. Nunmehr kümmerte er sich weder um den Unterhalt seiner Tochter Ilona noch um den seiner vier Kinder aus der bestehenden Ehe. Als Bauhilfsarbeiter hatte er zu dieser Zeit ein monatliches Nettoeinkommen bis zu 600 DM. Er wechselte allerdings mehrmals die Arbeitsstellen und war auch vom 16. Februar bis 1. April 1963 ohne Beschäftigung. Auf eine Unterhaltsklage wurde er verurteilt, von November 1962 an für jedes Kind aus der zweiten Ehe monatlich 50 DM Unterhalt zu zahlen. Er entrichtete indessen nur im Dezember 1962 und Mai 1963 jeweils 100 DM. Es entstand ein Unterhaltsrückstand von 1300 DM. Der Lebensbedarf der Kinder wurde dadurch so gefährdet, daß seine Ehefrau für den Unterhalt der Kinder die materielle Hilfe staatlicher Organe sowie ihrer Arbeitsstelle in Anspruch nehmen mußte. Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe beim Rat der Stadt E. und beim Rat des Kreises W., der Staatsanwalt des Kreises W. und die Mitglieder der Kommission für Ordnung und Sicherheit der Volksvertretung des letzten Aufenthaltsortes des Angeklagten führten mit ihm mehrere Aussprachen, um ihn zur Unterhaltszahlung anzuhalten und ihm die moralische Verwerflichkeit seines Verhaltens bewußt zu machen. Der Angeklagte versprach zwar, seine Pflichten gegenüber seinen Kindern gewissenhaft zu erfüllen, hielt diese Zusicherungen indessen nicht ein. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Mit Recht wird aber im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß das Kreisgericht der Verurteilung des Angeklagten fehlerhaft auch die Tatsache zugrunde gelegt hat, daß, soweit es das Kind Ilona betrifft, ein Unterhaltsrückstand von 2550 DM aufgelaufen war. Allein der Umstand, daß der Angeklagte im Juni 1962 gegenüber seiner Tochter Ilona eine familienrechtliche Verbindlichkeit in Höhe von 2550 DM zu erfüllen hatte, vermag die Verurteilung gemäß § 170 b StGB nicht zu begründen. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann gegeben, wenn der zur Leistung des Unterhalts fähige Angeklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder 732;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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