Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 715 (NJ DDR 1963, S. 715); \ dürfnis, die Einigung der Schiedskommission für vollstreckbar zu erklären, weil der Verpflichtete seinen Auflagen nicht nachkam. In diesem Fall konnte aber kein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gestellt werden, weil es sich nicht um eine Geldforderung oder Schadensersatzleistung handelte. Nach § 38 Abs. 2 GVG kann das Kreisgericht nur Beschlüsse der Schiedskommission für vollstreckbar erklären, die Schadensersatzleistungen oder Geldforderungen betreffen. Angesichts des Inhalts der bisher von den Schiedskommissionen beratenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sollte geprüft werden, ob nicht auch für andere Festlegungen, die vor der Schiedskommission getroffen werden, z. B. für Verpflichtungen zur Vornahme von Reparaturen oder zum Wegräumen von Sachen usw., die Vollstreckbarkeitserklärung durch das Gericht erteilt werden kann. Auch in Beleidigungssachen beraten die Kommissionen oft zugleich zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Wohnverhältnis. In der Beleidigungssache Z. gegen L. und K. vor einer Schiedskommission in Berlin-Friedrichshain hatte sich der Hauseigentümer an die Kommission gewandt, weil er von zwei Mietern in einem Brief an andere Hausbewohner verleumdet worden war. Der Brief lag der Schiedskommission vor und wurde von den Antragsgegnern in seinem Inhalt nicht bestritten. Es handelte sich um sehr grobe Verleumdungen. Die Beratung ergab aber zugleich, daß der Hauseigentümer wiederholt seinen Pflichten als Vermieter und Grundstücksbesitzer nicht nachgekommen war. Mieter aus dem Haus des Antragstellers legten dar, daß er Reparaturen nicht wie erforderlich m Auftrag gegeben hatte und gegen einige Mieter sehr hart vorgegangen war. Die Beratung der Kommission behandelte daher auch das Verhältnis des Antragstellers zu den Mietern seines Hauses. Der Beschluß der Kommission legte die Erziehungsmaßnahmen für die Beleidiger fest; er bestätigte aber zugleich eine Verpflichtung des Hauseigentümers gegenüber den Antragsgegnern und anderen Mietern, bestimmte Reparaturen vornehmen zu lassen. Die Schiedskommission empfahl schließlich die Bildung einer Interessenvertretung der Mieter als ersten Schritt für eine Hausgemeinschaft. Dies geschah zwei Tage später in einer Hausversammlung, an der auch Vertreter der Schiedskommission und des zuständigen Wohnbezirksausschusses der Nationalen Front teilnahmen. In der Beratung befaßte sich also diese Schiedskommission neben einer geringfügigen Straftat gleichzeitig mit der Klärung eines zivilrechtlichen Konflikts zwischen Hauseigentümer und Mietern. Die Beratung beweist, welche großen Möglichkeiten die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane im Wohngebiet haben, Konflikte der Bürger zu lösen und zur Bewußtseinsentwicklung der Menschen im Wohngebiet beizutragen. Solche Konflikte wurden bisher von den Gerichten und auch von den Sühnestellen nur unzureichend erfaßt. Beratungen über geringfügige Straftaten Bei den Beratungen über geringfügige Straftaten überwogen die Beleidigungsfälle auf Grund des Antrags des beleidigten Bürgers. Hier zeichnet sich deutlich ab, daß die Schiedskommissionen insoweit den Aufgabenkreis der Schiedsmänner übernehmen. Die Beratungen lassen erkennen, daß durchweg die Wirksamkeit auf den Täter größer ist als in den Aussöhnungsversuchen vor einer Sühnestelle. Die Schiedskommissionen wirken dahin, daß sich die Parteien während der Beratung aussöhnen. In diesem Falle wird in der Regel von einer Festlegung von Erziehungsmaßnahmen abgesehen. Es ist beeindruckend, wie es die Schiedskommissionen verstehen, den Beleidigern das Unrechte ihres Verhaltens klarzumachen und ihnen die Bedeutung der Ehre der Bürger in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu erläutern. Gerade in der politisch-moralischen Einwirkung auf alle Beteiligten wird die neue Qualität der Schiedskommissionen gegenüber den Sühnestellen deutlich spürbar. Zu den Beratungen wurden auch mehrfach Bürger aus den Hausgemeinschaften hinzugezogen, d. h., die Schiedskommissionen organisierten die Mitwirkung der Öffentlichkeit. Diese Mitwirkung muß aber noch umfassender werden. Vor allem gilt es, die Erziehung durch das Kollektiv (z. B. durch Hausgemeinschaften) auch nach Abschluß der Beratung zu organisieren. In mehreren Beratungen über Beleidigungen konnten die Schiedskommissionen den Sachverhalt nicht klären, weil Behauptung gegen Behauptung stand. Daraufhin erfolgte verschiedentlich eine Einstellung durch die Kommission. Das ist nicht richtig. Wenn keine Klärung erfolgen kann und wenn auch der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt, muß die Sache der Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung übergeben werden. Es gilt dann die Regelung des § 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 67), wonach nicht geklärte Sachen den zuständigen Untersuchungsorganen zu übergeben sind. So verfuhr z. B. die Schiedskommission in Bentzin. Eine LPG-Bäuerin hatte gegenüber einer Arbeitskollegin Schimpfworte gebraucht. In der Beratung vor der Kommission konnte sich eine andere Bäuerin, die unmittelbar dabei war, plötzlich an nichts mehr erinnern. Die Antragsgegnerin bestritt, beleidigende Äußerungen getan zu haben. Da sich der Sachverhalt nicht klären ließ, übergab die Schiedskommission die Sache dem zuständigen Untersuchungsorgan der Volkspolizei zur weiteren Veranlassung. Dieses untersuchte die Sache und stellte fest, daß die Schimpfworte tatsächlich gebraucht worden waren und daß die Beleidigerin ihre Arbeitskollegin beeinflußt hatte, sich vor der Schiedskommission „an nichts“ zu erinnern. Auf Grund der Ermittlungen führte nun das Untersuchungsorgan fälschlich selbst die Aussöhnung zwischen der Beleidigerin und der Beleidigten herbei. Richtig wäre gewesen, den von der Schiedskommission übermittelten Vorgang als Ermittlungsverfahren zu behandeln und nach Klärung der Schiedskommission zu übergeben5. In den von den Untersuchungs- und Justizorganen übergebenen geringfügigen Strafsachen haben die Schiedskommissionen eine gute Erziehungsarbeit geleistet und es auch verstanden, die Bevölkerung umfassend in die Beratung einzubeziehenv Vor der Schiedskommission Struppen hatten sich z. B. zwei junge Bürger zu verantworten, weil sie in angetrunkenem Zustand Obstbäume zerstört und einen kleinen Diebstahl begangen hatten. Über 80 Bürger der Gemeinde nahmen an der Beratung teil und beteiligten sich an der Aussprache. Die Schiedskommission erteilte den Tätern eine Rüge und bestätigte deren Verpflichtungen zur Wiedergutmachung. Einen Teil des Schadens hatten sie bereits bis zur Beratung ersetzt. Die Beratung wirkte sich sowohl auf die Täter als auch auf andere junge Menschen sehr erzieherisch aus. Seither sind ähnliche Entgleisungen nicht mehr vorgekommen. In der Gemeinde Metschow beriet die Schiedskommission über die Tat des Melkers K., der im angetrunkenen Zustand eine Genossenschaftsbäuerin geschlagen hatte, die an seiner Stelle vertretungsweise im Stall eingesetzt war, weil er wegen Alkoholgenusses nicht 5 Vgl. Creuzburg/Schmidt. „Die Aufgaben der Konfliktkommissionen nach dem Staatsratserlaß“, NJ 1963 S. 289, insbesondere S. 292. t. \ 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 715 (NJ DDR 1963, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 715 (NJ DDR 1963, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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