Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 72 (NJ DDR 1963, S. 72); b) Auch Einstellungen nach §§ 8 und 9 StEG begründen keine Rückfälligkeit. Jedoch empfiehlt es sich auch hier um einen geschlossenen Überblick über die Gesamtentwicklung zu haben , erneute Verletzungen der Gesetzlichkeit im Auge zu behalten und den Zusammenhang mit der früheren zu prüfen. c) Aus dem Wesen der Straftilgung folgt, daß auch getilgte Straftaten außer Betracht zu bleiben haben; weil auf Grund der in den Tilgungsfristen vorgesehenen Zeitabläufe zwischen Vortat und erneuter Straftat kein relevanter Zusammenhang mehr besteht. d) Eine besondere Problematik ergibt sich bei den Erziehungsmaßnahmen für Jugendliche nach JGG. Sie können zwar juristisch nicht zur Begründung eines Rückfalldeliktes, z. B. eines Rückfalldiebstahls nach § 244 StGB, herangezogen werden. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen sofern § 4 Abs. 1 JGG bejaht worden ist um Formen gerichtlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die sich in ihrem grundsätzlichen gesellschaftspolitischen Wesen nicht von entsprechenden Strafen, z. B. öffentlicher Tadel und bedingte Verurteilung, unterscheiden. In der künftigen strafgesetzlichen Regelung wird diese Unterscheidung zwischen „Erziehungsmaßnahmen" bei Jugendlichen und Strafe wie z. B. öffentlicher Tadel und bedingte Verurteilung nach den bisher erarbeiteten Vorstellungen wohl ohnehin wegfallen. Für die Einschätzung der Rückfälligkeit als Problem der Kriminalitätsuntersuchung sind daher diese Erziehungsmaßnahmen durchaus heranzuziehen. Überdies liegt nach bisher vorliegenden Ergebnissen der Schwerpunkt der Rückfallkriminalität weniger bei den 14- bis 18jährigen; sie ist stärker auf die 18- bis 25jährigen konzentriert. Schließlich muß man auch andere, nicht strafrechtliche Aspekte in Betracht ziehen, wenn man die Rückfall-kriminalität einer soziologischen Untersuchung unterziehen und vor allem die Gründe für das hartnäckig ungefestigte, disziplinwidrige Verhalten eines Menschen aufspüren will. So wird man z. B. prüfen müssen, inwieweit staatliche oder gesellschaftliche Verwarnungen oder andere Formen gesellschaftlichen Einwirkens (z. B. Auseinandersetzungen im Arbeitskollektiv, in der Brigade) angewandt worden bzw. noch ohne Erfolg geblieben sind. Die Rückfälligkeit im eigentlichen Sinne wird jedoch auf die gerichtliche Vorbestraftheit beschränkt bleiben müssen. Innerhalb der Rückfälligkeit muß selbstverständlich der einschlägigen Rückfälligkeit, die vor allem bei Eigentumsdelikten eine Rolle spielt, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ebenso ist die Anzahl der Vorstrafen und die Art der letzten Vorstrafe sowie die seither verstrichene Zeit von Wichtigkeit. Eine Reihe von Tatsachen weisen darauf hin, daß die Rückfälligkeit bei den neuen Strafen ohne Freiheitsentzug weit geringer ist als bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Diese sich immer wieder bestätigende Feststellung ist von großer prinzipieller Bedeutung, weil sie die Richtigkeit der von Partei und Regierung gewiesenen Linie in unserer Straf Politik10 bestätigt und die Kraft der sozialistischen Gesellschaft zeigt. Die Angaben dokumentieren weiter, daß unsere Gerichte die Strafen ohne Freiheitsentzug in aller Regel zu Recht angewandt und die kritisierte Zurückhaltung in einigen Fällen, in denen kurzfristige Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden, überwunden haben11. 8 Vgl. Buchholz, „Der Charakter der Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes“, Staat und Recht 1958, Heft 3, S. 304. 9 Der Hinweis, daß die Strafen ohne Freiheitsentzug erst relativ kurze Zeit in Anwendung sind und deshalb bei ihnen so wenig Rückfällige auftreten, verkennt, daß die Rückfälligkeit bei Freiheitsstrafen nicht nur um ein paar Prozent, sondern um ein Vielfaches höher ist und daß sich auf Grund der kurzen Straftilgungsfristen die „Neuheit“ der Strafen ohne Freiheitsentzug nicht sehr auswirkt. 10 Vgl. Beschluß des Staatsrates vom 24. Mai 1962. Bei einer Untersuchung z. B. der Diebstahlskriminalität zeigt sich, daß 1961 in mehr als 80 Prozent der Fälle die letzte Vorstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe war; in nur etwas mehr als 10 Prozent der Fälle war die letzte Strafe eine bedingte Verurteilung. Mithin ist die Rückfalltendenz bei Freiheitsstrafen um ein vielfaches höher als bei Strafen ohne Freiheitsentzug. Das hängt natürlich zum großen Teil mit der Tatsache zusammen, daß die Strafen ohne Freiheitsentzug vorwiegend bei Bürgern, deren Tat eine einmalige Entgleisung war, die sich also eher wieder sozial einzugliedern vermögen, angewandt wurden. Dieser Aspekt bestätigt sich auch bei einer Gegenüberstellung der Rückfälligkeit bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und das private bzw. persönliche Eigentum. Die Anzahl der Vorbestraften ist bei Straftaten gegen das persönliche bzw. private Eigentum nahezu doppelt so hoch wie bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum. Bekanntlich erfolgen die Angriffe gegen das sozialistische Eigentum vornehmlich durch Werktätige im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wobei die Täter nicht selten sonst tüchtig und fleißig sind. Angriffe auf das private bzw. persönliche Eigentum werden in stärkerem. Maße von Bürgern begangen, die keiner oder keiner geregelten Arbeit nachgehen; bei dieser Personengruppe die bis in die Asozialität hineinreicht spielt der Rückfall, und zwar der einschlägige Rückfall, eine größere Rolle. Die Entwicklung der Rückfallkriminalität Von großer praktischer Bedeutung ist die in unserer Republik zu beobachtende Entwicklungstendenz der Rückfallkriminalität im Verhältnis zur Gesamtkrirni-nalität. Harrland1- hat bereits mitgeteilt, daß die Rückfälligkeit in unserer Republik von 1958 bis 1960 um 13 Prozent zurückgegangen ist. Die Kriminalität insgesamt sank jedoch in dieser Zeit um über 25 Prozent. Der Anteil der Rückfälligkeit an der Gesamtkriminalität nimmt also zu. Von 1958 bis 1961 vergrößerte sich der Anteil der Vorbestraften von 19 Prozent auf 24,1 Prozent13. Das trifft auch auf die Eigentumskriminalität (z. B. Diebstahl) zu, wobei sich zeigt, daß besonders der Anteil der einschlägig und mehrfach Vorbestraften wächst. In den letzten Jahren, vergleichbar erfaßt seit 1959, ist der Anteil der Vorbestraften an den jeweiligen Diebstahlskategorien (gegen sozialistisches und privates Eigentum) spürbar größer geworden; z. B. hat er sich bei den mehr als zweimal Vorbestraften von 1959 auf 1961 verdoppelt und ist bei den einschlägig Vorbestraften um die Hälfte angestiegen. Die absolute Zahl der Vorbestraften ist jedoch im gleichen Zeitraum bedeutend geringer geworden (z. B. sank die Zahl der einschlägig vorbestraften Diebe von persönlichem und privatem Eigentum von 2213 (1959) auf 1678 (1961), d. h. auf 76 Prozent, während der Anteil um 42 Prozent zunahm!). In Westdeutschland dagegen nimmt mit der Gesamtkriminalität auch die Rückfallkriminalität stärker zu. Sie wuchs von 161 791 im Jahre 1954 auf 211 952 im Jahre 1958, d. h. um 31 Prozent an. Sie wuchs also 3'/2mal schneller als die Kriminalität überhaupt, die in der genannten Zeit nur um 9 Prozent zugenommen hatte14 *. Der Anteil der Rückfallkriminalität in Westdeutschland ist mit 38,5 Prozent 1958 gegenüber der DDR (23 Prozent im Jahre 1960) gegenwärtig fast doppelt so hoch. 11 In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß zentrale Untersuchungen über die Rückfallkriminalität das Ergebnis brachten, daß die kurzen Freiheitsstrafen (bis zu sechs Monaten) die stärkste Rückfalltendenz aufwiesen. 12 Harrland, NJ 1961 S. 564. 13 Harrland, „Die Kriminalität ln der DDR und in Westdeutschland im Jahre 1961", NJ 1962 S. 732. 14 Harrland, „Die Kriminalität in den beiden deutschen Staa- ten im Jahre 1960“, NJ 1961 S. 564.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 72 (NJ DDR 1963, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 72 (NJ DDR 1963, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Rückgewinnung einnimmt, entscheidend zu verbessern. Im Prozeß der Rückgewinnung sind stets auch die Beweggründe der betreffenden Person für die gezeigte Bereitschaft, in die sozialistische Gesellschaft integriert erscheinen zumal wsnn ihr hohes berufliches Engagement auch mit gesellschaftspolitischen Aktivitäten verknüpft ist. Die betreffenden Bürger stehen dem realen Sozialismus in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen und fachlichen Aufgaben und für eine weitere Leistungssteigerung zu nutzen. Dieser Entwicklungstrend macht um unsere -jSm Diensteinheir keinen Sogen.

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