Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 713 (NJ DDR 1963, S. 713); den in einer Arbeitsgruppe Schiedskommission der betreffenden Kreise behandelt. In allen vorgesehenen Bereichen wurden gesellschaftlich aufgeschlossene und zur Mitarbeit in den Schiedskommissionen bereite Bürger gewonnen. In den Wohngebieten bzw. Wohnbezirken der Städte kandidierten 10 bis 12 Bürger, in den kleinen Gemeinden 8 bis 12 Bürger, in den Genossenschaften 6 bis 10 und für die Schiedskommission im Privatbetrieb kandidierten 5 Kollegen. Die Vorschläge für die Kandidaten umfaßten Arbeiter, Angestellte, Angehörige der Intelligenz und Hausfrauen, so daß die Zusammensetzung der Schiedskommissionen eine erfolgversprechende Tätigkeit gewährleistet. Auch junge Menschen wurden zur Mitarbeit gewonnen. Dabei wurde wie bei den Konfliktkommissionen Von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen. Die in mehreren Kommissionen.mitwirkenden Jugendlichen bis zu 25 Jahren leisten eine gute Arbeit. In allen Kommissionen sind lebens- und berufserfahrene Bürger vertreten. Soweit möglich wurden auch bisherige Schiedsmänner und einige Schöffen in den Kreis der Kandidaten einbezogen. Der Anteil der Frauen beträgt im Durchschnitt 40 Prozent, in einigen Kommissionen über 50 Prozent. Die Wahlen der Schiedskommissionen in den Gemeinden und städtischen Wohnbereichen erfolgten durch die jeweilige örtliche Volksvertretung. Die örtlichen Ausschüsse der Nationalen Front stellten die Kandi-daten-Vorschläge auf und begründeten sie in der Sitzung der Volksvertretung. Die Tagungen der Volksvertretungen trugen in Verbindung mit der Presse und der Agitation im Wohngebiet wesentlich dazu bei, daß die Schiedskommissionen in ihrer Zusammensetzung der Bevölkerung bekannt wurden. Der/ geschilderte Wahlmodus hat sich bewährt und sollte auch bei der weiteren Bildung von Schiedskommissionen in Städten und Gemeinden beibehalten werden. Damit wird verhindert, daß die Wahlen von Schiedskommissionen eine Ressortangelegenheit der Justizorgane werden. In den Gemeinden Papstdorf und Kleinhennersdorf, die eine gemeinsame Schiedskommission bildert sollten, tauchte das Problem der zweckmäßigen Wahlform auf. Die Gemeindevertretungen wählten nur jeweils die in ihrem Ortsbereich wohnenden Kandidaten. Diese Methode sollte nicht verallgemeinert werden. Soll eine gemeinsame Schiedskommission für zwei oder drei kleine Gemeinden gebildet werden, so ist sie für diese Gemeinden in ihrer Gesamtheit zuständig und sollte auch von den jeweiligen Volksvertretungen gewählt werden. Dies könnte sicher am besten in einer gemeinsamen Gemeindevertretersitzung aller beteiligten Orte geschehen. In den Genossenschaften wurden verschiedene Formen der Wahldurchführung geprüft. Der Rechtspflegeerlaß sieht vor, daß der Vorstand der LPG oder PGH den Vorschlag einbringt und daß in der Mitgliederversammlung gewählt wird. So wurde in der Mehrzahl der Genossenschaften verfahren. Es zeigte sich in einigen Fällen die Schwierigkeit, beschlußfähige Vollversammlungen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder zusammenzubekommen, da die Wahl in die Zeit der Pflegearbeiten für die Hackfrüchte fiel. In der LPG „Florian Geyer“, Bentzin, wurde daher die Schiedskommission in drei Brigadeversammlungen gewählt. So wurde auch in dieser großen LPG erreicht, daß mehr als zwei Drittel der Mitglieder ihrer Schiedskommission das Vertrauen aussprachen. Wird zukünftig bei der Wahl von Schiedskommissionen in Genossenschaften von den Wahlformen des Genossenschaftsrechts ausgegangen, so müßte auf die Wahldurchführung im Winterhalbjahr orientiert werden, um auf jeden Fall beschlußfähige Mitgliederversammlungen zu gewährleisten. Eventuell müßte bei großen LPGs die'“ Wahl der Kommission durch Wählervertreter erwogen werden. In (1er PGH „Figaro“ in Bitterfeld wurde die Wahl in Anlehnung an die Wahlregelung der Konfliktkommissionen geheim durchgeführt. Auch diese Methode bewährte sich. Es konnten fast alle Mitglieder der PGH in die Wahl einbezogen werden. Auch diese Form könnte für die Wahl von Schiedskommissionen geeignet sein, obwohl sie bisher in den Genossenschaften im allgemeinen nicht angewandt wurde. Unterschiedliches Tätigwerden der Schiedskommissionen Der Rechtspflegeerlaß legt fest, daß die Schiedskommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Konfliktkommissionen bei der Beratung geringfügiger Straftaten und kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten haben. Schiedskommissionen können also im Gegensatz zu Konfliktkommissionen nicht über Moralverstöße von Bürgern und über arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten befinden. Während eine Konfliktkommission für einen Bereich zuständig ist, der 50 bis 300 Beschäftigte umfaßt, haben die Schiedskommissionen in den ausgewählten Wohnbereichen einen Zuständigkeitsbereich von 1000 Bürgern (Gemeinde Metschow) bis annähernd 10 000 Bürgern (Berliner Wohngebiete). In den Genossenschaften ist dagegen der Zuständigkeitsbereich ähnlich dem der Konfliktkommissionen. Der bisherige Arbeitsanfall bei den Schiedskommissionen war recht unterschiedlich: In einigen Wohngebieten und Gemeinden zeigte sich ein umfangreiches Tätigwerden, während sich die Zahl der Beratungen in den Genossenschaften bisher auf drei geringfügige Straftaten und eine Zivilsache beschränkte. Die Schiedskommission in der Gemeinde Roitzsch hat bisher 14 Beratungen durchgeführt, die Kommission im Wohngebiet der Kreisstadt Pirna wurde demgegenüber bisher nicht tätig. Bei der Schiedskommission Demmin, die zwei Wohnbezirke umfaßt, kamen die bisher beratenen zehn Fälle aus einem Wohnbezirk. Es zeigte sich, daß die Aktivität und die Wirksamkeit einer Schiedskommission sowohl von der Struktur des jeweiligen Bereiches und dem Stand von Sicherheit und Ordnung als auch von der Herstellung eines wirklichen Vertrauensverhältnisses zur Bevölkerung abhängt. Dabei genügt es nicht, in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Wahl die Schiedskommission und ihre Mitglieder zu popularisieren. Es muß ein ständiger enger Kontakt zwischen den Mitgliedern der Kommission, insbesondere ihrem Vorsitzenden, und der Bevölkerung gesichert werden. Deshalb muß m. E. die Größe des Wirkungsbereichs der Schiedskommissionen so gehalten sein, daß die Bürger den Weg zu den Sprechstunden und Beratungen der Kommission finden i und möglichst ein umfassender persönlicher Kontakt entstehen kann. Beratungen über Zivilrechtsstreitigkeiten Von den bisher durchgeführten Beratungen der Schiedskommissionen betrafen fast die Hälfte Zivilstreitigkeiten4. Hier zeigt sich eine unterschiedliche Entwicklung zur Tätigkeit der Konfliktkommissionen, die bisher kaum Zivilstreitigkeiten beraten haben. Auch in der Arbeit der Sühnestellen überwogen bisher die Beleidigungen bei weitem die zivilrechtlichen Streitig- 'i Bis zum 30. September 1963 führten die ausgewählten Schiedskommissionen 58 Beratungen durch, und zwar 33 Beratungen über geringfügige Straftaten (davon 19 Beleidigungsfälle) und 2-5 Beratungen über zivilrechtliche Streitigkeiten. Bei einem Teil der vor der Schiedskommission beratenen Beleidigungs-i'älle wurden zugleich zivilrechtliche Streitigkeiten mit erörtert und mit entschieden, die statistisch nicht gesondert ausgewiesen sind. 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 713 (NJ DDR 1963, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 713 (NJ DDR 1963, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, auch sogenannte kleine oder unbedeutende Aufträge konsequent auf das operative Kernanliegen zuzuschneiden. Somit wird deutlich, daß die Einsicht der in die operative Zielstellung eine wichtige Voraussetzung für die nachfolgend genannten Aufgaben. Erkennen und Aufdecken aller konkreten Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zur Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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