Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 709 (NJ DDR 1963, S. 709); gen, die sich der gesellschaftlich nützlichen Arbeit entziehen und ein Schmarotzerleben führen. Trotz erheblicher Fortschritte im Kampf gegen die Kriminalität und gewisse asoziale Erscheinungen gibt es noch immer eine Reihe von Versäumnissen. Es handelt sich dabei um Mängel in der Arbeit der Organe der Rechtspflege bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses; Mängel in der Tätigkeit anderer staatlicher Organe, besonders bei der vorbeugenden Arbeit; Mängel in der Erziehungsarbeit gesellschaftlicher Organisationen und Kollektive. Die Erziehungsarbeit betrachten wir als die hauptsächliche Form der vorbeugenden Arbeit. Indem der sozialistische Staat den Verbrechen vorbeugt, schafft er günstige Voraussetzungen, um nicht bestrafen zu müssen. Die besten Erfolge in der erzieherischen Arbeit werden im Prozeß der gesellschaftlichen Arbeit erzielt. Dieser Grundsatz wird oft noch einseitig interpretiert. Der Übergang . zur Überzeugung und Erziehung als der Hauptmethode zur Regulierung des Lebens in der sozialistischen Gesellschaft bedeutet aber kein Nachlassen der Kontrolle über die strikte Einhaltung unserer Gesetze. Diese Forderung wird bei weitem nicht überall erfüllt, und oftmals spielen die gesellschaftlichen Kräfte im allgemeinen Kampf gegen Gesetzesverletzungen und Verletzungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine unbedeutende Rolle. In dieser Richtung darf keine Engherzigkeit geduldet werden. Besonders hemmend wirkt sich auch der Liberalismus in der Form der unbegründeten Ablehnung der Einleitung von Verfahren und der unbegründeten Einstellung von Strafverfahren aus. Ernster Schaden entsteht auch in jenen Fällen, in denen die Rechtsverletzer unbekannt und demzufolge unbestraft bleiben. Dadurch wird das Vertrauen der Bürger in die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane geschmälert und gleichzeitig ihre Wachsamkeit eingeschläfert, weil sie meinen, daß die zur Verfolgung von Straftaten berufenen, staatlichen Organe nicht genügend tun, um die Täter zu ergreifen. Große Versäumnisse gibt es auch bei den Gerichten hinsichtlich der Kontrolle jener Bürger, die zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden. Solche Bürger werden verurteilt, verlassen nach der Hauptverhandlung das Gericht, und damit ist dann häufig alles „ausgestanden“. Eine solche Praxis kann nicht mehr geduldet werden. Natürlich besteht unsere Aufgabe darin, daß wir solche Menschen mit Selbstvertrauen zu ihren eigenen Kräften ausstatten und sie nicht gängeln; aber ohne eine bestimmte Kontrolle geht das nicht, zumal wir ja auch wissen, daß an der Arbeitsstelle nicht in jedem Falle bereits alles in Ordnung ist. Wir glauben an den Menschen; wir sind uns aber ebenso darüber im klaren, daß die Erziehung des neuen, des sozialistischen Menschen keine einfache Sache, sondern eine Aufgabe ist, die große Anstrengungen und ein kluges Herangehen erfordert. Bei der Organisierung des Kampfes für die weitere Festigung der sozialistischen Rechtsordnung muß auch der Rechtspropaganda unter allen Schichten der Bevölkerung größere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Die Propaganda unserer sozialistischen Gesetze und Normen des sozialistischen Gemeinschaftslebens ist eine notwendige Aufgabe. In den letzten Monaten hat diese Arbeit erheblich nachgelassen, und $ie erfaßt z. Z. nur einen kleinen Teil der Bevölkerung. Dabei kommt es jedoch nicht auf eine abstrakte Erläuterung der Gesetze an; viel überzeugender kann das an Hand von Beispielen aus dem Leben geschehen. Besonders überzeugend sind solche Beispiele, die zeigen, daß das Recht und die Freiheit, daß Ehre und Würde der Bürger geschützt werden und es kein Nachlassen im Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gibt. Zum Verhältnis zwischen Zwang und Erziehung Der Kampf gegen die Kriminalität, gegen andere Gesetzesverletzungen und Verletzungen des sozialistischen Gemeinschaftslebens wird in dem Maße an Stärke und Wirksamkeit gewinnen, wie dieser. Kampf zur Sache aller Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen wird. Es kommt also darauf an, die Mittel der Überzeugung und Erziehung und die Kraft der Gesellschaft gegenüber den Rechtsverletzern zu nutzen. Gleichermaßen müssen aber, ohne zu schwanken, .die Mittel des Zwanges, der harten Bestrafung gegenüber böswilligen und gefährlichen Verbrechern sowie dann angewendet werden, wenn bei Rückfalltätern alle früher angewandten Mittel die Beachtung der Rechtsnormen nicht zu gewährleisten vermochten. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Zwangsmaßnahme auch in Gestalt von Freiheitsstrafe nicht lediglich das Ziel hat, den Verurteilten zur Einhaltung der Gesetze zu zwingen, sondern ihn auch erziehen, ihn durch Strafe von der Notwendigkeit der Einhaltung der Gesetze überzeugen soll. In den letzten Monaten haben einzelne Gerichte in der Rechtsprechung Fehler begangen, die darauf zurückzuführen sind, daß über das Verhältnis zwischen Zwang und Erziehung noch keine absolute Klarheit besteht. Bei der Klärung dieses Verhältnisses müssen wir davon ausgehen, daß Zwang und Erziehung sinnvoll vereinigt werden müssen, daß wir dort die größten Erfolge erzielen, wo wir es verstehen, die Anwendung des Zwanges mit den vielseitigen Formen der öffentlichen Einwirkung zu verbinden. Natürlich wird die Zeit kommen, wo die Menschen die Regeln des Gemeinschaftslebens ohne Zwang befolgen werden. Aber solange es noch Menschen gibt, die Verbrechen begehen, schützt der sozialistische Staat die sozialistische Rechtsordnung auch durch Zwangsmaßnahmen. Das liegt durchaus im Interesse der Werktätigen. In der gegenwärtigen Periode handelt es sich also nicht um den Verzicht auf Zwang, sondern nur um eine Einschränkung seiner Anwendungssphäre, damit sich die ganze Schärfe der Straffunktion gegen die imperialistischen Feinde sowie gegen bösartige .Verbrecher und gefährliche Rückfalltäter richten kann. Offensichtlich haben einige Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Richter aus der Kritik an den Erscheinungsformen und Positionen des Dogmatismus in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis falsche Schlußfolgerungen gezogen. Es zeigt sich nämlich, daß der Kurs der verstärkten öffentlichen Einwirkung auf Rechtsverletzer als Abschwächung des staatlichen Zwangs, als Verzicht auf diesen Zwang aufgefaßt wurde, und zwar sogar in Fällen, wo dieser Zwang im Interesse der Gesellschaft und der persönlichen Sicherheit der Bürger notwendig gewesen wäre. Wenn einige Gerichte auch bei gefährlichen Verbrechen zu außerordentlich milden Urteilen gelangen, dann entstehen ernste Schäden. Derartige Urteile untergraben die Autorität der Gerichte und der Staatsanwälte und rufen unter den Werktätigen eine gerechte Empörung hervor. Für böswillige und gefährliche Verbrecher kann es kein wirksameres Mittel zur Beeinflussung geben als ihre zeitweilige Isolierung von der Gesellschaft. Denn Menschlichkeit muß hier vor allem der Gesellschaft, den Menschen gegenüber geübt werden, dje durch den Verbrecher geschädigt wurden, denen er Leid zugefügt hat. 709;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 709 (NJ DDR 1963, S. 709) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 709 (NJ DDR 1963, S. 709)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X